BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 14. August 2015

Teil römisch eins

114. Bundesgesetz:

Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG sowie Änderung des Kapitalmarktgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 628 Ausschussbericht 654 Sitzung 83,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9426 Sitzung 844,, )

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG) erlassen und das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen

Artikel 2

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.
  2. Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, dem Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, oder dem E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, verfügen.
  3. Absatz 3,Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß Paragraph 7, Absatz 8, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie Ziffer 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.5.2003 Seite 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG vorausgeht;
  2. Ziffer 2
    alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt;
  3. Ziffer 3
    unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann;
  4. Ziffer 4
    Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt oder dies beabsichtigt;
  5. Ziffer 5
    Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
  6. Ziffer 6
    Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
  7. Ziffer 7
    dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission
    1. Ziffer eins
      der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und
    2. Ziffer 2
      die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 33, AIFMG oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, ist.
    Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Ziffer 2, genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.
  2. Absatz 2,Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, KMG. Dieser Prospekt hat dem Paragraph 7, Absatz 8, KMG zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, können Beträge mit einem 5 000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß Paragraph 4, Absatz 9, oder dem Betreiber der Internetplattform entweder
    1. Ziffer eins
      die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder
    2. Ziffer 2
      die Auskunft erteilt, dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.

Informationspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Emittenten haben, wenn ein Angebot von alternativen Finanzinstrumenten einen Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von wenigstens 100 000 Euro aber weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, den Anlegern vor Abgabe einer für sie verbindlichen Vertragserklärung über den Erwerb alternativer Finanzinstrumente zumindest die in einer vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung genannten und nach Absatz 9, geprüften Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese regelt Art und Reihenfolge der Informationen und hat insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über das alternative Finanzinstrument sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, zu bezeichnen. Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des Betrages von 100 000 Euro ein Betrag von 750 000 Euro, wobei diese Grenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro beträgt, ein vereinfachter Prospekt nach Paragraph 7, Absatz 8 a, KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach Paragraph 7, Absatz 8, erster Satz KMG zu erstellen, von der FMA zu billigen und gemäß Paragraph 10, KMG zu veröffentlichen. Die Erfüllung der Pflichten der Absatz eins und 2 entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.
  3. Absatz 3,Emittenten haben unverzüglich ihren aktuellen Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 277 bis 279 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich bis zur vollständigen Rückzahlung der alternativen Finanzinstrumente die wesentlichen Änderungen der gemäß der Verordnung nach Absatz eins, anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz eins und 3 sind dem Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis zu bringen. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein; insbesondere dürfen sie keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen, wobei diese der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den Paragraphen 365 m bis 365 z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.
  6. Absatz 6,Emittenten haben, ausgenommen im Fall der Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über alternative Finanzinstrumente die Identitäten der Anleger festzustellen.
  7. Absatz 7,Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Absatz eins, erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, 5 und 6 KMG sinngemäß.
  8. Absatz 8,Werbeanzeigen betreffend alternative Finanzinstrumente müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Absatz eins und 3 oder einer Verordnung nach Absatz eins, stehen.
  9. Absatz 9,Die vom Emittenten gemäß Absatz eins, bereitgestellten Informationen sind von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit den Informationen gemäß Absatz eins, Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Dieser Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zu Plattformbetreiber und Emittent. Alternativ zu einer Prüfung kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen.

Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 oder im Fall der Vermittlung solcher alternativer Finanzinstrumente, welche von Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 erfasst werden, über eine Konzession nach Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2007 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Absatz 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 oder des WAG 2007.
  2. Absatz 2,Betreiber einer Internetplattform haben,
    1. Ziffer eins
      sofern auf sie nicht die Bestimmungen des WAG 2007 anwendbar sind, die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraphen 365 m bis 365 z GewO 1994 in Bezug auf Emittenten und Anleger einzuhalten, und
    2. Ziffer 2
      die Identitäten der Emittenten, welche ihre Internetplattform nutzen, sowie bei Abschluss eines Vertrages über den Erwerb von alternativen Finanzinstrumenten über die Internetplattform des Betreibers, jene des Anlegers, festzustellen.
  3. Absatz 3,Betreiber einer Internetplattform haben zumindest folgende Informationen auf ihrer Internetplattform zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Betreiber der Internetplattform: Rechtsform, Firma, Sitz, Angabe der Organwalter, Angabe der Eigentümer sowie Offenlegung aller mit wenigstens 25% beteiligten wirtschaftlichen Eigentümer, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug, Unternehmensgegenstand, aktueller Jahresabschluss im Sinne der Paragraphen 277 bis 279 UGB oder Eröffnungsbilanz;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittenten auf der Internetplattform;
    3. Ziffer 3
      Angabe der Art, Häufigkeit und Höhe der von Anlegern und Emittenten eingehobenen Entgelte;
    4. Ziffer 4
      Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 4, Absatz 3 bis zum Abschluss der Finanzierung.
    Für die inhaltliche Richtigkeit der Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind ausschließlich die jeweiligen Emittenten verantwortlich. Eine Prüfung der Informationen nach Paragraph 4, Absatz eins, durch den Betreiber der Internetplattform hat ausschließlich hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu erfolgen, wobei davon auch die Widerspruchsfreiheit der tatsächlich vereinbarten Vertragsbedingungen und der Information gemäß Paragraph 4, Absatz eins, umfasst ist. Betreiber einer Internetplattform sind hinsichtlich der nach Ziffer 4, zu veröffentlichenden Informationen Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000.
  4. Absatz 4,Ergänzend zu Absatz 3, haben Betreiber einer Internetplattform einmal jährlich ihren aktuellen Jahresabschluss im Sinne der Paragraphen 277 bis 279 UGB zu veröffentlichen. Wesentliche Änderungen der gemäß Absatz 3, anzuführenden Angaben sind umgehend zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Die von Absatz 3 und 4 umfassten Informationen sind vom Betreiber einer Internetplattform dauerhaft sowie leicht und unmittelbar zugänglich auf seiner Internetplattform zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Sonstige für Betreiber einer Internetplattform nach anderen Bundesgesetzen bestehende Informationspflichten bleiben hierdurch unberührt.
  7. Absatz 7,Betreibern einer Internetplattform ist es untersagt, auf ihrer Internetplattform selbst als Emittent zu agieren. Das Agieren als Anleger auf der eigenen Internetplattform ist nur zulässig, wenn es sich um eine geringfügige Beteiligung handelt, die ausschließlich dazu dient, den Informationsfluss zwischen Emittenten und Anlegern zu erleichtern und darauf ausdrücklich hingewiesen wird.
  8. Absatz 8,Der Plattformbetreiber hat die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Risikostreuung möglichst nur Geldbeträge investiert werden sollen, die in näherer Zukunft auch liquide nicht benötigt oder zurückerwartet werden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Erwerb alternativer Finanzinstrumente das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals beinhaltet.

Strafbestimmung

Paragraph 6,

Wer gegen die Pflichten der Paragraphen 3, 4 und 5 oder einer aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Verweise

Paragraph 7,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 8,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung auf der Grundlage des Paragraph 4, Absatz eins, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. Dies gilt nicht für öffentliche Angebote, die in den Anwendungsbereich des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fallen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    für ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1,5 Millionen Euro, wenn dieses in den Anwendungsbereich des AltFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015,, fällt;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, Absatz 8, wird folgender Absatz 8 a, eingefügt:

  1. Absatz 8 a,Abweichend von Absatz 8, ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als fünf Millionen Euro während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein vereinfachter Prospekt gemäß der Anlage F zu erstellen. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein Prospekt gemäß Absatz 8, erster Satz erstellt werden. Für Veranlagungen gelten die Absatz 2 bis 7 nicht. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 a,, Paragraph 7, Absatz 8 a und die Anlage F in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, treten mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Anlage E wird folgende Anlage F angefügt:

„Anlage F

Schema F

SCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE
(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)

KAPITEL 1
Angaben über jene, welche gemäß den §§ 8 und 11 haften

(Name, Stellung)

KAPITEL 2
Angaben über die Veranlagung

  1. Ziffer eins
    Die Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Kündigungsfristen und die Ausstattung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,
  3. Ziffer 3
    Übersicht über die allenfalls bisher ausgegebenen Vermögensrechte,
  4. Ziffer 4
    Rechtsform der Veranlagung (Anteils-, Gläubigerrecht oder Mischform), Gesamtbetrag, Stückelung sowie Zweck des Angebotes,
  5. Ziffer 5
    Art der Veranlagung (offene oder geschlossene Form),
  6. Ziffer 6
    allfällige Haftungserklärungen Dritter für die Veranlagung,
  7. Ziffer 7
    Personen, die das Angebot fest übernommen haben oder dafür garantieren,
  8. Ziffer 8
    die auf die Einkünfte der Veranlagung erhobenen Steuern (beispielsweise Kapitalertragsteuer, ausländische Quellensteuern),
  9. Ziffer 9
    Zeitraum für die Zeichnung,
  10. Ziffer 10
    etwaige Beschränkungen der Handelbarkeit der angebotenen Veranlagung und Markt, auf dem sie gehandelt werden kann,
  11. Ziffer 11
    Angabe allfälliger Belastungen,
  12. Ziffer 12
    Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses/Jahresgewinnes,
  13. Ziffer 13
    Darstellung des Kaufpreises der Veranlagung samt allen Nebenkosten,
  14. Ziffer 14
    Art und Umfang einer Absicherung der Veranlagung durch Eintragung in öffentliche Bücher,
  15. Ziffer 15
    Darlegung der Möglichkeiten und Kosten einer späteren Veräußerung der Veranlagung,
  16. Ziffer 16
    Bestimmungen über die Abwicklung und die Stellung der Anleger im Insolvenzfall,
  17. Ziffer 17
    Wertpapierkennnummer (falls vorhanden)
  18. Ziffer 18
    allfällige Vertriebs- und Verwaltungskosten, Managementkosten, jeweils nach Höhe und Verrechnungsform.

KAPITEL 3
Angaben über den Emittenten

  1. Ziffer eins
    Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand,
  2. Ziffer 2
    Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zum Grundkapital oder dem Grundkapital entsprechenden sonstigen Gesellschaftskapital, dessen Stückelung samt Bezeichnung etwaiger verschiedener Gattungen von Anteilsrechten,
  3. Ziffer 3
    Mitglieder der Organe der Geschäftsführung, der Verwaltung und der Aufsicht (Name, Stellung),
  4. Ziffer 4
    Angabe der Anteilseigner, die in der Geschäftsführung des Emittenten unmittelbar oder mittelbar eine beherrschende Rolle ausüben oder ausüben können,
  5. Ziffer 5
    der letzte Jahresabschluss samt etwaiger Lageberichte und Bestätigungsvermerk(e).

KAPITEL 4
Angaben über die Depotbank (falls vorhanden)

  1. Ziffer eins
    Firma und Sitz,
  2. Ziffer 2
    Jahresabschluss samt Bestätigungsvermerk.

KAPITEL 5

  1. Ziffer eins
    Art und Umfang der laufenden Informationen der Anleger über die wirtschaftliche Entwicklung der Veranlagung,
  2. Ziffer 2
    sonstige Angaben, die für den Anleger erforderlich sind, um sich ein fundiertes Urteil im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, zu bilden.

KAPITEL 6
Kontrollvermerk des Prospektkontrollors“

Fischer

Faymann