Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 16. Mai 2017 |
Teil II |
133. Verordnung: | Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2015, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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2. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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3. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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4. |
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) |
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4.1 |
Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. |
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4.2 |
Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. |
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4.3 |
Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. |
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4.4 |
Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen |
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4.5 |
Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. |
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4.6 |
Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen |
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5. |
Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise |
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6. |
Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes |
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7. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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8. |
Handhaben und Instandhalten von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung von Schutzausrüstungen |
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9. |
Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen |
Einrichten und Absichern von Baustellen |
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10. |
Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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11. |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
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12. |
Grundkenntnisse über die Lagerung von Materialien |
Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baustoffe und der Maßnahmen zu deren Abwehr |
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13. |
Kenntnis der Betonherstellung |
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14. |
Kenntnis über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton |
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15. |
Kenntnis über den bituminösen Straßenbau |
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16. |
Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und der Geländemodellierung |
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17. |
Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle Lastklassen |
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18. |
Kenntnis über das Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien |
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19. |
Herstellen von Planum und von Schottertragschichten |
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20. |
– |
Kenntnis über das Herstellen von Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen |
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21. |
– |
Kenntnis über das Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie über das Verlegen von Abwasser- und Versorgungsleitungen |
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22. |
– |
Versetzen von Schieberkappen, Schachtabdeckungen sowie von Fertigteilrinnen samt deren Anschlüsse an die Vorfluter |
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23. |
Berechnen des Materialbedarfs |
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24. |
Lesen von Zeichnungen, Aufmaßskizzen, Verbänden, Entwürfen, Details und Arbeitsplänen |
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25. |
Einfaches Anfertigen von Aufmaßskizzen |
Einfaches maßstäbliches Zeichnen von Verbänden, Entwürfen und Details |
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26. |
– |
Erarbeiten und Umsetzen von Verbandmustern |
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27. |
Ermitteln des Aufmaßes von Arbeitsbereichen |
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28. |
Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen |
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29. |
Nivellieren mit Latte und Wasserwaage sowie mit Nivelliergeräten |
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30. |
Lage- und höhenmäßiges Abstecken von Arbeitsbereichen |
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31. |
Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie |
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32. |
Aufbauen, Profilieren, Verdichten und Planieren des Ober- und Unterbaues |
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33. |
– |
Herstellen des Erdaushubs sowie Durchführen von Aufbrucharbeiten |
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34. |
– |
Herstellen, Transportieren, Einbringen und Nachbehandeln von Beton |
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35. |
– |
Herstellen von Entwässerungseinrichtungen sowie von Abwasser- und Versorgungsleitungen |
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36. |
– |
Ausheben von Baugruben und Künetten, sowie Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer Aushubtiefe von 1,25m |
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37. |
Fluchten und Einspannen |
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38. |
– |
Zurichten der Werkstoffe |
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39. |
Pflastern und Verlegen von Pflastersteinen und Pflasterplatten aus unterschiedlichsten Materialien in ungebundener oder gebundener Bettung |
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40. |
Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus unterschiedlichsten Materialien in Mörtel- oder Betonbettung |
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41. |
Errichten und Abbauen von Schalungen |
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42. |
Ausführen von Anschlüssen |
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43. |
Herstellen von Rinnen, Mulden und Spitzgraben |
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44. |
Herstellen der Fugenfüllung (ungebunden und gebunden) mit unterschiedlichsten Materialien |
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45. |
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Sanieren, Instandsetzen und Ausbessern von Pflasterdecken |
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46. |
Rammen und Rütteln |
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47. |
Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster |
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48. |
Herstellen der für den Straßenbau relevanten Wände aus unterschiedlichsten Materialien |
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49. |
Versetzen von Pollern, Stehern etc. |
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50. |
Ausführen von Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich |
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51. |
Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von Bauberichten |
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52. |
Kenntnis der einschlägigen ÖNORMEN und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) |
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53. |
Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts, der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer Richtlinien und Normen |
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54. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und Sicherheitsdatenblätter |
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55. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger Fachausdrücke |
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56. |
Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle |
Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation |
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57. |
Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen |
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58. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG) |
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59. |
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten |
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60. |
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) |
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61. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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62. |
Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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63. |
Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
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Mitterlehner