BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. Juni 2016

Teil I

39. Bundesgesetz:

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetz es 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung

(NR: GP römisch XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)

39. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist Paragraph 10, Absatz eins, RStDG sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins, VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, lautet:

„Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29, wird in Absatz 2 e, die Zeichenfolge „XXXXXX“ durch das Datum „18. Juni 2009“ ersetzt und nach dem Absatz 2 i, folgender Absatz 2 j, eingefügt:

  1. Absatz 2 jParagraph 6, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 27 und Paragraph 29, Absatz 2 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 212, wird folgender Absatz 66, angefügt:

  1. Absatz 66Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17, wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 88, angefügt:

  1. Absatz 88Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, ist Anlage 1 Ziffer eins Punkt 17, – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 60, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, sind Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 15, Absatz 2, – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 117 a, Absatz 2, wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ und im letzten Satz das Wort „fünfmonatigen“ durch das Wort „siebenmonatigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 189, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; diesem wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 117 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, ist Paragraph 117 a, Absatz 2, erster und letzter Satz – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – jeweils in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Artikel 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Artikel 5,

(RAPG) tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, erfüllt haben, ist Paragraph 2, Absatz eins, RAPG – auch im Falle späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis – in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fischer

Kern