BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 29. August 2017

Teil II

236. Verordnung:

Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2017)

236. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2017)

Auf Grund von Paragraph 41, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108/2017, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird vor dem Wort „Zugang“ das Wort „festen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt; Ziffer 14 a, erhält die Ziffernbezeichnung „15“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17 und Ziffer 18, entfallen; Ziffer 16 a, erhält die Ziffernbezeichnung „17“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16 b, lautet:

  1. Ziffer 18
    „Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, Paragraph 2, GSNE-VO, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459.
  2. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 984/2013“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2017/459“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, lautet:

„Kapazitätsumwandlung

Paragraph 5,

(1). Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Aus- oder Einspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.

  1. Absatz 2Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.
  2. Absatz 3Netzbenutzer haben spätestens drei Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.
  3. Absatz 4Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Artikel 29 und Artikel 30, der VO (EU) Nr. 2017/459 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 7, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „5,“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8 bis Paragraph 10, entfallen.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 11, Absatz 11, entfällt die Wortfolge „,Rest of the Day“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „gelten die Paragraphen 8,, 9, 12“ durch die Wortfolge „gilt Paragraph 12 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz eins a und Paragraph 17, Absatz eins, wird jeweils vor der Wortfolge „wirtschaftlich gleichwertig vermarktet“ die Wortfolge „im Marktgebiet“ eingefügt und wird am Ende jeweils folgender letzter Satz angefügt:

„Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 17, Absatz eins, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10 000 kWh/h.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 18, Absatz 8, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 19, Absatz 11, entfällt; Absatz 12, erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt, in Ziffer 8, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 31, Absatz 8, wird die Wortfolge „§ 7 und Paragraph 7 a, “, durch die Wortfolge „Abs. 7 und Absatz 7 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 34, Absatz eins bis Absatz 3, lauten:

Paragraph 34,

  1. Absatz einsFür die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.
  3. Absatz 3Alle Fahrpläne und Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit dem jeweiligen Vertragspartner auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Grenzkopplungspunkten auf Fernleitungsebene und von Grenzkopplungspunkten im Verteilergebiet eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 37, Absatz 5 und Absatz 6, entfällt jeweils der Ausdruck „§ 37“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 41, Absatz 5, wird das Wort „BGV“ durch das Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 43, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „§ 43“.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 46, Absatz 8, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Absatz 6, wird angefügt:

  1. Absatz 6Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Paragraph 5, kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 47, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 18, Absatz 8 und Paragraph 34, Absatz 3,, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2017,, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.“

Urbantschitsch   Eigenbauer