BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 28. Dezember 2015

Teil I

159. Bundesgesetz:

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

(NR: GP römisch XXV RV 898 AB 909 S. 107. BR: AB 9492 AB 9500 S. 849.)

[CELEX-Nr.: 32014L0017]

159. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
  2. Ziffer 2
    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
  3. Ziffer 3
    der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,
  4. Ziffer 4
    und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
  5. Ziffer 5
    und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Artikel 2
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 a, :,

„§ 3a. Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 67 a, :,

„§ 67a. Steuerungsmaßnahmen“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 97 a, :,

„§ 97a. Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 113 a, :,

„§ 113a. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 116 a, :,

„§ 116a. Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 119 a, :,

„§ 119a. Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde“

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Teil:

„Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 123 a, :,

„§ 123a. Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 123 b, :,

„§ 123b. Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 123 c, :,

„§ 123c. Brückenfinanzierung“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 123 d, :,

„§ 123d. Beitragsgebarung und -verwaltung“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 126 :,

„§ 126. Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 158 a, :,

„§ 158a. Empfehlungen des Ausschusses“

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 158 b, :,

„§ 158b. Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses“

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 159 :,

„§ 159. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 2, Ziffer eins, werden folgende Ziffer eins a und 1b eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;
  2. Ziffer eins b
    Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Artikel 67, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 2, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 18 a, eingefügt:

  1. Ziffer 18 a
    Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 2, Ziffer 109, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 110 bis 115 angefügt:

  1. Ziffer 110
    Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;
  2. Ziffer 111
    Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Artikel 69, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;
  3. Ziffer 112
    jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Artikel 3, Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Artikel 3, Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;
  4. Ziffer 113
    nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;
  5. Ziffer 114
    Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;
  6. Ziffer 115
    nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Artikel 4, des Übereinkommens eingerichtet wird.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.“

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4, Nr. 2 Litera i, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Artikel 3, Absatz eins, Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSoweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Absatz 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 3, Absatz 5, Satz 1 und 2 lautet:

„Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten; davon ausgenommen sind die Paragraphen 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Artikel 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 3, Absatz 6, 1. Satz lautet:

„Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 3, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 3, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 3, Absatz 12, Satz 1 lautet:

„Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Artikel 43, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

Paragraph 3 a,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.
  4. Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.
  5. Absatz 5Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.
  6. Absatz 6Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 3, oder Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Absatz 7, mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
  7. Absatz 7Für die Zwecke des Absatz 6, kann die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 19, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;
    2. Ziffer 2
      dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;
    3. Ziffer 3
      einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „auf Antrag des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens“.

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „durchführt“ durch das Wort „durchführen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „vornimmt“ durch das Wort „vornehmen“, das Wort „festlegt“ durch das Wort „festlegen“ und das Wort „aufstellt“ durch das Wort „aufstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 44, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4“.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 46, Absatz 5, wird die Wortfolge „wird mit der Rechtskraft der Bestellungsanordnung wirksam“ durch die Wortfolge „wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 47, Absatz 6, wird die Wortfolge „nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Absatz 3 “, durch die Wortfolge „bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Vor-Ort- Prüfungen“ durch die Wortfolge „Vor-Ort-Prüfungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 59, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Verfahren gemäß Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 60, erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Das Verfahren gemäß den Paragraphen 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 67, wird folgender Paragraph 67 a, samt Überschrift eingefügt:

„Steuerungsmaßnahmen

Paragraph 67 a,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß Paragraph 67, in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.
    Paragraph 67, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      einzelne Geschäfte auftragen,
    2. Ziffer 2
      einzelne Geschäfte untersagen oder
    3. Ziffer 3
      die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.
  3. Absatz 3Liegt eine Verletzung gemäß Absatz , Ziffer 2, durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde
    1. Ziffer eins
      diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 80, Absatz eins, Schlussteil entfällt die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 80, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge „kein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4“ durch die Wortfolge „kein Umstand gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 88, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aSofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz eins bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 IO angeführten Geschäfte.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 93, Absatz 5, wird das Wort „Unionsmutterinstitut“ durch das Wort „EU-Mutterinstitut“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 95, Absatz 2, wird die Wortfolge „in Absatz 2, genannten Instrumente nur teilweise“ durch die Wortfolge „in Absatz eins, genannten Instrumente teilweise oder ganz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 97 a,

  1. Absatz einsÜberträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.
  2. Absatz 2Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Absatz eins und 2.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 105, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 100, Absatz eins,, Paragraph 101, Absatz eins und Paragraph 102, Absatz eins und gegebenenfalls die Anforderung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, einhalten.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 112, Absatz eins, Einleitungssatz wird das Wort „Abwicklungsfinanzierungsmechanismen“ durch das Wort „Finanzierungsmechanismen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 83“ durch den Verweis auf „§ 58 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Vor Paragraph 114, wird folgender Paragraph 113 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

Paragraph 113 a,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit
    1. Ziffer eins
      von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;
    2. Ziffer 2
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Einsicht nehmen;
    3. Ziffer 3
      Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und
    4. Ziffer 4
      Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Absatz 2, durchführen lassen.
    Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Ziffer eins bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach Paragraph 60, Absatz 3, BWG.
  2. Absatz 2Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.“

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 116, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 13, hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Absatz 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 116, wird folgender Paragraph 116 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

Paragraph 116 a,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 116, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.
  2. Absatz 2Paragraph 116, Absatz 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Absatz eins, an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in Paragraph 116, Absatz 5, genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 119, wird folgender Paragraph 119 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

Paragraph 119 a,

Sobald der Ausschuss gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Artikel 3, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 lauten:

  1. Ziffer 5
    Einlagensicherungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG;
  2. Ziffer 6
    Anlegerentschädigungssystemen gemäß Paragraph 44, Ziffer 9, ESAEG;“

Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift des 5. Teils lautet:

„Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 123, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den Paragraphen 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in Paragraph 124, Absatz eins, aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 62, In Paragraph 123, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung“ die Wortfolge „des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 123, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß Paragraph 128, vereinbaren.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 123, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 763 aus 1992,, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 123, Absatz 8, wird die Wortfolge „den Instituten und Zweigstellen“ durch die Wortfolge „den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Nach Paragraph 123, werden folgende Paragraphen 123 a bis 123d samt Überschriften eingefügt:

„Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

Paragraph 123 a,

  1. Absatz einsInstitute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
  3. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (Paragraph 124, Absatz eins,) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.
  4. Absatz 4Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Absatz 3, jeweils in Einklang mit den in Artikel 3, des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den Paragraphen 126 und 127 BaSAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  5. Absatz 5Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  6. Absatz 6Wurden gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 des Übereinkommens.
  7. Absatz 7Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7, Absatz 5, Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Artikel 7, Absatz 5, UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
  8. Absatz 8Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.
  9. Absatz 9Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

Paragraph 123 b,

  1. Absatz einsDie Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      den Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
    2. Ziffer 2
      einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Ziffer eins, und
    3. Ziffer 3
      sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 von Bedeutung sind;
    und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
    1. Ziffer eins
      beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens beantragen;
    2. Ziffer 2
      Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Artikel 7, Absatz 4, des Übereinkommens erheben;
    3. Ziffer 3
      die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens beantragen;
    4. Ziffer 4
      an den Ausschuss einen Antrag gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
    5. Ziffer 5
      an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Artikel 107, Absatz 5, Litera b, der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag auf Grundlage des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

Brückenfinanzierung

Paragraph 123 c,

  1. Absatz einsUm die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß Paragraph 123 a, oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß Paragraph 2, Ziffer 110, dem Ausschuss gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß Paragraph 2, Ziffer 109, vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Artikel 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und
    3. Ziffer 3
      die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.
  2. Absatz 2Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Absatz eins, im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.

Beitragsgebarung und -verwaltung

Paragraph 123 d,

  1. Absatz einsVermögenswerte, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, sind nicht dem Vermögen der FMA zuzurechnen und können nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen gegen die Abwicklungsbehörde, Forderungen, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuzurechnen sind und Forderungen, die dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
  2. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (Paragraph 17, FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (Paragraph 18, FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (Paragraph 16, Absatz 3, FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat der FMA regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, Bericht über die Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Anlagestrategie zu erstatten. Weiters hat die FMA regelmäßig, zumindest aber jährlich, Bericht über die nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und den Gesamtwert der der nationalen Kammer zugewiesenen Vermögenswerte zum Abschlussstichtag zu erstatten.
  4. Absatz 4Die im Voraus erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden einen Monat nach ihrer Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde nicht bescheidmäßig einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden mit Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde bescheidmäßig nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.“

Novellierungsanordnung 67, In Paragraph 124, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Abwicklungsinstrumente“ im Einleitungsteil die Wortfolge „bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;
  2. Ziffer 2
    Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;
  3. Ziffer 3
    Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 124, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „an das in Abwicklung befindliche Institut“ durch die Wortfolge „an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 124, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Paragraph 87 Punkt “,

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 125, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Beiträge, die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß Paragraph 123 a, übertragen werden, 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu betragen.“

Novellierungsanordnung 72, In Paragraph 125, Absatz 3, wird die Wortfolge „zugelassenen Institute“ durch die Wortfolge „EU-Zweigstellen und in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Die Überschrift vor Paragraph 126, lautet:

„Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 126, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsSofern dies erforderlich ist, um die in Paragraph 125, genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Beiträge vorzuschreiben und diese zu erheben.“

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 126, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anzupassen, wobei die in Absatz 5, festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 126, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 127, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsReichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von EU-Zweigstellen und den in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in Paragraph 126, Absatz 2, festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß Paragraph 126, festgelegten Beiträge nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 127, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 128, lautet:

Paragraph 128,

Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß Paragraph 126, eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß Paragraph 127, vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.“

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 129, Absatz eins, erster Halbsatz lautet:

„Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufnehmen,“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 129, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.“

Novellierungsanordnung 82, In Paragraph 130, wird in Absatz eins, die Wortgruppe „eines in Österreich zugelassenen Instituts, das“ durch die Wortgruppe „einer Bestimmten Wertpapierfirma, die“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 130, Absatz 2, wird die Wortgruppe „der Institute“ durch die Wortgruppe „der Bestimmten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
  2. Ziffer 2
    der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;“

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 133, Ziffer 8, Litera a, wird das Wort „Unionsmutterunternehmen“ durch das Wort „EU-Mutterunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 133, Ziffer 8, Litera b, wird das Wort „Unionsmutterunternehmen“ durch das Wort „EU-Mutterunternehmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Nach Paragraph 158, werden folgende Paragraphen 158 a und 158b samt Überschriften eingefügt:

„Empfehlungen des Ausschusses

Paragraph 158 a,

Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Artikel 38, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der Paragraphen 152 bis 158 zu verhängen.

Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

Paragraph 158 b,

  1. Absatz einsDie vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken.
  2. Absatz 2Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
  3. Absatz 3Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Absatz 2, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.“

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 159, samt Überschrift lautet:

„Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 159,

  1. Absatz einsDie von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.“

Novellierungsanordnung 89, Paragraph 165, lautet:

Paragraph 165,

  1. Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  2. Absatz 2Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“

Novellierungsanordnung 90, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 123 d, Absatz eins und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 22. Bestands- und Systemgefährdung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im römisch VIII. Abschnitt vor Paragraph 34, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 33.

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4 a, wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 10, wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortgruppe „bei systemischem Risiko, Bestands- oder Systemgefährdung oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems“ durch die Wortgruppe „bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33, samt Überschrift lautet:

„Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

Paragraph 33,

  1. Absatz einsDie Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:
    1. Ziffer eins
      angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;
    2. Ziffer 2
      angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;
    3. Ziffer 3
      angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;
    4. Ziffer 4
      angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;
    5. Ziffer 5
      angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;
    6. Ziffer 6
      angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, anbietet;
    7. Ziffer 7
      angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;
    8. Ziffer 8
      angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;
    9. Ziffer 9
      angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.
  2. Absatz 2Die FMA hat
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Absatz eins, Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie
    2. Ziffer 2
      Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten
    durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Ziffer 2 und 3 des Anhanges römisch III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in Absatz eins, genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und –praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Paragraph 39 b, dafür Sorge zu tragen, dass
    1. Ziffer eins
      für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und
    2. Ziffer 2
      für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.
  4. Absatz 4Bei in Absatz eins, genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und –bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.
  6. Absatz 6Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen von Verbrauchern und Zwangsvollstreckungen von in Absatz eins, genannten Kreditprodukten festzulegen und anzuwenden. Die Strategien und Verfahren haben angemessene Vorgangsweisen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationsbereitstellung für den Verbraucher und Kommunikation mit diesem,
    2. Ziffer 2
      Lösungsprozesse unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie
    3. Ziffer 3
      Dokumentation und angemessene Aufbewahrung.
  7. Absatz 7Die FMA wird für die Zwecke des Artikel 36, der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 5, berechtigt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Absatz eins, ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 60, Absatz 2, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„ mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß Paragraph 30 a, Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Beachtung der Artikel 18,, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Beachtung des Paragraph 10, Absatz eins,, 2 und 4 BaSAG;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „§ 237 Absatz eins, Ziffer eins und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 239, UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 69, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat die FMA die EBA unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellt, dass von einem Kreditinstitut ein Systemrisiko gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 69 a, Absatz 4, wird jeweils der Betrag „1 000 Euro“ durch den Betrag „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 69 a, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „0,8 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    3. Ziffer 3
      Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 13, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 103 q, Ziffer 4, Litera a, Sub-Litera, h, h und ii lauten:

  1. Sub-Litera, h, h
    Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen;
  2. Sub-Litera, i, i
    Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt; und“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 103 q, Ziffer 4, Litera a, wird folgende Sub-Litera, j, j, angefügt:

  1. Sub-Litera, j, j
    Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige, gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 103 q, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 107, werden folgende Absatz 90 und 91 angefügt:

  1. Absatz 90Paragraph 69 a, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
  2. Absatz 91Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 33 und Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, treten mit 21. März 2016 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage zu Paragraph 37 a, entfällt jeweils die Wortfolge „ oder Gegenwert in fremder Währung“.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage zu Paragraph 37 a, wird unter Punkt (2) am Schluss folgender Abs. angefügt:

„Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.“

Artikel 4
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBI. römisch eins Nr. 51/2014“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten sowie Handlungen der Abwicklungsbehörde oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    2. Ziffer 2
      Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG;
    3. Ziffer 3
      Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13, Absatz eins, lautet der 1. Satz:

„Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz 2, entfallen die Ziffer 3 und 4.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    gutachterliche Äußerungen, Empfehlungen und Aufforderungen im Zusammenhang mit merklichen Änderungen in der Intensität des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41, BWG) oder von prozyklisch wirkenden Risiken (Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU) und zur Einschätzung möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 13, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der Vertreter der FMA, einschließlich in ihrer Eigenschaft als Abwicklungsbehörde, unterrichtet das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität, die Identifizierung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken und Hinweise auf erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und stellt auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen, Daten und Unterlagen zur Verfügung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13 a, Absatz eins, 2. Satz lautet:

„Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41, BWG), prozyklisch wirkender Risiken (Artikel 136, der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer 2, BaSAG oder Artikel 14, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Wortfolge „und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 4, wird der Betrag „3,5 Millionen Euro“ durch den Betrag „4 Millionen Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 19, Absatz 5, wird die Wortfolge „oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben“ durch die Wortfolge „oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 3, Absatz 5, BaSAG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4 b, BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30Paragraph 19, Absatz eins,, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

Artikel 5
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Anwendung des BaSAG“ durch die Wortfolge „durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 7, wird die Wortfolge „Ausschuss für die einheitliche Abwicklung“ durch das Wort „Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, welches Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, entgegennimmt;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen getroffen;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 30, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 49, BaSAG“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems hat die Absicht einer Verwendung von verfügbaren Finanzmitteln für Stützungsmaßnahmen der FMA anzuzeigen. Weiters hat sie sich mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, hinsichtlich dieser Erfordernisse abzustimmen. Die Sicherungseinrichtung hat hiefür dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Erfordernisse notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung hat weiters die FMA und den Bundesminister für Finanzen über die Einleitung und das Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Verfahrens über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei der Europäischen Kommission zu unterrichten. Soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, ist eine Auszahlung verfügbarer Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn von der Europäischen Kommission keine Einwände gegen die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erhoben oder eine Genehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erteilt wurde. Bei der Durchführung von Stützungsmaßnahmen hat die Sicherungseinrichtung die Einhaltung allfälliger Vorgaben im Rahmen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 31, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den Paragraphen 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (Paragraph 2, Absatz 2,), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Absatz 6, eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 33, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann dabei vorsehen, dass die Meldungen gemäß Absatz eins, ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 61, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 44 c, lautet:

Paragraph 44 c,

  1. Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet Paragraph 44 b, im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,
    2. Ziffer 2
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,
    3. Ziffer 3
      dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (Paragraph 13 a, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 2001,) und Risikohinweisen vorschlägt,
    4. Ziffer 4
      die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,
    5. Ziffer 5
      jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 10, FMABG zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;
    2. Ziffer 2
      Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;
    3. Ziffer 3
      Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;
    4. Ziffer 4
      Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und
    5. Ziffer 5
      Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (Paragraph 2, Ziffer 18 a, BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Ziffer eins bis 4 berücksichtigt wurden.“

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 3, wird der Eintrag „§ 91 bis Paragraph 94, BörseG“ durch den Eintrag „§ 91 bis Paragraph 93, BörseG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 69, Absatz 5, wird der Eintrag „§ 248 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 7 bis 9“ durch den Eintrag „§ 248 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 7 und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 116, Absatz 4, wird das Wort „Direktorenden“ durch die Wortfolge „Direktoren den“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 154, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung“ die Wortfolge „und für die Rückversicherung dieser Versicherungszweige“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer eins, wird das Wort „negativ“ durch die Wortfolge „nicht positiv“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 168, Absatz eins, wird nach dem Wort „von“ das Wort „der“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 197, Absatz 2, wird der Verweis „Z 2“ durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 211, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    den verhältnismäßigen Anteilen der Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.“

Novellierungsanordnung 10, Im letzten Satz des Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „einen etwaigen effektiven Garantiezinssatz“ durch die Wortfolge „ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 269, wird nach dem Eintrag „§ 115 Absatz 2 und 4,“ der Eintrag „§ 116 Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „1. Abschnitts“ durch die Wortfolge „1. Abschnitt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 275, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte“ durch die Wortfolge „Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 280, Absatz 2, wird nach dem Wort „kurzfristigen“ ein Beistrich und das Wort „realistischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Der bisherige Paragraph 340, erhält die Bezeichnung „§ 340 Absatz eins “, und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 69, Absatz 5,, Paragraph 116, Absatz 4,, Paragraph 154, Absatz eins,, Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 168, Absatz eins,, Paragraph 197, Absatz 2,, Paragraph 211, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 269,, Paragraph 273, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 275, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 280, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann