BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 21. Dezember 2017

Teil II

400. Verordnung:

Clearinggebühr-Verordnung 2018

400. Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2018)

Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (VerrechnungsstellenG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Entrichtung der Clearinggebühr

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe eine Clearinggebühr zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. Ziffer 2
    „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. Ziffer 3
    „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.

Gebührensätze

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0812 pro MWh.
  2. Absatz 2Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0017 pro MWh.

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:

  1. Ziffer eins
    für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
  2. Ziffer 2
    für Ökoenergie;
  3. Ziffer 3
    der Strombörsen;
  4. Ziffer 4
    der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAbrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
  2. Absatz 2Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2018.
  2. Absatz 2Die Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2015,, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2015,, herangezogen.

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