BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Juli 2016

Teil I

64. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2016

(NR: GP römisch XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)

[CELEX-Nr.: 32013L0055]

64. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz geändert werden, ein Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 erlassen und die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

14

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

15

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

16

Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

17

Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Die Paragraphen 15 b und 15c samt Überschriften lauten:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“)

Paragraph 15 b,

  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
  2. Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
  3. Absatz 3Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
  4. Absatz 4Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  5. Absatz 5Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
  6. Absatz 6Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 15 c,

  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 3 b, Ziffer 2 und Paragraph 61, Absatz 4, wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 47, letzter Satz wird der Ausdruck „AVG“ durch das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 78 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 105, Ziffer eins, wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 118, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 124, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu Paragraph 125 b, lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 125 b, Absatz eins, entfällt das Wort „minderjährigen“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 125 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 126, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der Dienstbehörde zu übermitteln.
  2. Absatz 5Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 135 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „des Paragraph 15 a,,“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 135 c, Ziffer 2, wird das Zitat „118“ durch das Zitat „118 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 140, Absatz eins, lautet:

Paragraph 140,

  1. Absatz einsFür den Allgemeinen Verwaltungsdienst sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

10 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

keines

Kommissärin oder Kommissär

GL, 1 bis 6

12 Jahre

Rätin oder Rat

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

GL, 1 und 2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

GL, 1 und 2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

GL

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

A 6

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 140, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ , M BUO 1 und M BUO 2“ durch die Wortfolge „und M BUO 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, werden die Bezeichnungen „M ZUO 1, M ZUO 2“ durch die Bezeichnung „M ZUO 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 146, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 1 und M ZO 1 bis M ZUO 1 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

In der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3

1 bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt das Wort „und“ am Ende.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 149, Absatz 4 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 151, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die Paragraphen 13 und 15b bis 16 sind nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 152 c, Absatz 3, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 155, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 7 nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 164, lautet:

Paragraph 164,

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird. Eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung wird für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nur wirksam, wenn sie eine tatsächliche Verwendung im Bundesdienst von mindestens 18 Jahren aufweisen.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 171 a, wird folgender Paragraph 171 b, eingefügt:

Paragraph 171 b,

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 178 a, wird folgender Paragraph 178 b, eingefügt:

Paragraph 178 b,

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 191, wird folgender Paragraph 191 a, eingefügt:

Paragraph 191 a,

Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 41, Nach Paragraph 203 m, wird folgender 4. Unterabschnitt samt Überschriften eingefügt:

4. Unterabschnitt

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Paragraph 204,

  1. Absatz einsFür von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfasste Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Absatz 2 bis 6.
  2. Absatz 2Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Entsprechung gemäß Absatz 4, festgestellt worden ist und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Anerkennung gemäß Absatz 4, ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
      2. Litera b
        die in der Anerkennung gemäß Absatz 4, festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
  3. Absatz 3Ausbildungsnachweise nach Absatz 2, sind:
    1. Ziffer eins
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 11, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder
    2. Ziffer 2
      den in Ziffer eins, angeführten nach Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
    3. Ziffer 3
      Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,).
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      ob ein im Absatz 2, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
    2. Ziffer 2
      ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 14, der Richtlinie 2005/36/EG.
  5. Absatz 5Bei der Entscheidung nach Absatz 4, Ziffer 2, ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Artikel 14, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.
  6. Absatz 6Auf das Verfahren gemäß Absatz 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.
  7. Absatz 7Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den Paragraphen 9, und 9a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
  8. Absatz 8Strafregisterauskünfte nach Absatz 7, sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.

Partieller Zugang

Paragraph 204 a,

  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Antragstellende in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
    3. Ziffer 3
      sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
  2. Absatz 2Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
  3. Absatz 3Für Anträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 204, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

Sprachüberprüfung

Paragraph 205,

Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Paragraph 204, Absatz 4, gesondert abzusprechen.

Verwaltungszusammenarbeit

Paragraph 206,

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Die Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 56, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 2, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 217, lautet:

Paragraph 217,

  1. Absatz einsFür Lehrpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-gruppe(n)

Amtstitel

L 1

Professorin oder Professor

L 2

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und 6 Monaten für L 2a und 16 Jahren und 6 Monaten für L 2b 1

Berufsschullehrerin oder Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer

Erzieherin oder Erzieher

Obererzieherin oder Obererzieher

Fachlehrerin oder Fachlehrer

Fachoberlehrerin oder Fachoberlehrer

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner an Übungskindergärten

Sonderschullehrerin oder Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrerin oder Sonderschuloberlehrer

Praxisschullehrerin oder Praxisschullehrer

Praxisschuloberlehrerin oder Praxisschuloberlehrer

L 3

je nach Verwendung

 

ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren

Kindergärtnerin oder Kindergärtner an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin oder Oberkindergärtner an Übungskindergärten

Lehrerin oder Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrerin oder Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Sonderkindergärtnerin oder Sonderkindergärtner

Obersonderkindergärtnerin oder Obersonderkindergärtner

  1. Absatz 2Für Lehrpersonen sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

die Leiterin oder den Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, die zur Direktorin ernannte Leiterin oder den zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktorin oder Direktor

die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorständin oder Fachvorstand

die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

  1. Absatz 3Die Wirkung der mit dem Erreichen eines höheren Besoldungsdienstalters verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder die Lehrperson freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Schuld der Lehrperson gering ist,
    2. Ziffer 2
      die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
    3. Ziffer 3
      keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 230, lautet:

Paragraph 230,

  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PT 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

keines

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

keines

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

keines

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

 

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 3

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PT 4

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

  1. Absatz 3Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

 
 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

 

in der Verwendungsgruppe PT 5

 
 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

 
 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 231 c, lautet:

  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

K 1, K 2

bis zu einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Revidentin oder Revident

ab einem Besoldungsdienstalter von neun Jahren und sechs Monaten

Oberrevidentin oder Oberrevident

ab einem Besoldungsdienstalter von 15 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

K 3, K 4

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 16 Jahren und sechs Monaten

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 22 Jahren und sechs Monaten

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 28 Jahren und sechs Monaten

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Kontrollorin oder Kontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren

Fachinspektorin oder Fachinspektor

ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

K 6

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Offizialin oder Offizial

ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren

Oberoffizialin oder Oberoffizial

  1. Absatz 2Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 236 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 236 c, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 236 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 15 b, Absatz 4 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand bereits mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, wirksam wird.“

Novellierungsanordnung 49, Die Paragraphen 236 e und 237 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 249 c, lautet:

  1. Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

für

Amtstitel

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)

 

in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PF 3

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

in der Verwendungsgruppe PF 4

 
 

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

  1. Absatz 3Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als

Verwendungsbezeichnung

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

 

in der Verwendungsgruppe PF 5

 
 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PF 6

 
 

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

 

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister“

Novellierungsanordnung 52, In der Tabelle in Paragraph 249 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle) oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Obersten Post- und Fernmeldebehörde oder in einem Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 254, Absatz 2, wird die Wortfolge „eine der Verwendungsgruppen M BUO 1 oder M BUO 2“ durch die Wortfolge „die Verwendungsgruppe M BUO 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 266, samt Überschriften entfällt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, entfällt.

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 89 und 90 angefügt:

  1. Absatz 89Paragraph 249 c, tritt
    1. Ziffer eins
      in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 46, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, mit 12. Februar 2015 und
    2. Ziffer 2
      in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, mit 27. November 2015
    in Kraft.
  2. Absatz 90In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 217,, Paragraph 230 und Paragraph 231 c, mit 12. Februar 2015,
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3 und Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, mit 27. November 2015,
    3. Ziffer 3
      der 4. Unterabschnitt samt Überschriften und der Entfall des Paragraph 4 a, mit 18. Jänner 2016,
    4. Ziffer 4
      der Entfall der Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, Paragraph 149, Absatz 4 bis 6, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 4 und 8, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 281, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Anlage 1 Ziffer 15, samt Überschrift und Anlage 1 Ziffer 17 b, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 146, Absatz 2,, Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 3 und 7, Paragraph 152 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 152 c, Absatz 3,, Paragraph 254, Absatz 2,, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13 a, samt Überschrift, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, Litera e bis o und Anlage 1 Ziffer 17 a, mit 1. Jänner 2017,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraphen 15 b und 15c samt Überschriften, Paragraph 135 a, Absatz eins,, Paragraph 151, Absatz eins,, Paragraph 155, Absatz 9,, Paragraph 164,, Paragraph 171 b,, Paragraph 178 b,, Paragraph 191 a,, Paragraph 236 b, Absatz eins und Paragraph 236 d, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 236 c,, Paragraph 236 e und Paragraph 237, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    7. Ziffer 7
      der Entfall der Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13, samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2019,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4, Absatz eins b,, Paragraph 20, Absatz 3 b, Ziffer 2 und Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 61, Absatz 4,, Paragraph 78 d, Absatz 5,, Paragraph 105, Ziffer eins,, Paragraph 118, Absatz 3,, Paragraph 124, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 125 b,, Paragraph 125 b, Absatz eins und 2, Paragraph 126, Absatz 4 und 5, Paragraph 135 c, Ziffer 2,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 236 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins,, der Einleitungssatz der Anlage 1, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e,, Anlage 1, Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 2,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 19,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 20,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 21,, Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22,, Anlage 1 Ziffer 13 Punkt 7, Litera d und Anlage 1 Ziffer 59 Punkt 3, sowie der Entfall der Paragraph 140, Absatz 2,, Paragraph 266, samt Überschrift, der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera c,, der Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera c,, der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt eins, samt Überschrift und der Anlage 1 Ziffer 59 Punkt eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 57, In der Anlage 1 wird im Einleitungssatz der Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins und 1a)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 4, Absatz eins bis 1b)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4, Litera e, werden der Klammerausdruck „(Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz)“ durch den Klammerausdruck „(Recht und Gesundheitlicher VerbraucherInnenschutz)“ sowie der Klammerausdruck „(Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten)“ durch den Klammerausdruck „(Öffentliche Gesundheit und medizinische Angelegenheiten)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 2 Punkt 5, lautet:

„1.2.5.die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

  1. Litera a
    des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,
  2. Litera b
    des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur.“

Novellierungsanordnung 60, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera b, wird nach der Wortfolge „der Sektion römisch VII (Entwicklung),“ die Wortfolge „der Sektion römisch VIII (Integration),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 61, In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 6, Litera h, wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ die Wortfolge „der Sektion römisch III (Konsumentenschutz),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 3 Punkt 7, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 63, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 6 Punkt 16, lautet:

„1.6.16. im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 6 im Center 1 (Wirtschaftsrecht) in der Zentralstelle,“

Novellierungsanordnung 64, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 6 Punkt 19, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 6 Punkt 20 und Ziffer eins Punkt 6 Punkt 21, angefügt:

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt.“

Novellierungsanordnung 65, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 7 Punkt 2, lautet:

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,“

Novellierungsanordnung 66, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 7 Punkt 15, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer eins Punkt 7 Punkt 16 und Ziffer eins Punkt 7 Punkt 17, angefügt:

1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling.“

Novellierungsanordnung 67, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer eins Punkt 8 Punkt 19, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer eins Punkt 8 Punkt 20, angefügt:

1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten.“

Novellierungsanordnung 68, Anlage 1 Ziffer eins Punkt 16, lautet:

1.16. Im auswärtigen Dienst

  1. Litera a
    das Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12, oder
  2. Litera b
    zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer eins Punkt 12 a,
    1. Sub-Litera, a, a
      das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder
    2. Sub-Litera, b, b
      das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.“

Novellierungsanordnung 69, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 19, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 2 Punkt 5 Punkt 20, angefügt:

2.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Besoldung im Bereich Personal A beim Joint 1 im Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos.“

Novellierungsanordnung 70, In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 20, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 21 und Ziffer 2 Punkt 7 Punkt 22, angefügt:

2.7.21. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant der Abteilung Fliegertechnik & Technischer Offizier & Lehroffizier Fliegertechnik am Institut Flieger bei der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,

2.7.22. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Verwaltung & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Heereslogistikzentrum beim Heereslogistikzentrum St. Johann in Tirol.“

Novellierungsanordnung 71, Anlage 1 Ziffer 8 Punkt 5, Litera c, entfällt.

Novellierungsanordnung 72, Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 13, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 73, In Anlage 1 wird nach Ziffer 12 Punkt 13, folgende Ziffer 12 Punkt 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Höhere Militärische Führung

12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Ziffer 12 Punkt 12, Litera a, den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.“

Novellierungsanordnung 74, In Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 21, wird die Wortfolge „im Generalstabsdienst“ durch die Wortfolge „in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 75, In Anlage 1 wird folgende Ziffer 13 Punkt 7, Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“

Novellierungsanordnung 76, In Anlage 1 Ziffer 14 Punkt 9, werden folgende Litera e bis o angefügt:

  1. Litera e
    Kommandantin oder Kommandant Kampfpanzer der Panzerkompanie (mKPz) eines Panzerbataillons,
  2. Litera f
    Kommandantin oder Kommandant einer Jägergruppe der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon,
  3. Litera g
    Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,
  4. Litera h
    Kommandantin oder Kommandant einer Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
  5. Litera i
    MilStrf- & MP-Unteroffizierin & Personenschützerin oder MilStrf- & MP-Unteroffizier & Personenschützer bei der 1. MilStrf- und MP-Gruppe einer MilStrf- und MP-Kompanie beim Kommando MilStrf und MP,
  6. Litera j
    Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon,
  7. Litera k
    Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis des Jagdkommandos,
  8. Litera l
    Kommandantin oder Kommandant der 2. Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe bei der Pionierunterstützungskompanie beim Pionierbataillon 3,
  9. Litera m
    Kommandantin oder Kommandant Vermittlungstrupp (OOA) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,
  10. Litera n
    Kommandantin oder Kommandant DFuTrp (KW/HL) bei der Führungsunterstützungskompanie bei einem Führungsunterstützungsbataillon,
  11. Litera o
    Kommandantin oder Kommandant Pioniertauchtrupp & Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier eines Pioniertauchtrupps bei der Pioniertauchgruppe der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“

Novellierungsanordnung 77, Anlage 1 Ziffer 15, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 78, Anlage 1 Ziffer 17 a, lautet:

17a.1. Eine der in Ziffer 14 Punkt 2 bis 14.9 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 17 a, Punkt 2, vorgeschriebenen Erfordernisse.

17a.2.

  1. Litera a
    Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
Das Erfordernis der Litera a, wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) ersetzt.“

Novellierungsanordnung 79, Anlage 1 Ziffer 17 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 80, In Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 3, wird die Wortfolge „Frequenzbüro, in einem Fernmeldebüro oder im Postbüro“ durch die Wortfolge „Frequenzbüro oder in einem Fernmeldebüro“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder des Postbüros“.

Novellierungsanordnung 81, In Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 8, Litera c, entfällt die Wortfolge „oder im Postbüro“.

Novellierungsanordnung 82, Anlage 1 Ziffer 56 Punkt eins, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 83, Anlage 1 Ziffer 59 Punkt eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 84, In Anlage 1 Ziffer 59 Punkt 3, entfällt die Wortfolge „an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, “,.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Leistung
    1. Litera a
      des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    2. Litera b
      des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
    3. Litera c
      des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
    4. Litera d
      eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
    Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a,, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aAbweichend von Absatz 4, beträgt der Vorbildungsausgleich für die Verwendungsgruppe A 1 nur drei Jahre, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach dem Studienabschluss ein Gehalt nach Paragraph 28, Absatz 3, („A 1 Bachelor“) gebührt. Schließt eine solche Beamtin oder ein solcher Beamter ein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab und gebührt ihr oder ihm in Folge das Gehalt nach Paragraph 28, Absatz eins,, so erhöht sich der Vorbildungsausgleich auf insgesamt fünf Jahre.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 12 h, wird folgender Paragraph 12 i, samt Überschrift eingefügt:

„Bezüge während einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979

Paragraph 12 i,

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt für die Dauer einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 an Stelle des für ihre oder seine Besoldungs- und Verwendungsgruppe vorgesehenen Monatsbezugs jener Monatsbezug, der ihr oder ihm bei Ernennung und dauernder Betrauung mit einem entsprechenden Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt hätte.
  2. Absatz 2Wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Verwendungsgruppe des entsprechenden Arbeitsplatzes des Allgemeinen Verwaltungsdienstes vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse nicht nachweist, gebühren ihr oder ihm an Stelle des Gehalts nach Absatz eins, das Gehalt der höchsten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, deren Ernennungserfordernisse sie oder er erfüllt, und eine Verwendungszulage. Das Ernennungserfordernis der erfolgreichen Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 bleibt dabei außer Betracht.
  3. Absatz 3Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten nach Enden der Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 bleibt von den Absatz eins und 2 unberührt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 e, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 13 e, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz 5, wird nach dem Wort „Ist“ die Wortfolge „die Beamtin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „dessen“ die Wortfolge „die Beamtin oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Dienstunfalls“ das Wort „oder“ eingefügt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung“.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz wird das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 15, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aEine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 wird durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
  2. Ziffer 2
    mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 20 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 14a, In Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 74, Absatz 5 und Paragraph 91, Absatz 5, wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 34, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 36 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn sie oder er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 141 a, Absatz 9, BDG 1979 betraut zu sein, und ihr oder ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten übersteigt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 36 b, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 40 a, entfallen in Absatz 3, die Ziffer 2 und 5, in Absatz 4, Ziffer eins, die Wortfolge „und 2“ und in Absatz 4, Ziffer 3, die Wortfolge „und 5“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 2 b, wird das Zitat „§ 15 Absatz 5, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 15 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2 b, wird das Zitat „§ 15 Absatz 5, Ziffer eins und 2“ durch das Zitat „§ 15 Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In der Tabelle in Paragraph 57, Absatz 2, Litera c, wird der Betrag „391“ für die Dienstzulage in der Dienstzulagengruppe römisch eins und Dienstzulagenstufe 2 der Verwendungsgruppe L 2a 2 durch den Betrag „391,0“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 59 e, entfällt die Wortfolge „oder L 2a 1“.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 125,6 €“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 74, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 75, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 83 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979, bewirken können hätte oder nach Paragraph 13, Absatz eins, BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre“ durch die Wortfolge „Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Die Tabelle in Paragraph 85, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

„in der Gehalts-stufe

in der Verwendungsgruppe

M BO 1

M BO 2

M BUO 1

Euro

1

2 382,6

2 055,4

1 800,1

2

2 468,7

2 066,5

1 816,3

3

2 598,3

2 110,1

1 832,5

4

2 783,7

2 167,8

1 848,7

5

2 970,1

2 266,1

1 882,2

6

3 157,5

2 365,4

1 915,6

7

3 343,9

2 478,8

1 958,1

8

3 531,3

2 634,8

2 009,8

9

3 719,7

2 768,5

2 061,5

10

3 908,2

2 847,5

2 114,1

11

4 095,6

2 962,0

2 165,8

12

4 283,0

3 088,6

2 222,5

13

4 471,4

3 173,7

2 284,3

14

4 658,8

3 266,9

2 352,2

15

4 866,5

3 365,2

2 428,2

16

5 060,9

3 498,9

2 506,2

17

--

3 676,2

2 584,2

18

--

--

2 663,2

19

--

--

2 743,2“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 86, Absatz 2, entfällt in der Tabelle die Spalte M BUO 2.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 86, Absatz 2, wird in der Tabelle der Betrag „266,4“ für die „kleine Daz“ in der Verwendungsgruppe M BO 2 durch den Betrag „89,1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach der Wortfolge „in der Funktionsgruppe“ die Ziffer „9“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Die Tabelle in Paragraph 89, Absatz eins, erhält folgende Fassung:

in der Gehaltsstufe

„in der Verwendungsgruppe

M ZO 1

M ZO 2

M ZO 3

M ZUO 1

M ZCh

Euro

1

2 382,6

2 055,4

2 012,8

1 800,1

1 594,6

2

2 468,7

2 066,5

2 045,2

1 816,3

1 610,8

3

2 598,3

2 110,1

2 055,4

1 832,5

1 628,0

4

2 783,7

2 167,8

2 087,8

1 848,7

1 645,2

5

2 970,1

2 266,1

2 131,4

1 882,2

1 661,4

6

3 157,5

2 365,4

2 217,5

1 915,6

1 678,6

7

3 343,9

2 478,8

2 315,7

1 958,1

1 694,9

8

3 531,3

2 634,8

2 415,0

2 009,8

1 713,1

9

3 719,7

2 768,5

2 555,8

2 061,5

1 729,3

10

3 908,2

2 847,5

2 711,8

2 114,1

1 745,5

11

4 095,6

2 962,0

2 805,0

2 165,8

1 762,7

12

4 283,0

3 088,6

2 900,2

2 222,5

1 771,8“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in der Truppenoffiziersausbildung 118,97% des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZUO 1 der Gehaltsstufe 1,“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 91, Absatz eins, entfallen in der Tabelle die Zeilen der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2.

Novellierungsanordnung 34, In der Tabelle in Paragraph 91, Absatz eins, wird der Betrag „88,1,0“ für die Funktionszulage in der Funktionsgruppe 1 und Funktionsstufe 3 in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 durch den Betrag „88,1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 91, werden nach Absatz 4, folgende Absatz 4 a und 4b eingefügt:

  1. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 92, Absatz eins und 1a entfällt jeweils in der Tabelle die Spalte der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 92, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Militärperson.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 93, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 93, Absatz 4, wird die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins bis 4“ durch die Zitierung „Abs. 2 Ziffer eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Die Tabelle in Paragraph 95, Absatz 5, erhält folgende Fassung:

„Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)
in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO 1
und
M ZUO 1

M BO 2,
M ZO 2 und
M ZO 3

M BO 1
und
M ZO 1

 

GL

GL
1
2
3 - 6
7

GL
1
2
3
4
5, 6
7
8, 9

GL
GL
1
2
2
2
3
5“

 

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh“ durch die Wortfolge „der Verwendungsgruppe M ZCh“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    53,7 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 99, lautet der Einleitungsteil:

„Die Paragraphen 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, dass“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 100, Absatz eins, wird die Wortfolge „Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh,“ durch die Wortfolge „Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M ZUO 1 und M ZCh,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 101 a, Absatz 5, entfallen die Zitate „ und M BUO 2“ und „ , M ZUO 2“.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 103, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens anzuwenden, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Poststrukturgesetz – PTSG, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind. Einer Beamtin oder einem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, die oder der nach Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer 2, PTSG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2015, mit 1. Jänner 2017 dem Amt für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesen wurde, gebühren weiterhin jene Bezüge, Vergütungen und Zuschüsse, die ihr oder ihm bei Belassung im bisherigen Unternehmen gebührt hätten, solange sie oder er weiterhin überwiegend mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen betraut ist.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 106, lauten die Absatz eins und 1a:

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
    1. Ziffer eins
      bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

26,8

7,2

20,8

0,0

95,1

0,0

0,0

162,2

2

28,4

9,2

20,5

17,9

87,7

0,0

0,0

142,1

3

30,9

11,3

21,8

30,6

86,3

0,4

0,0

159,3

4

34,2

13,4

24,3

21,2

107,6

1,6

17,0

173,1

5

38,5

15,6

28,1

14,1

127,9

3,6

23,2

196,9

6

43,8

17,8

33,3

9,3

146,6

6,7

24,7

224,4

7

50,2

19,8

40,7

6,4

163,5

10,8

28,4

248,6

8

57,6

22,0

49,7

5,4

179,6

16,2

32,9

269,5

9

65,8

24,8

59,6

6,8

195,4

22,2

38,3

287,8

10

75,2

27,4

71,0

10,5

209,6

29,4

44,5

304,1

11

86,1

29,4

84,5

16,6

221,4

37,6

51,9

318,1

12

97,9

31,4

99,7

25,3

230,9

46,8

60,6

329,9

13

110,6

33,6

117,0

37,4

236,9

56,7

70,8

339,6

14

124,1

36,1

137,0

51,9

239,7

67,7

82,1

346,9

15

139,1

38,5

159,1

68,2

240,6

79,6

94,6

351,9

16

155,4

40,5

182,7

87,0

239,4

92,5

108,3

355,0

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

172,2

42,5

207,2

106,8

237,2

105,7

122,3

357,5

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

193,3

44,9

237,9

131,7

234,6

123,7

141,5

361,0

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

  1. Ziffer 2
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,2

7,6

21,9

0,0

95,7

0,0

0,0

158,7

2

30,0

9,7

21,4

18,1

87,6

0,0

0,0

138,8

3

32,6

11,8

22,4

30,8

85,6

0,4

0,0

154,4

4

36,0

13,9

24,7

21,4

106,6

1,6

16,5

166,4

5

40,4

15,9

28,3

14,2

126,2

3,5

22,5

188,3

6

45,6

18,0

33,5

9,3

144,0

6,5

23,9

213,9

7

51,8

20,0

40,5

6,3

159,9

10,3

27,0

237,1

8

58,9

22,1

49,2

5,4

174,6

15,5

31,3

257,0

9

66,8

24,7

58,9

6,7

188,5

21,2

36,5

274,5

10

75,8

27,1

70,0

10,3

201,1

28,0

42,5

290,1

11

86,2

29,1

82,8

16,1

211,6

35,8

49,5

303,4

12

97,6

31,0

97,2

24,3

220,3

44,6

57,8

314,7

13

110,0

33,1

113,2

35,7

225,9

54,1

67,5

323,9

14

123,2

35,2

131,6

49,5

228,6

64,5

78,3

330,9

15

137,5

37,3

152,2

65,0

229,4

76,0

90,2

335,7

16

152,9

39,3

174,3

82,9

228,3

88,2

103,3

338,6

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

168,9

41,2

197,2

101,9

226,3

100,8

116,6

341,0

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

188,8

43,6

225,9

125,6

223,7

118,0

134,9

344,4

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

  1. Ziffer 3
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

39,6

8,0

32,5

0,0

109,6

0,0

0,0

99,1

2

41,5

10,2

32,0

19,0

101,1

0,0

0,0

78,3

3

44,2

12,4

33,1

32,4

99,0

0,4

0,0

94,2

4

47,8

14,6

35,5

22,5

121,0

1,6

12,5

104,9

5

52,4

16,7

39,3

15,0

141,3

3,7

18,9

125,1

6

58,0

18,9

44,7

9,8

159,9

6,9

20,2

149,0

7

64,4

21,1

52,1

6,6

176,7

10,8

22,6

170,8

8

71,9

23,3

61,2

5,6

191,6

15,7

26,2

190,5

9

80,2

25,9

71,4

7,0

204,6

21,3

31,0

208,3

10

89,7

28,5

82,9

10,7

215,9

28,1

36,8

225,1

11

100,6

30,6

96,2

16,8

224,8

36,0

43,6

240,8

12

112,6

32,6

111,2

25,5

231,3

44,8

51,9

255,5

13

125,5

34,7

127,9

36,4

235,9

54,8

62,0

267,8

14

139,4

36,7

146,1

49,7

238,9

65,9

72,9

277,4

15

154,3

39,0

165,7

65,3

240,7

77,7

85,9

283,8

16

170,3

41,3

186,5

83,3

240,8

91,3

100,3

287,0

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

187,0

43,3

208,2

102,3

240,1

105,5

114,9

289,4

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

207,9

45,9

235,3

126,0

239,2

125,1

135,0

292,6

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
    1. Ziffer eins
      bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

27,4

8,2

20,3

0,0

100,1

0,0

0,0

157,8

2

29,5

10,2

20,7

35,8

75,3

0,0

0,0

136,8

3

32,3

12,3

22,8

25,3

97,3

0,5

0,0

166,7

4

36,1

14,4

25,9

17,2

117,9

1,9

22,7

175,3

5

40,9

16,8

30,2

11,1

137,8

4,2

23,4

204,1

6

46,8

18,9

36,5

7,5

155,4

7,5

25,1

231,2

7

53,7

20,8

45,0

5,3

171,5

11,9

29,6

254,5

8

61,5

23,3

54,4

5,6

187,6

17,7

34,1

274,4

9

70,0

26,3

64,8

8,0

203,2

23,8

39,7

292,2

10

80,4

28,5

77,2

13,1

216,0

31,3

46,1

308,1

11

91,8

30,4

91,8

20,2

226,8

39,7

53,8

321,5

12

104,0

32,4

107,7

30,4

235,1

49,1

62,9

332,7

13

117,1

34,7

126,4

44,4

238,8

59,2

73,4

342,0

14

131,2

37,4

147,7

59,4

240,7

70,5

85,0

348,6

15

147,0

39,5

170,4

77,0

240,5

82,7

97,8

353,1

16

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17

163,8

41,5

195,0

96,9

238,3

95,8

111,8

355,6

17 (3. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (5. Jahr)

180,6

43,5

219,5

116,8

236,2

108,9

125,8

358,1

17 (7. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

17 (9. Jahr)

205,9

46,4

256,3

146,6

233,0

128,6

146,7

361,9

  1. Ziffer 2
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

28,8

8,7

21,3

0,0

100,5

0,0

0,0

154,4

2

31,1

10,7

21,6

36,2

74,7

0,0

0,0

133,6

3

34,1

12,9

23,3

25,5

96,5

0,5

0,0

161,3

4

37,9

14,9

26,1

17,3

116,7

1,9

22,0

168,1

5

42,9

16,9

30,5

11,1

135,6

4,0

22,7

195,0

6

48,4

19,1

36,5

7,5

152,4

7,3

24,3

220,2

7

55,1

21,0

44,6

5,2

167,5

11,3

27,9

242,7

8

62,7

23,3

53,8

5,5

181,7

16,9

32,5

261,8

9

70,9

26,0

64,0

7,9

195,4

22,6

37,9

278,7

10

80,8

28,1

76,0

12,6

206,8

29,8

44,0

293,9

11

91,7

30,1

89,7

19,6

216,4

37,8

51,3

306,6

12

103,6

32,0

104,7

29,0

224,1

46,8

60,0

317,3

13

116,4

34,1

121,7

42,3

227,8

56,5

70,0

326,1

14

130,0

36,3

141,6

56,6

229,5

67,2

81,1

332,5

15

145,0

38,3

162,8

73,5

229,3

78,9

93,3

336,7

16

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17

160,9

40,2

185,8

92,4

227,3

91,4

106,6

339,2

17 (3. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (5. Jahr)

176,8

42,1

208,7

111,4

225,2

103,9

119,9

341,6

17 (7. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

17 (9. Jahr)

200,7

45,0

243,1

139,8

222,2

122,7

139,9

345,3

  1. Ziffer 3
    bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

Euro

1

40,3

9,2

31,9

0,0

114,6

0,0

0,0

94,6

2

42,6

11,2

32,2

38,0

87,5

0,0

0,0

72,9

3

45,8

13,6

34,0

26,8

110,4

0,6

0,0

101,3

4

49,9

15,6

36,9

18,2

131,6

2,0

18,1

106,1

5

55,0

17,7

41,6

11,7

151,1

4,3

19,1

131,4

6

61,0

20,1

47,8

7,8

168,7

7,8

20,6

154,8

7

67,9

22,1

56,4

5,5

184,6

11,8

23,3

176,1

8

75,9

24,4

66,0

5,8

198,5

17,0

27,1

195,3

9

84,5

27,4

76,8

8,3

210,8

22,8

32,3

212,7

10

94,9

29,6

89,0

13,1

221,0

29,9

38,3

229,2

11

106,4

31,6

103,3

20,6

228,6

38,0

45,4

244,7

12

118,9

33,7

119,1

30,4

234,0

47,1

54,1

259,1

13

132,2

35,7

136,6

42,5

237,7

57,3

64,6

270,7

14

146,7

37,7

155,6

56,8

240,2

68,8

75,6

279,7

15

161,9

40,2

175,7

73,8

241,2

80,6

89,4

285,2

16

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17

178,6

42,3

197,4

92,8

240,4

94,9

104,0

287,6

17 (3. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (5. Jahr)

195,3

44,4

219,0

111,8

239,7

109,1

118,6

290,0

17 (7. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5

17 (9. Jahr)

220,4

47,5

251,6

140,3

238,7

130,4

140,5

293,5“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 106, Absatz eins b, wird nach dem Wort „Übersteigt“ die Wortfolge „bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 106, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Dienstzulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 117 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro“ durch die Wortfolge „Fernmeldebüros sowie im Frequenzbüro und im Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 117 e, Absatz eins b, wird nach dem Wort „Übersteigt“ die Wortfolge „bei einer dauernden Verwendung in der Verwendungsgruppe PF 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 117 e, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Verwendungsabgeltung vermindert sich um die Hälfte der Funktionszulage und einer allfällig gebührenden Verwendungszulage, die der Beamtin oder dem Beamten gebührt.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 135, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bei der Überleitung entsprechen die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 der Verwendungsgruppe M BUO 1.“

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 169 c, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Ab Anfall der großen Dienstalterszulage oder des Gehalts der höchsten Gehaltsstufe, wenn für die jeweilige Verwendungsgruppe keine Dienstalterszulage vorgesehen ist, gilt die Zielstufe jedenfalls als erreicht. Mit Erreichen der Zielstufe entfallen alle allfälligen Wahrungszulagen.“

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 169 d, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aBei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Absatz eins, geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach Paragraph 28, Absatz eins,

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3,

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO 1 und M BUO 2

M ZUO 1 bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

  1. Absatz eins bDer Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Absatz eins a, gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 169 e, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aWenn die übergeleitete Beamtin oder der übergeleitete Beamte in der eigenen Verwendungsgruppe die Zielstufe bereits erreicht hat, findet die Übergangsbestimmung nach Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt weiterhin Anwendung, in dem sie oder er nach einer Überstellung mit Beginn des Überleitungsmonats die Zielstufe auch in der anderen Verwendungsgruppe erreicht hätte. Absatz 6, ist nicht auf Ergänzungszulagen anzuwenden, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen sind.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 170 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Post und Fernmeldewesens“ durch die Wortfolge „Post- und Fernmeldewesens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Dem Paragraph 175, werden folgende Absatz 84 und 85 angefügt:

  1. Absatz 84In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 13 e, Absatz 5, mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 20 d, Absatz eins, mit 27. Juli 2011,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12 a, Absatz 4 a,, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 59 e,, Paragraph 74, Absatz 5,, Paragraph 91, Absatz 5,, Paragraph 106, Absatz eins bis 1b und 3, Paragraph 117 e, Absatz eins b und 3, Paragraph 169 d, Absatz eins a und 1b und Paragraph 169 e, Absatz 6 a, mit 12. Februar 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12 i, samt Überschrift und Paragraph 36 b, Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 36 b, Absatz 6, mit 1. März 2015,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 117 a, Absatz eins, mit 27. November 2015,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 57, Absatz 2, Litera c,, Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 33, mit 1. Jänner 2016,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 28, mit 1. Juli 2016,
    8. Ziffer 8
      der Entfall des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 4, mit Ablauf des 31. Dezember 2016,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 27,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 32,, Paragraph 92, Absatz eins bis 2, Paragraph 93, Absatz 4,, Paragraph 95, Absatz 5,, Paragraph 96, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 99,, Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 101 a, Absatz 5,, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 135, Ziffer 2 und Paragraph 169 c, Absatz 10, mit 1. Jänner 2017,
    10. Ziffer 10
      Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 83 a, Absatz eins, mit 2. September 2017,
    11. Ziffer 11
      Paragraph 13 e, Absatz 9,, Paragraph 15, Absatz 5 und 5a, Paragraph 40 a, Absatz 4, Ziffer eins und 3, Paragraph 40 c, Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2 b,, Paragraph 61 e, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 170 a, Absatz 2, sowie der Entfall des Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 85Paragraph 30, Absatz 4 a und 4b, Paragraph 74, Absatz 4 a und 4b und Paragraph 91, Absatz 4 a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird

a) nach dem den Paragraph 7, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 7a.

Verwendungsbezeichnungen“

b) nach dem den Paragraph 60, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 60a.

Verwendungsbezeichnungen“

c) nach dem den Paragraph 89, betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

„§ 89a.

Verwendungsbezeichnungen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2 e, Absatz eins und 1a lautet:

  1. Absatz einsDie obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.
  2. Absatz eins aJede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2 e, erhält der bisherige Absatz eins b, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird im neuen Absatz 2, das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Personalstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 e, Absatz eins b, lautet:

  1. Absatz eins bAbweichend von Absatz eins und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Absatz eins, oder 1a im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die volle Handlungsfähigkeit,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins bDas Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 4, wird im ersten Satz das Wort „jedenfalls“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt sowie am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „sowie umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz 5, wird das Wort „Dienstbehörde“ durch das Wort „Personalstelle“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz einsVertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Verwendungsbezeichnungen können mit einem Zusatz geführt werden, der auf die Verwendung in einer bestimmten Dienststelle hinweist. Dieser Zusatz ist nicht Bestandteil der Verwendungsbezeichnung.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Bundesdienstverhältnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    der Leistung
    1. Litera a
      des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    2. Litera b
      des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
    3. Litera c
      des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
    4. Litera d
      eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
    Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a,, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 12, An die Stelle des Paragraph 28 b, Absatz 2, erster und zweiter Satz treten folgende Bestimmungen:

„Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,,
  2. Ziffer 2
    die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
  3. Ziffer 3
    ein allfälliger Kinderzuschuss und
  4. Ziffer 4
    die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 28 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen von der oder dem Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes“ durch die Wortfolge „der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 28 b, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 29 k, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins,, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§§ 6 bis 6b,“ das Zitat „§ 7a,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 37, Absatz 2 a, werden in Ziffer 2, der Ausdruck „l a 2“ durch den Ausdruck „l 2a 2“ und im letzten Satz der Ausdruck „169c Absatz 7, GehG“ durch den Ausdruck „§ 169c Absatz 7, GehG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 38, Absatz 10, wird die Bezeichnung „§ 4a“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 204 bis 206“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 39, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, wird die Bezeichnung „§ 4a“ durch die Wortfolge „den Paragraphen 204 bis 206“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Bundesvertragslehrpersonen an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann für ihr berufsbegleitend zu absolvierendes Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe Berufsbildung, mit Ausnahme des berufsbegleitenden Bachelorstudiums der Sekundarstufe Berufsbildung „Facheinschlägige Studien ergänzende Studien“, für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. Absatz 6Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 42, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 42 a, Absatz 7, wird das Wort „Lehrkraft“ durch das Wort „Lehrperson“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 42 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 13 e, GehG ist auf Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 48 e, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „4a,“ und wird nach dem Ausdruck „200b,“ die Wortfolge „204 bis 206,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 60, wird folgender Paragraph 60 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 60 a,

  1. Absatz einsFür die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in Paragraph 231 c, Absatz eins, BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 1 bis K 6 die Entlohnungsgruppen k1 bis k6 treten.
  2. Absatz 2Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 67 a, lautet:

Paragraph 67 a,

  1. Absatz einsFür die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

in der Bewertungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

v1

v1/1 bis v1/4

keines

Kommissärin oder Kommissär

v1/1 bis v1/4

10 Jahre

Rätin oder Rat

v1/1 bis v1/4

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

v1/2 und v1/3

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/4

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

v1/5 bis v1/7

keines

Hofrätin oder Hofrat

v2

-

keines

Revidentin oder Revident

-

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

v2/1 und v2/2

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

v2/3 bis v2/6

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

v3 und h1

-

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

-

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4

17 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

v4 und h2

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

v4/2 und h2/1

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

v4/3, h2/2 und h2/3

17 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

h3

-

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

-

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

h4, v5 und h5

-

keines

Amtswartin oder Amtswart

-

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.
  1. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im Paragraph 140, Absatz 3, BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
  2. Absatz 3Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß Paragraph 140, Absatz 4, BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 73, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3b eingefügt:

  1. Absatz 3 aVertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2017 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 3, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.
  2. Absatz 3 bHat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 3 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 89 a,

  1. Absatz einsFür Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

in der Entlohnungs-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Verwendungsbezeichnung

a

keines

Kommissärin oder Kommissär

10 Jahre

Rätin oder Rat

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

b

keines

Revidentin oder Revident

10 Jahre

Oberrevidentin oder Oberrevident

16 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

c

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

d

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

e

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

p1

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

10 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

17 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

p2

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

10 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

17 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

p3

keines

Amtsassistentin oder Amtsassistent

17 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent

p4 und p5

keines

Amtswartin oder Amtswart

17 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. Absatz 2Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß Paragraph 140, Absatz 4, BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 90 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „im Paragraph 4 a,, im Paragraph 202 “, durch die Wortfolge „in den Paragraphen 202, sowie 204 bis 206“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 91 b, lautet:

Paragraph 91 b,

  1. Absatz einsFür Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe l 1 „Professorin“ oder „Professor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“, „Erzieherin“ oder „Erzieher“, „Fachlehrerin“ oder „Fachlehrer“, „Kindergärtnerin“ oder „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtnerin“ oder „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrerin“ oder „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrerin“ oder „Praxisschullehrer“.
    Abweichend davon sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 15 Jahren und sechs Monaten, für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 16 Jahren und sechs Monaten und für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 3 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 17 Jahren je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnungen „Berufsschuloberlehrerin“ oder „Berufsschuloberlehrer“, „Obererzieherin“ oder „Obererzieher“, „Fachoberlehrerin“ oder „Fachoberlehrer“, „Oberkindergärtnerin“ oder „Oberkindergärtner“, „Obersonderkindergärtnerin“ oder „Obersonderkindergärtner“, „Sonderschuloberlehrerin“ oder „Sonderschuloberlehrer“ oder „Praxisschuloberlehrerin“ oder „Praxisschuloberlehrer“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      für die Leiterin oder den Leiter einer Schule oder eines Bundeskonvikts „Direktorin“ oder „Direktor“,
    2. Ziffer 2
      für die Vorständin oder den Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Abteilungsvorständin“ oder „Abteilungsvorstand“,
    3. Ziffer 3
      für die Fachvorständin oder den Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften „Fachvorständin“ oder „Fachvorstand“,
    4. Ziffer 4
      für die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes „Erziehungsleiterin“ oder „Erziehungsleiter“.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 91 c, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde das Monatsentgelt einer Vertragslehrperson nach Paragraph 90 s, Absatz 4, ausbezahlt (Jahreszehntel), ist nach Endigung ihres Dienstverhältnisses die Zeit der Hauptferien bei der Bemessung ihrer Urlaubsersatzleistung in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, das dem Verhältnis der Dauer des Dienstverhältnisses zur Dauer des Unterrichtsjahrs entspricht.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 94 a, Absatz eins, wird in Ziffer 14, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Ziffer 15, Litera b, nach der Wortfolge „in Ziffer 2, die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2“ ein Beistrich eingefügt, in Ziffer 15, Litera d, Sub-Litera, c, c, die Wortfolge „k3 bis k6“ durch die Wortfolge „k 3 und k 6“ ersetzt, in Ziffer 15, das Wort „und“ angefügt und folgende Ziffer 16, angefügt:

  1. Ziffer 16
    der Tabelle in Paragraph 169 d, Absatz eins a, die Tabelle

Entlohnungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Entlohnungsstufe 2

v1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

k 1 und k 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

l 1 und ph 2,

l 2a und ph 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Entlohnungsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v2

l 2b 1

k 3 und k 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

v3 bis v5

h1 bis h5

l 3

k 5 und k 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 95, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „wird ab 1. Jänner 2016 um 1,3%“ das Wort „erhöht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 100, erhält Absatz 72, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, die Absatzbezeichnung „(73)“ und Absatz 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, die Absatzbezeichnung „(74)“.

Novellierungsanordnung 38, Dem Paragraph 100, werden folgende Absatz 75 und 76 angefügt:

  1. Absatz 75In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28 b, Absatz 2,, 4 und 5 mit 2. August 2004,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 5, mit 1. Jänner 2013,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz 2 a, Ziffer 2,, Paragraph 91 c, Absatz 3 und Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 14 bis 16 mit 12. Februar 2015,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 42, Ziffer eins a und Paragraph 42 a, Absatz 8, mit 1. September 2015,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 95, Absatz eins, mit 1. Jänner 2016,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 10,, Paragraph 48 e, Absatz eins und Paragraph 90 d, Absatz 2, mit 18. Jänner 2016,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 15, Absatz 4, mit 1. Juli 2016,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 40, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, mit 1. September 2019,
    10. Ziffer 10
      die die Paragraphen 7 a,,60a und 89a betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, Paragraph 2 e, Absatz eins bis 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins b,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 28 b, Absatz 8,, Paragraph 29 k, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 36 a, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2 a, letzter Satz, Paragraph 42 a, Absatz 7,, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 67 a,, Paragraph 89 a, samt Überschrift und Paragraph 91 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
  2. Absatz 76Paragraph 73, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2, wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 59, lautet:

Paragraph 59,

  1. Absatz einsDer Richterin oder dem Richter ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die ihr oder ihm oder ihren oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf ihre oder seine Amtsführung mittelbar oder unmittelbar angeboten werden, anzunehmen. Ebenso ist es ihr oder ihm verboten, sich in Beziehung auf ihre oder seine Amtsführung Geschenke oder andere Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Richterin oder dem Richter von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Richterin oder der Richter darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Richterin oder dem Richter zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 65 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 68, Ziffer 9, wird das Wort „Vizepräsidention“ durch das Wort „Vizepräsidentin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 75 e, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 76c Absatz eins bis 3“ die Wortfolge „und auf die gänzliche Dienstfreistellung ist Paragraph 76 c, Absatz eins und 2 sinngemäß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 75 f, wird folgender Paragraph 75 g, samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Auslastung aufgrund von Krankheit

Paragraph 75 g,

  1. Absatz einsDer regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters kann auf ihren oder seinen Antrag nach einem längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Ein längerer Krankenstand liegt vor, wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ununterbrochen länger als 91 Kalendertage dauert. Die Richterin oder der Richter hat eine ärztliche Bestätigung betreffend die Dienstfähigkeit sowie eine zeitliche Perspektive über die mögliche Dauer der eingeschränkten Dienstfähigkeit vorzulegen. Eine Herabsetzung ist längstens für die Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei Verlängerungen um bis zu zwei weitere Jahre möglich sind, wenn die Richterin oder der Richter der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde jeweils ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit vorlegt. Auf eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der ein längerer Krankenstand vorausgegangen ist, sind Zeiten einer vorangegangenen Herabsetzung nicht anzurechnen. Eine neue Erkrankung oder eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn seit dem Ende der letzten Herabsetzung ein Zeitraum von zumindest zwei Jahren vergangen ist.
  2. Absatz 2Ist die Richterin oder der Richter aufgrund einer sonstigen nicht heilbaren Erkrankung dauerhaft nicht mehr voll dienstfähig, kann der regelmäßige Dienst auf ihren oder seinen Antrag auch ohne vorangegangenen längeren Krankenstand bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Richterin oder der Richter hat der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt der Dienstbehörde ein ärztliches Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit vorzulegen.
  3. Absatz 3Auf Anordnung der Dienstbehörde hat sich die Richterin oder der Richter weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  4. Absatz 4Auf Antrag der Richterin oder des Richters ist die Herabsetzung vorzeitig zu beenden.
  5. Absatz 5Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  6. Absatz 6Die Bemessungsbasis für die Ansprüche bei Dienstverhinderung gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG wird durch eine Herabsetzung gemäß Absatz eins, nicht verändert.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „§§ 75e,“ das Zitat „75g,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 87 a, wird in Absatz eins, nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Der Antrag nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben werden. Die Richterin oder der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle der Richterin oder des Richters bereits im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 99, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 132, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 139, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 166 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 87 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 166 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 166 h, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Richterinnen und Richter können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 87 a, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 17, Die Paragraphen 166 i und 166j samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 194, entfällt nach dem Zitat „Abs. 7“ die Zahl „7“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 196, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 191 “,.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 206, zweiter Satz entfällt der Ausdruck „§ 4a,“.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 207, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Spätere Ernennungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in Paragraph 72, Absatz 5, angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 67, angefügt:

  1. Absatz 67In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 206, zweiter Satz mit 18. Jänner 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 68, Ziffer 9,, Paragraph 75 g, samt Überschrift, Paragraph 76 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 139, Absatz 4 und Paragraph 207, Absatz 4, mit 1. September 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 87 a, Absatz eins und 2, Paragraph 99,, Paragraph 166 d, Absatz eins und Paragraph 166 h, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 166 e,, Paragraph 166 i und Paragraph 166 j, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 59,, Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 75 e, Absatz eins,, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 166 d, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 166 h, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 194 und Paragraph 196, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 c, samt Überschrift lautet:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsDie Landeslehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Landeslehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Landeslehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 80, kann jedoch die Landeslehrperson die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 51, Absatz 4, wird der Ausdruck „Sonderpädagogischen Zentren“ durch den Ausdruck „Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ und jeweils der Ausdruck „Sonderpädagogischen Zentrums“ durch den Ausdruck „Zentrums für Inklusiv- und Sonderpädagogik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 59 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Landeslehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Landeslehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 74, Ziffer eins, wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 93, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 94 b, lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 94 b, Absatz eins, entfällt das Wort „minderjährigen“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 94 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 5Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 113 a, werden in Ziffer 6, die Kurzbezeichnung „B DOK-VO“ durch die Kurzbezeichnung „B-DOK-VO“ sowie am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 15 und 16 angefügt:

  1. Ziffer 15
    Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2006, sowie
  2. Ziffer 16
    Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (B-SVP-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2000,.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 113 a, wird in Ziffer 7, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 414/1999,“, in Ziffer 8, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 415/1999,“ und in Ziffer 9, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 156/2005,“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 115 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 115 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 115 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Landeslehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 115 g und 115h samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 79, angefügt:

  1. Absatz 79In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 5,, Art. römisch eins Absatz 6, der Anlage, Artikel eins, Absatz 7, der Anlage und Art. römisch eins Absatz 9 bis 11c der Anlage mit 18. Jänner 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 115 d, Absatz eins und Paragraph 115 f, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 115 e,, Paragraph 115 g und Paragraph 115 h, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 51, Absatz 4,, Paragraph 59 d, Absatz 5,, Paragraph 74, Ziffer eins,, Paragraph 87, Absatz 3,, Paragraph 93, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 94 b,, Paragraph 94 b, Absatz eins und 2, Paragraph 95, Absatz 4 und 5, Paragraph 113 a, Ziffer 6 bis 9 und 14 bis 16, Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 115 f, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 22, In Art. römisch eins Absatz 6, der Anlage wird die Zahl „11“ durch die Bezeichnung „11c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Art. römisch eins Absatz 7, der Anlage wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Landeslehrpersonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Art. römisch eins Absatz 9, der Anlage wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „einen“ eingefügt und entfallen die Wortfolgen „eines Bewerbers gemäß Absatz 6 “, sowie „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

Novellierungsanordnung 25, In Art. römisch eins Absatz 10, der Anlage wird nach dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „oder durch lebensbegleitendes Lernen“ und nach dem Wort „Kenntnisse“ ein Beistrich und die Wortfolge „Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Art. römisch eins Absatz 10, der Anlage entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 27, In Art. römisch eins Absatz 11, der Anlage werden die Wortfolge „Dem Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der oder dem Antragstellenden“ und die Wortfolge „des Bewerbers“ durch die Wortfolge „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Art. römisch eins Absatz 11, der Anlage werden folgende Absatz 11 a bis 11c eingefügt:

  1. Absatz 11 a
    1. Ziffer eins
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
      1. Litera a
        die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
      2. Litera b
        die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
      3. Litera c
        sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
    2. Ziffer 2
      Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
    3. Ziffer 3
      Für Anträge nach Ziffer eins, gelten die Absatz 7 bis 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  2. Absatz 11 bWenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Absatz 7 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Absatz 9, gesondert abzusprechen.
  3. Absatz 11 c
    1. Ziffer eins
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
    2. Ziffer 2
      Die Verwaltungszusammenarbeit nach Ziffer eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 56, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
    3. Ziffer 3
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Ziffer 2, das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 5, wird nach dem Wort „Dienstverhältnisses“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage von Vorwarnungen nach Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13 c, samt Überschrift lautet:

„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)

Paragraph 13 c,

  1. Absatz einsDie Lehrperson kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie ihr 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit) von 480 Monaten aufweist.
  2. Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Lehrperson bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Lehrperson keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
  3. Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 88, kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
  4. Absatz 4Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen, die gemäß Paragraph 26, neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 88, kann jedoch die Lehrperson die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 28 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 66 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Lehrperson kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 82, Ziffer eins, wird das Zitat „79a“ durch „79“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 101, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 102 b, lautet:

„Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 102 b, Absatz eins, entfällt das Wort „minderjährigen“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 102 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „des minderjährigen“ durch die Wortfolge „eines minderjährigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 103, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 5Die Parteien und die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 115, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 63 b, GehG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 119 g, wird in Ziffer 8, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 414/1999,“, in Ziffer 10, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 415/1999,“ und in Ziffer 11, nach der Wortfolge „BGBl. römisch II Nr. 156/2005,“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2016,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 124 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 124 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 124 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Lehrpersonen können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 13 c, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,“

Novellierungsanordnung 20, Die Paragraphen 124 h und 124i samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 115, Absatz 4, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 5,, Art. römisch eins Absatz 5, der Anlage, Art. römisch eins Absatz 6, der Anlage und Art. römisch eins Absatz 8 bis 13 der Anlage sowie der Entfall des Paragraph 28 a, mit 18. Jänner 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13 c, samt Überschrift, Paragraph 124 d, Absatz eins und Paragraph 124 g, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 124 e,, Paragraph 124 h und Paragraph 124 i, samt Überschriften mit 2. September 2017,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 66 d, Absatz 5,, Paragraph 82, Ziffer eins,, Paragraph 95, Absatz 3,, Paragraph 101, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 102 b,, Paragraph 102 b, Absatz eins und 2, Paragraph 103, Absatz 4 und 5, Paragraph 119 g, Ziffer 8,, 10 und 11, Paragraph 124 d, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 124 g, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 22, In Art. römisch eins Absatz 5, der Anlage wird die Zahl „10“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Art. römisch eins Absatz 6, der Anlage wird das Wort „Personen“ durch das Wort „Lehrpersonen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Art. römisch eins Absatz 8, der Anlage wird vor dem Wort „Antrag“ das Wort „einen“ eingefügt und entfallen die Wortfolge „eines Bewerbers gemäß Absatz 5 “, sowie die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

Novellierungsanordnung 25, In Art. römisch eins Absatz 9, der Anlage wird nach dem Wort „Berufspraxis“ die Wortfolge „oder durch lebensbegleitendes Lernen“ und nach dem Wort „Kenntnisse“ ein Beistrich und die Wortfolge „Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Art. römisch eins Absatz 9, der Anlage entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 27, In Art. römisch eins Absatz 10, der Anlage werden die Wortfolge „Dem Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der oder dem Antragstellenden“ und die Wortfolge „des Bewerbers“ durch die Wortfolge „der oder des Antragstellenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Art. römisch eins Absatz 10, der Anlage werden folgende Absatz 11 bis 13 eingefügt:

  1. Absatz 11
    1. Ziffer eins
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach diesem Bundesgesetz geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
      1. Litera a
        die oder der Antragstellende in einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der Lehrtätigkeit erfüllt,
      2. Litera b
        die Unterschiede zwischen der betreffenden Lehrtätigkeit im Herkunftsland und dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
      3. Litera c
        sich die betreffende Lehrtätigkeit im Herkunftsland nach objektiven Kriterien von dem nach diesem Bundesgesetz geregelten Lehrberuf trennen lässt.
    2. Ziffer 2
      Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Zielerreichung geeignet sowie verhältnismäßig ist.
    3. Ziffer 3
      Für Anträge nach Ziffer eins, gelten die Absatz 6 bis 10 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende Lehrtätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
  2. Absatz 12Wenn sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden ergeben, im Übrigen jedoch die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß den Absatz 6 bis 10 erfüllt sind, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid nach Absatz 8, gesondert abzusprechen.
  3. Absatz 13
    1. Ziffer eins
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat zum Zwecke der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
    2. Ziffer 2
      Die Verwaltungszusammenarbeit nach Ziffer eins, umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Artikel 56, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
    3. Ziffer 3
      Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Ziffer 2, das Binnen-Informationssystem (IMI) zu nutzen, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die auf Grund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.“

Artikel 7
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 10, wird die Zahl „10“ durch den Ausdruck „11c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. Absatz 6Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Paragraph 13 e, GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Ziffer eins a und Paragraph 12, Absatz 8, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 10, mit 18. Jänner 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016.“

Artikel 8
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 10 a, eingefügt:

  1. Absatz 10 aFür Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 47 b, VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 10, wird die Zahl „9“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  2. Absatz 6Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Bei Enden des Dienstverhältnisses während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters nach dem ASVG erfüllt sind, an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Ende des Dienstverhältnisses. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 13 e, GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 27, wird im Absatz 2, nach Litera k, folgende Litera l, angefügt:

  1. Litera l
    Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 47 b, VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Absatz 10 a,, Paragraph 11, Ziffer eins a,, Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 2, Litera l, mit 1. September 2015,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 10, mit 18. Jänner 2016,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 5 und 6 mit 1. September 2016.“

Artikel 9
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 Euro je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 Euro je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 Euro. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 Euro nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 Euro je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Der Ersatz der Kosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel ist damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 75 a, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39Paragraph 7, Absatz 4, sowie der Entfall der Paragraph 7 a und Paragraph 75 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bIm Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 b, BDG 1979 ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „– abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 –“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 90 a, Absatz eins b, wird die Wortfolge „§ 15 (in Verbindung mit Paragraph 236 b,, Paragraph 236 c, oder Paragraph 236 d,), Paragraph 15 b, oder Paragraph 15 c, “, durch die Wortfolge „§ 15b, Paragraph 15 c,, Paragraph 236 b, oder Paragraph 236 d, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 109, wird folgender Absatz 81, angefügt:

  1. Absatz 81In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2 und 2b und Paragraph 90 a, Absatz eins b, sowie der Entfall des Paragraph 5, Absatz 6, mit 2. September 2017,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 11
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 b, Absatz eins, erster Satz in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung wird vor dem Punkt der Klammerausdruck „(„gesetzliches Pensionsalter“)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 e, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet der zweite Satz:

„Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 e, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Antrag kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden. Die oder der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 f, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Paragraph 2 e, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5 b, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bIm Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 18 g, ist Absatz 2, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5 b, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 5 b, Absatz 7, entfällt die Wortfolge „abweichend von Absatz 6 “,.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18 g, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsVor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen. Paragraph 2 e, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18 h, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18 k, Absatz eins b, wird die Wortfolge „§ 2b Absatz eins, (in Verbindung mit Paragraph 18 g, oder Paragraph 18 h, Absatz eins,), Paragraph 2 e, oder 2f“ durch die Wortfolge „§ 2e, Paragraph 2 f,, Paragraph 18 g, oder Paragraph 18 n, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18 n, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsNach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. Paragraph 2 e, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Die Paragraphen 18 o und 18p samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 2 b, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 2 e, Absatz eins und 4, Paragraph 2 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5 b, Absatz 2,, 2b und 7, Paragraph 18 g, Absatz eins,, Paragraph 18 k, Absatz eins b und Paragraph 18 n, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraph 5 b, Absatz 6,, Paragraph 18 h,, Paragraph 18 o und Paragraph 18 p, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten mit 2. September 2017 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet der zweite Satz:

„Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ein solches Ansuchen kann rechtswirksam frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „Gesamtdienstzeit“ der Klammerausdruck (pensionswirksame Zeit) eingefügt und lautet Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Paragraph 2 a, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Wort „Monatsletzten“ durch das Wort „Monatsersten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      der Entfall des Paragraph 65 c, samt Überschrift mit 31. Dezember 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2 a, Absatz eins und 4, Paragraph 2 b, Absatz eins und 2 und Paragraph 5, Absatz 4, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 65 c, samt Überschrift entfällt.

Artikel 13
Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 42 m, wird folgender Paragraph 42 n, samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Weiterführung der Geschäfte

Paragraph 42 n,

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 42 n, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2 bis 3a lautet:

  1. Absatz 2Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
  2. Absatz 3Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Absatz 3 b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
  3. Absatz 3 aAbweichend von Absatz 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Absatz 2, oder 3 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach dem Wort „Verordnung“ der Ausdruck „der Bundesregierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, entfällt, die Absatzbezeichnungen „(2)“ und „(3)“ erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Paragraph 2, Absatz 2 bis 3a und 4, Paragraph 18 und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, erster Satz lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.“

Artikel 15
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, M BUO 2, M ZUO 2“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind
    2 Werteinheiten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO 2“ durch die Wortfolge „Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 10, Ziffer 5 und 6 mit 1. Jänner 2016,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, Litera b, mit 1. Jänner 2017.“

Artikel 16
Bundesgesetz zur Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Paragraph eins,

Paragraph 2, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, entfällt.

Paragraph 2,

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 17
Aufhebung der Pensionsdatenübermittlungsverordnung - Post

Die Pensionsdatenübermittlungsverordnung – Post, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Bures   Kopf   Hofer

Kern