Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 30. Mai 2017 |
Teil II |
144. Verordnung: | Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
H 5/2017/VIII/38/4
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,07 € zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2017 festgesetzt.
Lukowitsch