104. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
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Änderung des Schulorganisationsgesetzes
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Artikel 2
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Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
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Artikel 3
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Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
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Artikel 4
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Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
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Artikel 5
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Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
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Artikel 6
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Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
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Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i lautet:) Paragraph 25, Absatz 2, Litera i, lautet:
Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 27 Abs. 1 wird die Wendung ) In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wendung „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 131 wird folgender Abs. 33 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 33, angefügt:
„(33)Absatz 33(Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“) Paragraph 25, Absatz 2, Litera i und Paragraph 27, Absatz eins, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“
Art. 2Artikel 2,
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 19 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 6 werden die Wendungen In Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 6, werden die Wendungen „Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder“ jeweils durch die Wendung „Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:Paragraph 22, Absatz 8, erster Satz lautet:
„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten.“„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 59 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph 59, Absatz 4, wird das Wort „Abteilungsleiter“ durch das Wort „Abteilungsvorstand“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 4 und 8, Paragraph 25, Absatz 6,, Paragraph 59, Absatz 4 und Paragraph 82 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 82c entfällt die Absatzbezeichnung In Paragraph 82 c, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
Artikel 3
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 5, Absatz 3, wird die Wendung „Schulen für Fremdenverkehrsberufe“ durch die Wendung „Schulen für Tourismus“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aDurch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Landesschulrates festgelegt werden, wenn und soweit als dies im Hinblick auf die regionalen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie die branchenspezifische Arbeitsmarktsituation zweckmäßig erscheint.“Durch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Absatz eins bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Landesschulrates festgelegt werden, wenn und soweit als dies im Hinblick auf die regionalen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie die branchenspezifische Arbeitsmarktsituation zweckmäßig erscheint.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16a wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.“„In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Absatz 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 30 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19§ 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2013 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1a entfällt.Paragraph 3, Absatz eins a, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 26 wird folgender Abs. 18 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18)Absatz 18§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a außer Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz eins a, außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet:
Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote) gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7a samt Überschrift lautet:Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:
„Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsFür den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß Paragraph 50, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
(2)Absatz 2Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.Auftraggeber des Datenverbundes gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.
(3)Absatz 3Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:
Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß Paragraph 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung undBereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft undBereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß Paragraph 43, Absatz 6, HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.
(4)Absatz 4Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.
(5)Absatz 5Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, unddes Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und
des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.des Absatz 3, Ziffer eins und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.
(6)Absatz 6Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:
die Studienbeihilfebehörde,
die Schülerbeihilfenbehörden.
(7)Absatz 7Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera a,,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera b,,
die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c unddie oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera c, und
die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, Litera d,
(8)Absatz 8Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familien- bzw. Nachname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(9)Absatz 9Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:
Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
Datum der allgemeinen Universitätsreife;
Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.
§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz ist anzuwenden.
(10)Absatz 10Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (Paragraph 50, Absatz eins, DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Paragraph 14, DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Absatz 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen werden. Paragraph 8, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(11)Absatz 11Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 7a samt Überschrift und Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 7 a, samt Überschrift und Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Anlage 3 wird durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage ersetzt.
Fischer
Faymann