BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 10. April 2017

Teil II

107. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

107. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..  10

              Kärnten: …………………………………  80

              Niederösterreich: ……………………….  13

              Oberösterreich: …………………………  95, davon 8 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ……………………………….. 125

              Steiermark: ……………………………..  95, davon 5 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: …………………………………… 195

              Vorarlberg: ……………………………..  92

              Wien: ……………………………………  26, davon 24 für Schaustellerbetriebe

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

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