Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden –
HOG – Vereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Harmonisierung der Haftungsobergrenzen
Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.Gem. Artikel 13, des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013,, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen.
Artikel 2
Berechnung der HOG
(1)Absatz einsHaftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen.
(2)Absatz 2Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet:
Bund: HOG (t) = Öffentliche Abgaben netto (Bundesanteil) nach Untergliederung 16 (Öffentliche Abgaben) des Bundesfinanzgesetzes (t-2) x Faktor
Länder und Gemeinden: HOG (t) = Einnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 (Ansatzverzeichnis) der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung der Gebietskörperschaft (t-2) x Faktor
(3)Absatz 3Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt.
(4)Absatz 4Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage.
Artikel 3
Berechnungsfaktor
Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:
für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,
für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.
Artikel 4
Anrechnung von Haftungen
(1)Absatz einsDie relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2)Absatz 2Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung. Risikogruppen werden nur zur Risikovorsorge nach den Kriterien des ÖStP 2012 gebildet.
(3)Absatz 3Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4)Absatz 4Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Art. 6 Abs. 3 letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Vereinbarung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. Artikel 6, Absatz 3, letzter Satz ist diesfalls nicht anwendbar.
(5)Absatz 5Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß ESVG 2010 im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
Artikel 5
Untergruppen
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. § 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. Paragraph eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.
Artikel 6
Aufgaben des Österreichischen Koordinationskomitees
(1)Absatz einsDie Gebietskörperschaften werden sich im Österreichischen Koordinationskomitee regelmäßig zum Risikomanagement austauschen.
(2)Absatz 2Ursachen allfälliger Überschreitungen der Haftungsobergrenzen werden im Österreichischen Koordinationskomitee thematisiert.
(3)Absatz 3Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20% neuerlich zu vergeben.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1)Absatz einsDiese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und dem Bundeskanzler die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Der Bundeskanzler hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, anzuwenden.Das vereinbarte System einheitlicher Haftungsobergrenzen ist ab 1.1.2019 gleichzeitig mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, anzuwenden.
(4)Absatz 4Als Übergangsregelung wird vereinbart, bei überschießendem Haftungsstand bis zum 1.1.2019 Verringerungen des Haftungsstandes bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Der Bundeskanzler hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Artikel 9
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 am 28. Juli 2017 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, am 28. Juli 2017 in Kraft getreten.
Drozda