BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 19. Dezember 2016

Teil II

400. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate

400. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate geändert wird

Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 4, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Verordnungstitel werden folgender Kurztitel und folgende Abkürzung in Klammer nachgestellt: „(Verordnung Arbeitsinspektorate – AiatV)“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der Wortfolge „2. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Ost)“, nach der Wortfolge „4. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien West)“, nach der Wortfolge „5. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Süd und Umgebung)“, nach der Wortfolge „6. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Wien Nord und NÖ Weinviertel)“, nach der Wortfolge „7. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Industrieviertel)“, nach der Wortfolge „8. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Mostviertel)“, nach der Wortfolge „10. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Salzburg)“, nach der Wortfolge „13. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Kärnten)“, nach der Wortfolge „14. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Tirol)“, nach der Wortfolge „15. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Vorarlberg)“, nach der Wortfolge „16. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Burgenland)“, nach der Wortfolge „17. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(NÖ Waldviertel)“, und nach der Wortfolge „18. Aufsichtsbezirk“ der Klammerausdruck „(Oberösterreich West)“ aufgenommen.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „1. Aufsichtsbezirk: 1., 2., 3. und 20. Wiener Gemeindebezirk;“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, lauten die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk:

  1. Ziffer 2
    Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost):

              4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, lauten die Ausführungen zum 3. Aufsichtsbezirk:

  1. Ziffer 3
    Aufsichtsbezirk (Wien Zentrum):

              1., 2., 3., 8., 9., 16., 17., 18., 19. und 20. Wiener Gemeindebezirk;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „4. Aufsichtsbezirk (Wien West): 7., 12., 13., 14. und 15. Wiener Gemeindebezirk;“.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, entfällt in den Ausführungen zum 5. Aufsichtsbezirk die Wortfolge „das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;“ und in den Ausführungen zum 6. Aufsichtsbezirk die Wortfolge „das links der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, lauten die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk:

  1. Ziffer 8
    Aufsichtsbezirk (NÖ Wald- und Mostviertel):
    die Städte Krems a. d. Donau, St. Pölten und Waidhofen an der Ybbs; die Verwaltungsbezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Lilienfeld, Melk, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph eins, lauten die Ausführungen zum 9. Aufsichtsbezirk:

  1. Ziffer 9
    Aufsichtsbezirk (Oberösterreich Ost):
    die Städte Linz, Steyr und Wels; die politischen Bezirke Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems, Linz-Land, Perg, Rohrbach, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung und Wels-Land;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, lauten die Ausführungen zum 11. Aufsichtsbezirk:

  1. Ziffer 11
    Aufsichtsbezirk (Steiermark):
    das Land Steiermark;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „12. Aufsichtsbezirk: die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Murtal, Leoben, Liezen und Murau;“.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „17. Aufsichtsbezirk (NÖ Waldviertel): die Stadt Krems a. d. Donau; die Verwaltungsbezirke Gmünd, Horn, Krems a. d. Donau, Waidhofen a. d. Thaya und Zwettl;“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „19. Aufsichtsbezirk: die Stadt Wels; die politischen Bezirke Eferding, Grieskirchen, Kirchdorf a. d. Krems und Wels-Land.“ und es wird in den Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk nach dem Wort „Vöcklabruck“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Der bisherige Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Im nunmehrigen Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „für den 1. bis 6. Aufsichtsbezirk“ durch „für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk“ ersetzt und es entfallen die Wortfolgen „für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben;“ und „für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels.“ und der Strichpunkt nach „Vöcklabruck“ wird durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „für den 17. Aufsichtsbezirk in Krems a. d. Donau;“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 2, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2
    Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
  2. Ziffer eins
    Außenstelle Wels zum Sitz in Linz
  3. Ziffer 2
    Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
  4. Ziffer 3
    Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 2, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, im Gebiet des 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirkes (örtlicher Wirkungsbereich) wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 umfasst der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten auch das Gebiet des 4. Aufsichtsbezirkes.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 3, Absatz eins, (neu) letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(1. bis 6. Aufsichtsbezirk)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 3, Absatz 6, wird im zweiten Satz das Wort „Berufungsverfahren“ durch „Beschwerdeverfahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 4, Absatz eins, wird im ersten Satz das Zitat „dem Heimarbeitsgesetz“ durch das Zitat „§§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes“ und der Ausdruck „19.“ durch „18.“ ersetzt, die Wortfolge „nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen“ entfällt und es wird im ersten und zweiten Satz jeweils die Wortfolge „Auftraggeber/innen, Heimarbeiter/innen, Zwischenmeister/innen und Mittelspersonen“ ersetzt durch „Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen“; im zweiten Satz wird der Ausdruck „1. bis 6.“ durch den Ausdruck „2., 3., 5. und 6.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 4, Absatz eins, (neu) letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „, Zwischenmeister/innen oder Mittelspersonen“.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 4, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 4, Absatz 4, wird im ersten Satz nach dem Wort „Übertretung“ das Zitat „von Paragraphen 16, oder 17“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 5, werden folgende Absatz 6 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 6Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,, in Paragraph eins, die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 7, sowie Paragraph 4, in der Fassung der Ziffer 22,, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
  2. Absatz 7Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      in Paragraph eins,
      1. Litera a
        die Ausführungen zum 3., 9. und 11. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016, sowie die Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 13, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
      2. Litera b
        die Klammerausdrücke in den Ausführungen zum 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 14,, Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 16,, Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 18 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 20, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
    Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 1., 12. und 19. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
  3. Absatz 8Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in Paragraph eins, die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,. Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in Paragraph 3, Absatz eins, gemäß Ziffer 19 und in Paragraph 4, Absatz eins, gemäß Ziffer 24, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016, außer Kraft.
  4. Absatz 9Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      in Paragraph eins, die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 15 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Ziffer 17, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2016,.
    Gleichzeitig treten in Paragraph eins, die Ausführungen zum 17. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
  5. Absatz 10Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
    1. Ziffer eins
      am 1. Mai 2017 vom Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk, vom Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk und vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk;
    2. Ziffer 2
      am 1. November 2019 vom Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk;
    3. Ziffer 3
      am 1. Mai 2021 vom Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk.“

Stöger