71. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Patentgesetzes 1970 |
Artikel 2 | Änderung des Gebrauchsmustergesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Markenschutzgesetzes 1970 |
Artikel 4 | Änderung des Musterschutzgesetzes 1990 |
Artikel 5 | Änderung des Patentamtsgebührengesetzes |
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes 1970
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 57b wird folgender Satz angefügt:Paragraph 57 b, wird folgender Satz angefügt:
„§ 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.“„§ 81 Absatz 4, erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 58 wird vor dem Wort In der Überschrift zu Paragraph 58, wird vor dem Wort „Sitz“ die Wendung „Organisation,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 58 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Das Patentamt ist eine Bundesbehörde, die als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde errichtet ist und ihren Sitz in Wien hat.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 58 Abs. 3 lautet:Paragraph 58, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamts.“
6.Novellierungsanordnung 6, §§ 58a und 58b entfallen.Paragraphen 58 a und 58b entfallen.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:Nach Paragraph 176 b, wird folgender Paragraph 176 c, eingefügt:
„§ 176c.Paragraph 176 c,
(1)Absatz einsArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß § 58b stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des § 58b in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - Patentamt) zu wechseln. Diese haben die Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Außerkrafttreten des § 58b schriftlich gegenüber dem Patentamt abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat. Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 58 b, stehen und nicht gleichzeitig Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Patentamts im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Bund sind, sind berechtigt, mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie - Patentamt) zu wechseln. Diese haben die Erklärung der Bereitschaft zum Wechsel spätestens sieben Monate vor dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, schriftlich gegenüber dem Patentamt abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat. Das Arbeitsverhältnis jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Erklärung nicht rechtzeitig abgeben, oder die nicht ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit stehen, ist nach den für dieses Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen zu beenden.
(2)Absatz 2Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Abs. 1 abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des § 58b unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.Für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Erklärung zum Wechsel in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß Absatz eins, abgeben, aber kein solches Dienstverhältnis eingehen, endet das Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, unter Wahrung der arbeitsrechtlichen Ansprüche.
(3)Absatz 3Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund gemäß Abs. 1 sind so abzuschließen, dass sie mit dem Außerkrafttreten des § 58b beginnen. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vor dem Wechsel eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz erworben haben, ist § 84 VBG anzuwenden.Die vertraglichen Dienstverhältnisse zum Bund gemäß Absatz eins, sind so abzuschließen, dass sie mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, beginnen. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes für Vertragsbedienstete des Bundes. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die vor dem Wechsel eine Anwartschaft auf eine Abfertigung nach dem Angestelltengesetz erworben haben, ist Paragraph 84, VBG anzuwenden.
(4)Absatz 4Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der §§ 58a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.Der Bund übernimmt mit dem Außerkrafttreten der Paragraphen 58 a und 58b das Vermögen sowie sonstige Rechte und Verbindlichkeiten, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erworben oder begründet hat. Der Bund haftet nur bis zum Ausmaß des übernommenen Vermögens.
(5)Absatz 5Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Bund und dem Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erlöschen mit dem Außerkrafttreten des § 58b.Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Bund und dem Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erlöschen mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 58 b,
(6)Absatz 6Mit Beginn des vierten auf das Außerkrafttreten des § 58b folgenden Monats hat die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rechnungsabschluss über die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorzulegen.Mit Beginn des vierten auf das Außerkrafttreten des Paragraph 58 b, folgenden Monats hat die Präsidentin oder der Präsident des Patentamts der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Rechnungsabschluss über die Gebarung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorzulegen.
(7)Absatz 7Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Patentamts, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom teilrechtsfähigen Bereich des Patentamts an den Bund sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Abgaben und Steuern mit Ausnahme der Umsatzsteuer befreit.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 180b wird folgender § 180c eingefügt:Nach Paragraph 180 b, wird folgender Paragraph 180 c, eingefügt:
„§ 180c.Paragraph 180 c,
(1)Absatz eins§ 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten § 58a und § 58b außer Kraft. § 2 Abs. 2 erster Satz, § 57b letzter Satz, die Überschrift zu § 58, § 58 Abs. 1 erster Satz und § 176c treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 58 a und Paragraph 58 b, außer Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 57 b, letzter Satz, die Überschrift zu Paragraph 58,, Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 176 c, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verordnung des Präsidenten des Patentamts über die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit des Patentamts zu erbringenden Service- und Informationsleistungen (Teilrechtsfähigkeitsverordnung 2010 – TRFV 2010), PBl. 2010, Nr. 2, Anhang, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Gebrauchsmustergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 33 Abs. 2 lautet:Paragraph 33, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die §§ 51 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b bis 58, 60 Abs. 1 und 2, §§ 61, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Paragraphen 51 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b bis 58, 60 Absatz eins und 2, Paragraphen 61,, 64, 66 bis 69, 76 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:Nach Paragraph 53 a, wird folgender Paragraph 53 b, eingefügt:
„§ 53b.Paragraph 53 b,
§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“ Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2015, wird wie folgt geändert:Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsJede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.“Jede angemeldete Marke ist ferner vom Patentamt darauf zu prüfen, ob sie prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist (Ähnlichkeitsrecherche). Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (Paragraph 20, Absatz 2,) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 lautet:Paragraph 22, lautet:
„§ 22.Paragraph 22,
Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt § 21 Abs. 2. Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.“ Auf Antrag hat das Patentamt jedermann schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Für solche Auskünfte gilt Paragraph 21, Absatz 2, Wenn das Zeichen eine eingetragene Marke ist, genügt die Angabe der Registernummer. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Gemeinschaftsmarken und angemeldete Gemeinschaftsmarken.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 81a wird folgender § 81b eingefügt:Nach Paragraph 81 a, wird folgender Paragraph 81 b, eingefügt:
„§ 81b.Paragraph 81 b,
§ 21 Abs. 1 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“ Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, treten mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Musterschutzgesetzes 1990
Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Musterschutzgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 Abs. 2 lautet:Paragraph 26, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“Die Paragraphen 52 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b,, 58, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 46 wird folgender § 46b eingefügt:Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 b, eingefügt:
„§ 46b.Paragraph 46 b,
§ 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“ Paragraph 26, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:Das Patentamtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Anmeldegebühr
für eine Marke...........................
.............................
313 Euro,
für eine Verbandsmarke..
........................................
1 190 Euro,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 34 samt Überschrift entfällt.Paragraph 34, samt Überschrift entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
„§ 40a.Paragraph 40 a,
§ 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.“ Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2016, tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 34, samt Überschrift außer Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern