BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 20. Mai 2016

Teil I

23. Bundesgesetz:

Änderung des Suchtmittelgesetzes – SMG

(NR: GP römisch XXV IA 1613/A AB 1075 S. 126. BR: AB 9562 S. 853.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, geändert wird

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aMit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 27, Absatz 3, wird die Wendung „Abs. 1 Ziffer eins, oder 2“ durch die Wendung „Abs. 1 Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Absatz 2 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 35, Absatz 9, entfällt der letzte Halbsatz.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 35, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“

Fischer

Kern