23. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, geändert wird23. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, geändert wirdBundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, geändert wird
1.Novellierungsanordnung 1, In § 27 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 27, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wendung „Abs. 1 Z 1 oder 2“„Abs. 1 Ziffer eins, oder 2“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a“„Abs. 1 Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Absatz 2 a, “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 35 Abs. 9 entfällt der letzte Halbsatz.In Paragraph 35, Absatz 9, entfällt der letzte Halbsatz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“
Fischer
Kern