355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung geändert wird
Auf Grund des § 72 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2017, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 72, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, wird verordnet:
Die kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung – kV-KAV, BGBl. II Nr. 98/2015, wird wie folgt geändert:Die kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung – kV-KAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat“ durch die Wortfolge „in einem OECD-Mitgliedstaat“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFolgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:Folgende Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:
in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
Schuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem kleinen Versicherungsverein erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Vermittlungsgeschäft von Versicherungsverträgen beschränkt;
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
in Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 150/2017;
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
in Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
einmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
einmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
in einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
in Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
Guthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
(2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.“Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c sowie Ziffer 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a desselben Unternehmens;bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, desselben Unternehmens;
bis zu jeweils 10%:
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c desselben Emittenten;
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c desselben Unternehmens;
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, desselben Fonds;
Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c desselben Schuldners;
bis zu jeweils 25%:
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, desselben Fonds;
bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a;bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, ;,
bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5.bis zu jeweils 35%: Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,
(2)Absatz 2Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ;,
bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gehaltenen Aktien;
bis zu 45% insgesamt:
Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 ;,
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ;,
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ;,
Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, ;,
bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:Abweichend von Absatz eins, und 2 gelten für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, folgende Kapitalanlagegrenzen:
bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;bis zu jeweils 15%: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b;bis zu 20% insgesamt: Kassenbestände gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, ;,
ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.ab 30 000 Euro bis zu jeweils 60%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 1 bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den §§ 1 bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), BGBl. II Nr. 94/2015, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.Abweichend von Absatz eins bis 3 erhöhen sich die dort normierten Kapitalanlagegrenzen im Ausmaß von jeweils 15% in Bezug auf die jeweilige Einzel- bzw. Gesamtgrenze, wenn die Eigenmittel eines kleinen Versicherungsvereines das gemäß den Paragraphen eins bis 3 der kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung (kV-EEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2015,, ermittelte Eigenmittelerfordernis um mindestens 30% übersteigen.
(5)Absatz 5Wenn die Eigenmittel nicht den in Abs. 4 festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.“Wenn die Eigenmittel nicht den in Absatz 4, festgelegten Schwellenwert erreichen, kann bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Absatz eins bis 3 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 2 Abs. 3, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.“Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, enthaltenen Verweise auf Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zu lesen.“
Ettl Kumpfmüller