Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 20. Mai 2016 |
Teil I |
27. Bundesgesetz: | Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016 |
(NR: GP römisch XXV RV 1057 AB 1078 S. 126. BR: 9558 AB 9565 S. 853.) | |
[CELEX-Nr. 32014L0026] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Paragraph eins, | Gegenstand dieses Bundesgesetzes |
Paragraph 2, | Definitionen |
2. Abschnitt | |
Paragraph 3, | Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung |
Paragraph 4, | Unabhängige Verwertungseinrichtungen |
Paragraph 5, | Hauptberufliche Geschäftsführung |
Paragraph 6, | Organisationsvorschriften |
Paragraph 7, | Monopolgrundsatz |
Paragraph 8, | Verfahren |
Paragraph 9, | Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen |
Paragraph 10, | Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen |
Paragraph 11, | Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften |
3. Abschnitt | |
Paragraph 12, | Mitgliedschaft |
Paragraph 13, | Organe einer Verwertungsgesellschaft |
Paragraph 14, | Mitgliederhauptversammlung |
Paragraph 15, | Teilnahme- und Stimmrecht |
Paragraph 16, | Delegiertenversammlung |
Paragraph 17, | Bezugsberechtigtenversammlung |
Paragraph 18, | Kurienversammlungen |
Paragraph 19, | Aufsichtsrat |
Paragraph 20, | Geschäftsführung |
Paragraph 21, | Rechnungslegung |
Paragraph 22, | Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten |
4. Abschnitt | |
Paragraph 23, | Wahrnehmungspflicht |
Paragraph 24, | Wahrnehmungsvertrag |
Paragraph 25, | Wahrnehmungsvermutung |
Paragraph 26, | Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen |
Paragraph 27, | Beendigung des Wahrnehmungsvertrags |
Paragraph 28, | Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags |
Paragraph 29, | Rechtewahrnehmung |
Paragraph 30, | Einziehung und Verwaltung der Einnahmen |
Paragraph 31, | Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften |
Paragraph 32, | Abzüge |
Paragraph 33, | Soziale und kulturelle Einrichtungen |
Paragraph 34, | Verteilung |
Paragraph 35, | Nicht verteilbare Beträge |
5. Abschnitt | |
Paragraph 36, | Erteilung von Nutzungsbewilligungen |
Paragraph 37, | Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche |
Paragraph 38, | Tarife für die Geräte- und Speichermedienvergütung |
Paragraph 39, | Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung |
Paragraph 40, | Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation |
6. Abschnitt | |
Paragraph 41, | Rechnungslegung gegenüber Bezugsberechtigten |
Paragraph 42, | Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften |
Paragraph 43, | Auskunft über das Repertoire |
Paragraph 44, | Veröffentlichungspflichten |
Paragraph 45, | Transparenzbericht |
Paragraph 46, | Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts |
7. Abschnitt | |
Paragraph 47, | Gesamtverträge |
Paragraph 48, | Gesamtvertragsfähigkeit |
Paragraph 49, | Normative Wirkung |
Paragraph 50, | Form und Inhalt |
Paragraph 51, | Veröffentlichung und Inkrafttreten |
Paragraph 52, | Geltungsdauer |
Paragraph 53, | Verträge mit dem ORF und mit dem Bund |
8. Abschnitt | |
Paragraph 54, | Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen |
Paragraph 55, | Befassung der Aufsichtsbehörde |
Paragraph 56, | Auskunft über das Repertoire |
Paragraph 57, | Sammlung und Sicherung des Datenbestandes |
Paragraph 58, | Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung |
Paragraph 59, | Verteilung und Rechnungslegung |
Paragraph 60, | Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften |
Paragraph 61, | Wahrnehmungspflicht |
Paragraph 62, | Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme |
9. Abschnitt | |
1. Unterabschnitt | |
Paragraph 63, | Beschwerdemanagement |
2. Unterabschnitt | |
Paragraph 64, | Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde |
Paragraph 65, | Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss |
3. Unterabschnitt | |
Paragraph 66, | Satzungen |
Paragraph 67, | Anrufung des Schlichtungsausschusses |
Paragraph 68, | Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen |
4. Unterabschnitt | |
Paragraph 69, | Inhalt der Aufsicht |
Paragraph 70, | Mitteilungspflichten |
Paragraph 71, | Aufsichtsbehördliche Maßnahmen |
Paragraph 72, | Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung |
Paragraph 73, | Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung |
Paragraph 74, | Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge |
Paragraph 75, | Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde |
Paragraph 76, | Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum |
Paragraph 77, | Zusammenarbeit mit der Kommission |
Paragraph 78, | Strafen |
5. Unterabschnitt | |
Paragraph 79, | Urheberrechtssenat |
Paragraph 80, | Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat |
Paragraph 81, | Verfahren vor dem Urheberrechtssenat |
Paragraph 82, | Schlichtungsausschuss |
Paragraph 83, | Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften |
Paragraph 84, | Finanzierung der Aufsichtsbehörde |
10. Abschnitt | |
Paragraph 85, | Abgabenbefreiung |
Paragraph 86, | Inkrafttreten |
Paragraph 87, | Weitergeltung von Rechtsakten |
Paragraph 88, | Anpassung der Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge |
Paragraph 89, | Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung |
Paragraph 90, | Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung |
Paragraph 91, | Zugang zur Mehrgebietslizenzierung |
Paragraph 92, | Zusammenarbeit mit der Kommission |
Paragraph 93, | Vollziehung |
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 6,, 12 bis 22, 76 und 92 Absatz 2, anzuwenden.
Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.
Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung (Mitgliederhauptversammlung) sinngemäß.
Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.
Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.
Paragraph 43, gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, Auskunft zu erteilen ist.
Dieser Abschnitt ist auf Verwertungsgesellschaften insoweit nicht anzuwenden, als diese auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.
Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 44, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. römisch eins und römisch III Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 11, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach Paragraphen 23,, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach Paragraph 26, zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 85, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Fischer
Kern