72. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1a lit. a wird das Wort In Paragraph 2, Absatz eins a, Litera a, wird das Wort „Betonrohr-“ durch das Wort „Betonbohr-“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13a Abs. 1 Z 7 bis 10 lautet:Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 7, bis 10 lautet:
bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG;bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG;
bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG;bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG;
im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG).“im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Invalidität (Paragraph 255, ASVG).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 13a Abs. 1 Z 11 und 12 entfallen.Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 11, und 12 entfallen.
5.Novellierungsanordnung 5, § 13m Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 13 m, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Im Todesfall geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung auf die Erben über. § 13n Abs. 4 gilt sinngemäß.“„Im Todesfall geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung auf die Erben über. Paragraph 13 n, Absatz 4, gilt sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 13n Abs. 2 erhält die Bezeichnung Der bisherige Paragraph 13 n, Absatz 2, erhält die Bezeichnung „4“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 13n Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 13 n, Absatz 2, und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber, der diesem Bundesgesetz unterliegt, über die Zuerkennung der Gewährung von Überbrückungsgeld und den Beginn des Bezuges schriftlich zu informieren.
(3)Absatz 3Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den im Antrag des Arbeitnehmers gemäß § 13n Abs. 1 bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Arbeitgeber die Urlaubs- und Abfertigungskasse darüber schriftlich zu informieren. Diese Information hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens drei Arbeitstage vor dem vom Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß § 13m Abs. 1 in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß § 13m Abs. 2 in der Höhe von 15 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.“Vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, den im Antrag des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 13 n, Absatz eins, bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, hat der Arbeitgeber die Urlaubs- und Abfertigungskasse darüber schriftlich zu informieren. Diese Information hat bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse spätestens drei Arbeitstage vor dem vom Arbeitnehmer ursprünglich bekannt gegebenen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs einzulangen. Erfolgt die Information nicht fristgerecht, besteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Überbrückungsabgeltung gemäß Paragraph 13 m, Absatz eins, in der Höhe von 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes, der des Arbeitgebers gemäß Paragraph 13 m, Absatz 2, in der Höhe von 15 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 13q samt Überschrift lautet:Paragraph 13 q, samt Überschrift lautet:
„Kündigung
§ 13q.Paragraph 13 q,
(1)Absatz einsMit der Antragstellung gemäß § 13n Abs. 1 gilt das Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, mit dem dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs vorangehenden Tag als durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.Mit der Antragstellung gemäß Paragraph 13 n, Absatz eins, gilt das Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, mit dem dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs vorangehenden Tag als durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.
(2)Absatz 2Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausspricht, kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.“Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld vor dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt ausspricht, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 Abs. 6 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das fünfte Geschäftsjahr nach der Konstituierung der Verwaltungsorgane. Dies gilt auch für die Amtsdauer von Mitgliedern, die innerhalb der fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden. Unmittelbar nach der Beschlussfassung im Sinne des ersten Satzes ist die Neukonstituierung der Verwaltungsorgane durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 16 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:Nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse und der Jahresvoranschläge hat bis zum 30. Juni des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 21a Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 21 a, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Berechnung des für Lehrlinge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 5 entfällt nach dem Ausdruck In Paragraph 22, Absatz 5, entfällt nach dem Ausdruck „Erhebungen“ die Wortfolge „zu errechnen“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 24 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 24, wird folgender Satz angefügt:
„Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 25a Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph 25 a, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches“.„und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 25, des Handelsgesetzbuches“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsVerletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 8, § 25a und § 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25. Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach Paragraph 22, mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Absatz 2, bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß Paragraphen 13 k,, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten Paragraph 25, Absatz 2 bis 8, Paragraph 25 a und Paragraph 28, Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach Paragraph 25, Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen.
(2)Absatz 2Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Absatz 2, zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.
(3)Absatz 3Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Absatz 2, erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt römisch III unterliegen, gilt Paragraph 13 b, Absatz 7, Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die Paragraph 33 a, unterliegen, gemäß Paragraph 6, BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Absatz 2, zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung erfolgt die Einbeziehung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einbeziehungsinformation zugestellt wird, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.
(5)Absatz 5Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Einbeziehung darf nicht länger als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation erfolgen.
(6)Absatz 6Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.“Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß Paragraph 4, Absatz eins, anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. Paragraph 4 a, ist nicht anzuwenden.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Litera b, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt:
auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung.“auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach Paragraph 25 a, BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins, IO finden keine Anwendung.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 29 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 29, Absatz 2, entfällt. Der bisherige Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 29a wird der Begriff In Paragraph 29 a, wird der Begriff „Bankkonto“ durch den Begriff „Girokonto“ ersetzt und nach der Wortfolge „bekannt zu geben,“ die Wortfolge „über das er verfügungsberechtigt ist und“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 29a wird folgender Satz angefügt:Paragraph 29 a, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 31 Abs. 2 wird der Begriff In Paragraph 31, Absatz 2, wird der Begriff „zentrale Gewerberegister“ durch „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 31 Abs. 4 wird das Zitat In Paragraph 31, Absatz 4, wird das Zitat „Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes“„Artikel römisch III des Sozialbetrugsgesetzes“ durch das Zitat „§ 6 SBBG“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 31a samt Überschrift lautet:Paragraph 31 a, samt Überschrift lautet:
„Baustellendatenbank
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
Daten, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthalten sind;Daten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins,, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, zu Baustellen gemeldete Daten:folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu Baustellen gemeldete Daten:
Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichenAusführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten.
(2)Absatz 2Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
(3)Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Abs. 1 Z 1 zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.
(4)Absatz 4Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
(5)Absatz 5Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 2 DSG 2000 in der Baustellendatenbank zu treffen. Insbesondere hat sieDie Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000 in der Baustellendatenbank zu treffen. Insbesondere hat sie
die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
eine Dokumentation über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „500 Euro bis 5 000 Euro“ durch die Wortfolge „1 000 Euro bis 10 000 Euro“ ersetzt. Die Wortfolge „1 000 Euro bis 10 000 Euro“ wird durch die Wortfolge „2 000 Euro bis 20 000 Euro“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 32 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie in Abs. 2 Z 2 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sowie in Absatz 2, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „wissentlich unwahre Angaben“ durch die Wortfolge „vorsätzlich unrichtige Angaben“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 33h erhält der Abs. 2a die Absatzbezeichnung In Paragraph 33 h, erhält der Absatz 2 a, die Absatzbezeichnung „(2b)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a (neu) eingefügt; nach Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, (neu) eingefügt
„(2a)Absatz 2 aBehauptet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren, dass seine Meldung nach § 33g inhaltlich unrichtig ist, so obliegt ihm der Beweis dafür. In diesem Fall gilt für den Ersatz der Prozesskosten unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache die Urlaubs- und Abfertigungskasse als vollständig obsiegende Partei.“Behauptet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren, dass seine Meldung nach Paragraph 33 g, inhaltlich unrichtig ist, so obliegt ihm der Beweis dafür. In diesem Fall gilt für den Ersatz der Prozesskosten unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache die Urlaubs- und Abfertigungskasse als vollständig obsiegende Partei.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 40 wird folgender Abs. 32 angefügt:Paragraph 40, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1a lit. a, § 13a Abs. 1, § 13m Abs. 1, § 13n Abs. 2 bis 4, § 13q, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 5, § 25a Abs. 1, § 29, § 29a, § 31 Abs. 2 und 4 sowie § 33h Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 13n Abs. 2 und 3 sowie § 13q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 sind auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016. § 24 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 21a Abs. 3, § 27 und § 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 31a tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 33h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 ist auf Gerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins a, Litera a,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 13 m, Absatz eins,, Paragraph 13 n, Absatz 2 bis 4, Paragraph 13 q,, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 25 a, Absatz eins,, Paragraph 29,, Paragraph 29 a,, Paragraph 31, Absatz 2, und 4 sowie Paragraph 33 h, Absatz 2 a, und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 13 n, Absatz 2, und 3 sowie Paragraph 13 q, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, sind auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 anzuwenden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016. Paragraph 24, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 27 und Paragraph 32, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 31 a, tritt mit 1. April 2017 in Kraft. Paragraph 33 h, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, ist auf Gerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Punkt nach In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt nach „Gerüstverleihbetriebe“ durch einen Beistrich ersetzt und der Aufzählung das Wort „Brunnenmeisterbetriebe.“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 lit. g wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 2 lit. h entfällt.In Paragraph 2, Litera g, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Paragraph 2, Litera h, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 lit. b wird folgender Satz angefügt:Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§§ 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraphen eins, bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 3 lautet:Paragraph 2, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. h BUAG) oder in Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die für den Sachbereich der Abfertigungsregelungen abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. § 13a Abs. 1a und § 13c Abs. 5 letzter Satz BUAG sind sinngemäß anzuwenden.“Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, BUAG) oder in Mischbetrieben (Paragraph 3, BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die für den Sachbereich der Abfertigungsregelungen abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. Paragraph 13 a, Absatz eins a und Paragraph 13 c, Absatz 5, letzter Satz BUAG sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. VII wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:In Art. römisch VII wird nach Absatz 2 c, folgender Absatz 2 d, eingefügt:
„(2d)Absatz 2 d§ 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2015, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 97 Abs. 8 lautet:Paragraph 97, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Erfolgt die Meldung nach Abs. 1, 6 oder 7 elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, in der geltenden Fassung), gilt sie als Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank erfolgen.“Erfolgt die Meldung nach Absatz eins,, 6 oder 7 elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der geltenden Fassung), gilt sie als Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Meldungen nach Absatz eins,, 6 und 7 elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 131 wird folgender Abs. 16 angefügt:Paragraph 131, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 97 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“Paragraph 97, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2 entfällt der letzte Satz und wird folgender Absatz 2a eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der letzte Satz und wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aErfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.“Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“Paragraph 6, Absatz 2 und 2a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, Bundesgesetzblatt 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 20 Abs. 8 lautet:Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
(8)Absatz 8Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ASchG und von Vorankündigungen nach § 6 BauKG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten einzuräumen.“Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach Paragraph 97, ASchG und von Vorankündigungen nach Paragraph 6, BauKG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten einzuräumen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 25 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016, tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern