BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 7. März 2017

Teil II

60. Verordnung:

Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

60. Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Auf Grund des Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
  2. Absatz 2Der Lichtbildausweis ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
  3. Absatz 3Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
  4. Absatz 4Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen und jedenfalls die Unterschrift des Inhabers zu beinhalten.

Paragraph 2,

  1. Absatz einsLichtbildausweise werden in folgenden Kategorien ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      ROT für Personen, die in Österreich Träger diplomatischer Privilegien und Immunitäten sind;
    2. Ziffer 2
      ORANGE für Berufskonsuln;
    3. Ziffer 3
      GELB für Honorarkonsuln;
    4. Ziffer 4
      GRÜN für Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen oder Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      BLAU für alle anderen Personen, die in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften Privilegien und Immunitäten genießen;
    6. Ziffer 6
      BRAUN für dienstliches Hauspersonal;
    7. Ziffer 7
      GRAU für private Hausangestellte aller in Österreich nach den im Paragraph eins, genannten Vorschriften privilegierten Arbeitgeber, denen die Anstellung dieser Personen vom Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres zugestanden wurde.
  2. Absatz 2Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger zulässig ist, ist der Ausweis zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels bzw. über den Umfang der Privilegien und Immunitäten zu versehen.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAuf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im Paragraph 2, genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist Paragraph 2, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
    1. Ziffer eins
      für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
    2. Ziffer 2
      für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
    3. Ziffer 3
      für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
  2. Absatz 2Familienangehörige im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
    2. Ziffer 2
      die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus), soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
    3. Ziffer 3
      in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und soweit sie in Österreich keine Erwerbtätigkeit ausüben
      1. Litera i
        die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten sowie
      2. Sub-Litera, i, i
        Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt.
  3. Absatz 3Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sowie in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch auf Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 4,

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 7. März 2017 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Lichtbildausweise behalten solange weiterhin ihre Gültigkeit als nicht Paragraph eins, Absatz 3, zum Tragen kommt.
  2. Absatz 2Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 6. März 2017 außer Kraft.

Kurz