217. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 geändert wird
Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 – HLBV 2013), BGBl. II Nr. 422/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung 2013 – HLBV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „BGBl. I Nr. 61/2011“„BGBl. römisch eins Nr. 61/2011“ durch die Zitierung „BGBl. I Nr. 15/2017“„BGBl. römisch eins Nr. 15/2017“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 5 :,
„§ 5. Umfang und Inhalt“
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,
„§ 15. Anerkennung anderer Lenkberechtigungen“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Umfang und Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDie Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
(2)Absatz 2Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
den Heereskraftfahrdienst.
(3)Absatz 3In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
die Übungen im verkehrsfreien Raum und
die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und, sofern keine entsprechende zivile Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse vorliegt, anhand der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 wird die Wortfolge Im Paragraph 10, wird die Wortfolge „der jeweiligen Ausbildungsart“ durch die Wortfolge „einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 11 wird die Wortfolge Im Paragraph 11, wird die Wortfolge „der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse“ durch die Wortfolge „einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge „entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildungsart bzw. der zu erwerbenden Klasse“ durch die Wortfolge „unter Berücksichtigung einer vorhandenen zivilen Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Anerkennung anderer Lenkberechtigungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsLenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.Lenkberechtigungen für die Klassen B, BE und F nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, 6 und 15 FSG sind als Heereslenkberechtigungen für die Klasse B1, BE und F im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Inhaber dieser Lenkberechtigungen als Heereskraftfahrer in Betracht kommen und erforderlichenfalls eine Einweisung in den Heereskraftfahrdienst erhalten haben.
(2)Absatz 2Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für das Lenken von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Klasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
(3)Absatz 3Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.“Absatz 2, gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 17, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 15, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2017,, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“
Doskozil