121. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)121. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch II 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975 |
Artikel | 2 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 |
Artikel | 3 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) |
Artikel | 4 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG) |
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20a Abs. 1 Z 6 wird die Wendung In Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wendung „Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wendung „Straftaten nach dem BörseG, BGBl. I Nr. 79/2016“„Straftaten nach dem BörseG, BGBl. römisch eins Nr. 79/2016“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 20a Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 20 a, Absatz 4, wird die Wendung „§§ 26 und 27“ durch die Wendung „§§ 25a, 26 und 27“ ersetzt, der letzte Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 25 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 25, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 6 entfällt.Paragraph 25, Absatz 6, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abtretung
§ 25a.Paragraph 25 a,
(1)Absatz einsEine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
(2)Absatz 2Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck In Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(§ 195)“„(Paragraph 195,)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 195 und 209a Abs. 6)“„(Paragraphen 195 und 209a Absatz 6,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 35 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wendung „Z 6“ durch „Abs. 3“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 37 Abs. 3 lautet:Paragraph 37, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (§ 12 StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs. 2 zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.“Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 39 Abs. 1a wird das Wort In Paragraph 39, Absatz eins a, wird das Wort „geführten“ durch das Wort „geführt“ ersetzt.
10a.Novellierungsanordnung 10a, In § 49 Z 4 entfällt nach der Wendung In Paragraph 49, Ziffer 4, entfällt nach der Wendung „§ 59“ die Wendung „Abs. 1“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 59 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 59, Absatz eins, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.“„Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (Paragraph 153, Absatz 3,), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (Paragraph 50, Absatz 3,) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Inhalt des § 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Inhalt des Paragraph 59, Absatz eins, zweiter und dritter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung und der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 59 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 59, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.“Sofern der Beschuldigte in den in Absatz eins, genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (Paragraph 58, Absatz 2,) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.“
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 164 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 164, Absatz eins, wird die Wendung „§ 59 Abs. 1“„§ 59 Absatz eins “, durch die Wendung „§ 59 Abs. 2“„§ 59 Absatz 2 “, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt die Wendung In Paragraph 171, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wendung „oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Abs. 2)“„oder Einspruch gegen seine Festnahme durch die Kriminalpolizei (Absatz 2,)“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 174 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:In Paragraph 174, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 175 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 175, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.“„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 188 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 188, Absatz 3, wird die Wendung „§ 59 Abs. 2“„§ 59 Absatz 2 “, durch die Wendung „§ 59 Abs. 3“„§ 59 Absatz 3 “, ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 189 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 189, Absatz eins, wird im ersten Satz nach dem Wort „schriftlich“ die Wendung „und telefonisch“ eingefügt, das Wort „Briefverkehrs“ wird durch die Wortfolge „Brief- und Telefonverkehrs“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 198 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 199 wird die Zahl In Paragraph 199, wird die Zahl „209“ durch die Zahl „209b“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 208 Abs. 3 wird nach der Wortfolge In Paragraph 208, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Vom Rücktritt von“ das Wort „der“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 209a lautet:Paragraph 209 a, lautet:
„§ 209a.Paragraph 209 a,
(1)Absatz einsDer Täter einer Straftat,
die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt,die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2 und 3) unterliegt,
die der Zuständigkeit der WKStA (§ 20a) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oderdie der Zuständigkeit der WKStA (Paragraph 20 a,) unterliegt oder die Kriterien des Paragraph 20 b, erfüllt, oder
nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht,
hat nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den §§ 199, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Z 1 bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Z 3).hat nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 das Recht, ein Vorgehen nach den Paragraphen 199,, 200 bis 203 und 205 bis 209 zu verlangen, wenn er freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung einer in den Ziffer eins bis 3 genannten Straftaten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war (Ziffer 3,).
(2)Absatz 2Soweit der Täter wegen seiner Kenntnisse über in Abs. 1 genannte Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen (§§ 48 Abs. 1 Z 2, 164, 165) und wegen dieser Taten kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist von vornherein ausgeschlossen.Soweit der Täter wegen seiner Kenntnisse über in Absatz eins, genannte Taten noch nicht als Beschuldigter vernommen (Paragraphen 48, Absatz eins, Ziffer 2,, 164, 165) und wegen dieser Taten kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde, hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat dieser Person vorläufig zurückzutreten, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, ist von vornherein ausgeschlossen.
(3)Absatz 3Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags der Informationen zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. Abweichend von § 200 Abs. 2 darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen entsprechen. Liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB dessen Anwendung zu beantragen und dies auch dem Beschuldigten mitzuteilen.Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen und eine Bestrafung unter Berücksichtigung des Gewichts des Beitrags der Informationen zur Aufklärung oder Ausforschung im Verhältnis zu Art und Ausmaß seines Tatbeitrages nicht geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 200 bis 203 und 205 bis 209 die Erbringung der dort vorgesehenen Leistungen und die weitere Zusammenarbeit bei der Aufklärung aufzutragen. Abweichend von Paragraph 200, Absatz 2, darf der zu entrichtende Geldbetrag einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen entsprechen. Liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzusetzen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41 a, StGB dessen Anwendung zu beantragen und dies auch dem Beschuldigten mitzuteilen.
(4)Absatz 4Nach Erbringung der Leistungen hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung einzustellen.
(5)Absatz 5Wenn
die eingegangene Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Aufklärung verletzt wurde oder
die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen wesentlichen Beitrag im Sinn des Abs. 1 zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 3 genannten Verabredung, Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen wesentlichen Beitrag im Sinn des Absatz eins, zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Verabredung, Vereinigung oder Organisation gegeben wurden,
kann die nach Abs. 4 vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Z 1 oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.kann die nach Absatz 4, vorbehaltene Verfolgung wieder aufgenommen werden, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft die für die Wiederaufnahme erforderlichen Anordnungen nicht binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt hat, in der einer der in Ziffer eins, oder 2 umschriebenen Umstände festgestellt wurde.
(6)Absatz 6Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung nach Abs. 4 dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. §§ 195 Abs. 3 und 196 gelten sinngemäß.Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnung nach Absatz 4, dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, binnen drei Monaten die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Auf sein Verlangen ist ihm der Ermittlungsakt zu übersenden, in welchem Fall der Fristenlauf mit dem Einlangen des Aktes beginnt. Paragraphen 195, Absatz 3 und 196 gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von § 19 Abs. 1 Z 1 VbVG einer Verbandsgeldbuße von 100 Tagessätzen entsprechen.“Im Verfahren gegen Verbände nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, ist sinngemäß mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 VbVG anzuwenden sind. Der zu entrichtende Geldbetrag darf abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG einer Verbandsgeldbuße von 100 Tagessätzen entsprechen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 209b Abs. 1 wird nach der Wendung In Paragraph 209 b, Absatz eins, wird nach der Wendung „Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3“„Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach Paragraph 11, Absatz 3 “, die Wendung „und Abs. 4“„und Absatz 4 “, eingefügt und in Abs. 2 die Wendung eingefügt und in Absatz 2, die Wendung „§ 209a Abs. 4 und 5“„§ 209a Absatz 4 und 5“ durch die Wendung „§ 209a Abs. 5 und 6“„§ 209a Absatz 5 und 6“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 212 wird in Z 6 das Wort In Paragraph 212, wird in Ziffer 6, das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 7 der Punkt durch das Wort durch einen Beistrich und in Ziffer 7, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt: ersetzt und nach der Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:
die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.“die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß Paragraph 205, Absatz 2, oder nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 1a SMG fortgesetzt hat.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 215 Abs. 3 und in § 485 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wendung In Paragraph 215, Absatz 3 und in Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, wird jeweils die Wendung „§ 212 Z 3 und 4“„§ 212 Ziffer 3 und 4“ durch die Wendung „§ 212 Z 3, 4 und 8“„§ 212 Ziffer 3,, 4 und 8“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 287 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 287, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten sinngemäß.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 294 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 294, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“„Die Paragraphen 233 bis 237 gelten sinngemäß.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 367 Abs. 1 erster Satz entfällt nach dem Wort In Paragraph 367, Absatz eins, erster Satz entfällt nach dem Wort „ordnet“ das Wort „der“.
28.Novellierungsanordnung 28, § 381 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;“
29.Novellierungsanordnung 29, In § 471 wird vor der Zitierung In Paragraph 471, wird vor der Zitierung „286 Abs. 1“„286 Absatz eins “, die Wendung „233 bis 237,“ eingefügt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 514 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 angefügt:In Paragraph 514, wird nach Absatz 34, folgender Absatz 35, angefügt:
„(35)Absatz 35§§ 20a Abs. 1 Z 6 und Abs. 4, 25 Abs. 3 und 6, 25a, 31 Abs. 6 Z 3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1a, 59, 174 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2, 175 Abs. 5, 189 Abs. 1, 198 Abs. 2 Z 3, 199, 208 Abs. 3, 209a, 209b Abs. 1 und 2, 212, 215 Abs. 3, 287 Abs. 1, 294 Abs. 5, 367 Abs. 1, 381 Abs. 1 Z 6, 471 und 485 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. §§ 212, 215 Abs. 3 und 485 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert. §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Offenbarung der Tatsachen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist; für vor diesem Zeitpunkt offenbarte Tatsachen gelten weiterhin die §§ 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2010. §§ 31 Abs. 6 Z 3, 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“Paragraphen 20 a, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4,, 25 Absatz 3 und 6, 25a, 31 Absatz 6, Ziffer 3,, 35 Absatz eins,, 37 Absatz 3,, 39 Absatz eins a,, 59, 174 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 2,, 175 Absatz 5,, 189 Absatz eins,, 198 Absatz 2, Ziffer 3,, 199, 208 Absatz 3,, 209a, 209b Absatz eins und 2, 212, 215 Absatz 3,, 287 Absatz eins,, 294 Absatz 5,, 367 Absatz eins,, 381 Absatz eins, Ziffer 6,, 471 und 485 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraphen 212,, 215 Absatz 3 und 485 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert. Paragraphen 199,, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Offenbarung der Tatsachen nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt ist; für vor diesem Zeitpunkt offenbarte Tatsachen gelten weiterhin die Paragraphen 199,, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,. Paragraphen 31, Absatz 6, Ziffer 3,, 199, 209a und 209b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 516a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“Paragraphen 59, Absatz eins und 4 und 174 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“
Artikel 2
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 4 lautet :Paragraph 2, Ziffer 4, lautet :
gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.“gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) oder Angeklagte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:In Paragraph 20, wird nach dem Absatz eins c, folgender Absatz eins d, eingefügt:
„(1d)Absatz eins d§ 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des ARHG
Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
§ 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach § 59 StPO vorzugehen.“„Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach Paragraph 59, StPO vorzugehen.“
Artikel 4
Änderung des EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 30 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 30, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 30a | Recht auf einen Verteidiger“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 16a werden in Z 3 zu Beginn die Wendung In Paragraph 16 a, werden in Ziffer 3, zu Beginn die Wendung „das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG, § 59 StPO), sowie“„das Recht, im Fall der Festnahme einen Verteidiger beizuziehen (Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 3, ARHG, Paragraph 59, StPO), sowie“ eingefügt und das Zitat „§ 29 ARHG“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 4 ARHG“„§ 29 Absatz 4, ARHG“ ersetzt, der Punkt am Ende von Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt: ersetzt, der Punkt am Ende von Ziffer 4, wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Ziffer 5, angefügt:
das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Inhalt von § 16a enthält die Absatzbezeichnung Der bisherige Inhalt von Paragraph 16 a, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.“Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 21, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDie Fristen nach Abs. 1 und 2 werden durch das Recht der betroffenen Person nach § 16a Abs. 1 Z 5 nicht berührt.“Die Fristen nach Absatz eins und 2 werden durch das Recht der betroffenen Person nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, nicht berührt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:
„Recht auf einen Verteidiger
§ 30a.Paragraph 30 a,
(1)Absatz einsEine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
(2)Absatz 2Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 3 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.“Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (Paragraph 59, Absatz 3, StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 140 wird folgender Abs. 15 angefügt:In Paragraph 140, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Inhalt von § 141 enthält die Absatzbezeichnung Der bisherige Inhalt von Paragraph 141, enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:, und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2§ 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3
dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
Kopf
Kern