BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 29. Dezember 2015

Teil II

464. Verordnung:

Grundausbildungsverordnung-BMF

464. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Auf Grund der Paragraphen 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Ziele der Grundausbildung

Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Paragraph 3,

Zuweisung zur Grundausbildung

Paragraph 4,

Ausbildungsplan

2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Paragraph 5,

Lern- und Lehrinhalte

Paragraph 6,

Praktische Ausbildung

Paragraph 7,

Anrechnung

3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden

Paragraph 8,

Lehrmethoden

Paragraph 9,

Alternative Lehrkonzepte

Paragraph 10,

Lernmethoden

Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Paragraph 11,

Auszubildende/r

Paragraph 12,

Ausbildungsleiter/in

Paragraph 13,

Ausbildner/in

Paragraph 14,

Bundesfinanzakademie (BFA)

Paragraph 15,

Trainer/innen

Abschnitt IV
Prüfungsordnung

Paragraph 16,

Nachweis des Lernzielerfolges

Paragraph 17,

Teilprüfungen

Paragraph 18,

Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 19,

Dienstprüfungskommission

Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

Inkrafttreten dieser Verordnung

Abschnitt I
Anwendungsbereich und Ziele

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung und die Ausgestaltung der Dienstprüfung für alle Bediensteten im Bundesministerium für Finanzen und seinen Dienststellen, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ausgenommen von dieser Verordnung ist der Anwaltsdienst der Finanzprokuratur, dessen Grundausbildung im Finanzprokuraturgesetz (Prokuraturgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, geregelt ist.
  2. Absatz 2Bedienstete anderer Ressorts, ausgegliederter Rechtsträger oder Personen, die in keinem Dienst- oder Vertragsverhältnis zum Bund stehen, können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz teilnehmen.

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einem gesamthaften Bildungscurriculum, welches theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt sowie in unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen anhand definierter Anforderungen vertieft werden.
  2. Absatz 2Die Ziele der Grundausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen und fachunabhängigen Basisanforderungen sowie darüber hinaus
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung der strategischen Zielsetzungen, der Grundlagen der Organisation sowie der Kultur und Werte des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition

Zuweisung zur Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 67, VBG zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der/des Auszubildenden durchzuführen.
  3. Absatz 3Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildenden unverzüglich nach Kenntnis der positiven Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen der/dem Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die/Der Auszubildende gilt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.

Ausbildungsplan

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie/Der Ausbildungsleiter/in hat bei Erstellung des Ausbildungsplans die unmittelbare Führungskraft des/der Auszubildenden, die/den Ausbildner/in sowie die/den Auszubildende/n einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2In den Ausbildungsplan sind die für den jeweiligen Verwaltungszweig und die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen theoretischen Module, einschließlich der jeweils ausgewählten Lernmethode (Paragraph 10,) sowie die praktischen Ausbildungsmaßnahmen laut Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ aufzunehmen.
  3. Absatz 3Der Ausbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Zuweisung zur Grundausbildung möglich ist. Einer/einem auszubildenden Vertragsbediensteten ist die Grundausbildung jedenfalls so rechtzeitig zu vermitteln, dass er/sie die Dienstprüfung innerhalb der nach Paragraph 66, Absatz 2, VBG 1948 für ihre/seine Entlohnungsgruppe vorgesehenen Ausbildungsphase ablegen kann. Auf allfällige Sonderregelungen ist Bedacht zu nehmen.

2. Unterabschnitt
Inhaltliche Lern- und Lehrzieldefinition

Lern- und Lehrinhalte

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus theoretischen und praktischen Ausbildungsteilen. Der theoretische Teil der Grundausbildung ist modular aufgebaut.
  2. Absatz 2Mit der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ und der Spezifika gem. Paragraph 6, werden die anforderungsbasierten Lerninhalte (Lernziele) definiert.
  3. Absatz 3Lern- und Lehrinhalte leiten sich aus den für den jeweiligen Verwaltungszweig und den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen definierten fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen ab. Die Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen und damit der Wissensvermittlung sind in den Stoffgliederungsplänen festzulegen.

Praktische Ausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIm Wege der praktischen Ausbildung sollen die theoretischen Lehrinhalte zeitnah in realen Arbeitssituationen von der/dem Auszubildenden umgesetzt werden.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung erfolgt im Verwaltungszweig Allgemeiner Dienst unmittelbar am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der verwaltungszweigübergreifenden Module. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in andere Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens zwanzig Arbeitstagen, davon jedenfalls fünf Arbeitstage in ein Finanz- oder Zollamt, zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die praktische Ausbildung erfolgt in den Verwaltungszweigen Steuer und Zoll sowohl am Arbeitsplatz der/des Auszubildenden als auch in anderen Organisationseinheiten innerhalb eines Finanzamtes mit allgemeinem oder erweitertem Aufgabenkreis oder eines Zollamtes und beginnt grundsätzlich nach Absolvierung der spezifischen theoretischen Einführungsmodule. Zusätzlich sind Rotationsmaßnahmen in bundesweit tätige Organisationseinheiten des Finanzressorts im Ausmaß von mindestens fünf Arbeitstagen zu absolvieren.

Anrechnung

Paragraph 7,

Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind die praktischen Ausbildungsteile sowie die kommissionelle Abschlussprüfung jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.

3. Unterabschnitt
Lehr- und Lernmethoden

Lehrmethoden

Paragraph 8,

  1. Absatz einsLehrmethoden basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Andragogik und Didaktik und stellen den Rahmen für die Trainer/innentätigkeit dar. In der Grundausbildung kommen verschiedene Lehrmethoden durch aufeinander abgestimmte Kombinationen zum Einsatz.
  2. Absatz 2Die Auswahl der Lehrmethode für die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ festgelegten theoretischen Unterrichtseinheiten obliegt den Trainer/inne/n und stellt das organisierte Lehrangebot der Bundesfinanzakademie dar.
  3. Absatz 3Der Bundesfinanzakademie obliegt ein Vorschlags- und Zustimmungsrecht hinsichtlich der Wahl der Lehrmethode.

Alternative Lehrkonzepte

Paragraph 9,

Die/Der Ausbildungsleiter/in kann in begründeten Einzelfällen nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen alternative Lehrkonzepte entwickeln, sofern dadurch die Erreichung des Lernzieles und eine angemessene Erfolgskontrolle gewährleistet sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist jedenfalls zu absolvieren.

Lernmethoden

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Grundausbildung umfasst auch die eigenverantwortliche Auseinandersetzung der/des Auszubildenden mit den Lehrinhalten. Für die/den Auszubildende/n besteht die Wahlmöglichkeit, als Lernmethode die organisierten Lehrangebote der Bundesfinanzakademie (Paragraph 8, Absatz 2,) zu absolvieren oder die definierten Lehrinhalte in Form des Selbststudiums zu erwerben.
  2. Absatz 2Im Falle der Anwendung von Paragraph 9, ist eine Wahlmöglichkeit für die/den Auszubildende/n hinsichtlich der Lernmethode ausgeschlossen.

Abschnitt III
Rollen und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung des Lernzielerfolges

Auszubildende/r

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie/Der Auszubildende hat sich eigenverantwortlich und kontinuierlich mit den anforderungsbasierten Lerninhalten sowie den definierten Lernzielen auseinanderzusetzen.
  2. Absatz 2Die/Der Auszubildende hat die Anmeldung zu den einzelnen Modulen in dem zur Verfügung gestellten IT-Tool durchzuführen.
  3. Absatz 3Zur Transferförderung hat die/der Auszubildende ein (elektronisches) Lerntagebuch zu führen.

Ausbildungsleiter/in

Paragraph 12,

  1. Absatz einsIn jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines/einer Ausbildungsleiters/-leiterin einzurichten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Grundausbildung hat die/der Ausbildungsleiter/in insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
    2. Ziffer 2
      Auswahl des Ausbildners/ der Ausbildnerin im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der/des Auszubildenden;
    3. Ziffer 3
      Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden und des Ausbildners/ der Ausbildnerin;
    4. Ziffer 4
      Erstellung des Ausbildungsplanes (Paragraph 4,);
    5. Ziffer 5
      Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
    6. Ziffer 6
      Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung nach Maßgabe von Paragraph 7,

Ausbildner/in

Paragraph 13,

Die/der Ausbildner/in fungiert als Fachcoach innerhalb der Dienstbehörde/Personalstelle und hat im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen;
  2. Ziffer 2
    Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis (im Sinne eines entwicklungsorientierten Ansatzes);
  3. Ziffer 3
    Anleitung der/des Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. Ziffer 4
    Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. Ziffer 5
    Beobachtung, Evaluierung und Dokumentation der Leistungen der/des Auszubildenden (Fortschrittskontrolle).

Bundesfinanzakademie (BFA)

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bundesfinanzakademie obliegt das operative Bildungsmanagement der Grundausbildung. Sie ist für die Umsetzung der kompetenzorientierten Lehr- und Lernziele sowie der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
  2. Absatz 2Die Bundesfinanzakademie hat die zeitgerechte Planung, Umsetzung und Evaluierung von Bildungsmaßnahmen sicherzustellen. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
  3. Absatz 3Als zentrale Bildungseinrichtung des Finanzressorts steht die Bundesfinanzakademie für alle Maßnahmen, die die Qualitätssicherung sowie Organisation und Durchführung von Modulen betreffen, den Dienstbehörden/Personalstellen beratend zur Verfügung.

Trainer/innen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Trainer/innen haben über fundiertes Wissen in fachlicher sowie in didaktischer, andragogischer oder methodischer Hinsicht zu verfügen.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der anforderungsbasierten Lernziele der Auszubildenden haben Trainer/innen insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Wissensvermittlung der definierten Ausbildungsinhalte
    2. Ziffer 2
      Förderung selbstorganisierter Lernphasen
    3. Ziffer 3
      Förderung des Wissenstransfers
    4. Ziffer 4
      Forcierung des lernzielorientierten Einsatzes von teilnehmeraktiven, handlungsorientierten und zielgruppenadäquaten Trainingsmethoden.
  3. Absatz 3Die Nominierung der Trainer/innen erfolgt nach Maßgabe strategisch definierter Qualifizierungsstandards und obliegt der Bundesfinanzakademie im Einvernehmen mit der/dem Dienstbehördenleiter/in bzw. der/dem Personalstellenleiter/in.

Abschnitt IV
Prüfungsordnung

Nachweis des Lernzielerfolges

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die definierten Lernziele und der daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die Prüfungsfächer sind der Anlage „Theoretische und praktische Lern-und Lehrinhalte“ zu entnehmen.
  3. Absatz 3Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn
    1. Ziffer eins
      sämtliche im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsmaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      alle für den jeweiligen Verwaltungszweig vorgesehenen Teilprüfungen im jeweiligen Ausbildungsplan sowie
    3. Ziffer 3
      die kommissionelle Abschlussprüfung

    erfolgreich absolviert sind.

  4. Absatz 4Bedient sich ein/e Auszubildende/r unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
  5. Absatz 5Haben Auszubildende eine Prüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus der/dem Vorsitzenden und den Beisitzer/innen besteht.
  6. Absatz 6Die Organisation der Teilprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

Teilprüfungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsTeilprüfungen sind schriftlich, elektronisch oder mündlich abzulegen (Prüfungsart) und von Einzelprüfer/innen zu beurteilen.
  2. Absatz 2Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 60% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von der/dem Auszubildenden mindestens 90% der möglichen Punkteanzahl erreicht wird.
  3. Absatz 3Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der/dem Einzelprüfer/in zu bestätigen.
  4. Absatz 4Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.

Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz einsZur kommissionellen Abschlussprüfung ist die/der Auszubildende zuzulassen, wenn die in Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins und 2 definierten Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2Über die erfolgreiche Absolvierung der mündlichen kommissionellen Abschlussprüfung entscheidet ein Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. In die Entscheidung miteinzubeziehen ist das Ergebnis des schriftlichen Teils der kommissionellen Abschlussprüfung, wenn diese im prüfungsrelevanten Modul abgelegt wurde.
  3. Absatz 3Über die bestandene kommissionelle Abschlussprüfung ist von der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dies im Prüfungszeugnis zu vermerken.
  4. Absatz 4Mit der Ausstellung des Dienstprüfungszeugnisses gemäß Absatz 3, gilt die Grundausbildung als beendet.
  5. Absatz 5Die Wiederholung nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfungen ist frühestens nach drei Monaten möglich.

Dienstprüfungskommission

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIm Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer/in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer/einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von weiteren Mitgliedern. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission.
  2. Absatz 2Bei Stimmengleichheit der Prüfungssenatsmitglieder ist die Stimme der/des Vorsitzenden ausschlaggebend.
  3. Absatz 3Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden.
  4. Absatz 4Die/Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom/von der Bundesminister/in für Finanzen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
  5. Absatz 5Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission durch die/den Bundesminister/in für Finanzen für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Dienstprüfungskommission im Zusammenhang mit den Sondermodulen der Finanzprokuratur.
  6. Absatz 6Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet nach fünf Jahren, mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes oder mit einer Versetzung in den Ruhestand. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

Abschnitt V
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten dieser Verordnung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. September 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2009,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Dienstprüfungen mit erfolgreichem Abschluss der Dienstprüfung bis 30.November 2016 sind nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. September 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2009,, abzuschließen.

Schelling

Anlage „Theoretische und praktische Lern-und Lehrinhalte“

Module der Grundausbildung, die von Bediensteten des Allgemeinen Dienstes, der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung zu absolvieren sind:

Modul

Unterrichts-einheiten

Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen1

Anmerkung

Das Finanzressort – mehr als ein Organigramm

19

   

Leitbild/Organisationskultur/Ziele des Ressorts/Charta der Finanzverwaltung/Umweltmanagement

4

A1/v1

(elektronische) Teilprüfung

Aufbau der Finanzverwaltung

6

Sektion römisch VI – Woher kommt das Geld des Staates (Abgaben)

2

Sektion römisch II – Wie fließt es über die Verwaltung zurück zum Bürger (Budget)

2

Tax und Costums Compliance

3

Interne Revision

2

Das Finanzressort – mehr als ein Organigramm

19

   

Leitbild/Organisationskultur/Ziele des Ressorts/Charta der Finanzverwaltung/Umweltmanagement

4

A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Aufbau der Finanzverwaltung

6

Sektion römisch VI – Woher kommt das Geld des Staates (Abgaben)

2

Sektion römisch II – Wie fließt es über die Verwaltung zurück zum Bürger (Budget)

2

Tax und Costums Compliance

3

Interne Revision

2

Meine Rechte, meine Pflichten

24

   

Dienst- und Besoldungsrecht

12

A1/v1

(elektronische) Teilprüfung

Personalentwicklung

4

Betriebliche Gesundheitsförderung und Bundesbedienstetenschutzgesetz

2

Diversity Management, Gleichbehandlungsrecht

2

Personalvertretung

2

Berufsethik, Grund- und Menschenrechte

2

Meine Rechte, meine Pflichten

24

   

Dienst- und Besoldungsrecht

12

A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Personalentwicklung

4

Betriebliche Gesundheitsförderung und Bundesbedienstetenschutzgesetz

2

Diversity Management, Gleichbehandlungsrecht

2

Personalvertretung

2

Berufsethik, Grund- und Menschenrechte

2

Verfassungsrecht

24

   

wesentliche Elemente des Verfassungsrechts

2

A1/v1

(elektronische) Teilprüfung

Gebietskörperschaften und Kompetenzverteilung

2

Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder

3

Finanz-Verfassungsgesetz

3

Behördenaufbau

2

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

2

Europarecht

10

Verfassungsrecht

18

   

wesentliche Elemente des Verfassungsrechts

1

A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Gebietskörperschaften und Kompetenzverteilung

1

Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder

3

Finanz-Verfassungsgesetz

2

Behördenaufbau

2

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

1

Europarecht

8

Module der Grundausbildung, die von Bediensteten des Allgemeinen Dienstes zu absolvieren sind:

Modul

Unterrichts-einheiten

Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen

Anmerkung

Verwaltungsverfahrensrecht

18

   

Verwaltungsverfahren

12

A1/v1, A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Kontrolle der Verwaltung durch die Volksvertreter/innen

6

Abgabenrecht

22

   

Allgemeines Abgabenrecht

2

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Bundesabgabenordnung

2

Körperschaftsteuer

2

Einkommensteuer, Lohnsteuer (inkl. Kleinabgaben)

10

Umsatzsteuer

4

Zoll und Verbrauchsteuer

2

Finanzmarkt und Wirtschaftspolitik

20

   

Wirtschaftspolitik – Grundlagen

8

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Angewandte Wirtschaftspolitik

8

Finanzmärkte

4

Personal- und Organisationsmanagement

16

   

Grundlagen Personalmanagement

5

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Grundlagen der Führung

4

Grundlagen Organisationslehre

7

Budget und Lenkungsinstrument

24

   

Haushaltsrecht des Bundes

14

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Technischer Prozess Haushaltsführung

8

Grundlagen des Controllings

2

Praktische Ausbildung

Monate

   

3

A1/v1, A2/v2

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Rotation

Tage

   

Davon mindestens 5 Tage in einem Finanz- oder Zollamt

20

A1/v1, A2/v2

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Praktische Ausbildung

Monate

   

2

A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Rotation

Tage

   

5

A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Abgabenrecht

22

   

Allgemeines Abgabenrecht

1

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Bundesabgabenordnung

3

Betrugsbekämpfung

1

Weitere Abgaben (Normverbrauchsabgabe, Grunderwerbsteuer, Gebühren)

2

Körperschaftsteuer und Vereine

2

Lohn- und Einkommensteuer

6

Umsatzsteuer

3

Zoll- und Verbrauchssteuern

2

Finanz-online

2

Finanzmarkt und Wirtschaftspolitik

22

   

Finanzmarkt

8

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Wirtschaftspolitik

14

Budget und Lenkungsinstrument

32

   

Haushaltsrecht und Controlling

24

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Technik im Überblick

8

Personal- und Organisationsmanagement

16

   

Grundlagen Personalmanagement

5

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Grundlagen der Führung

4

Grundlagen Organisationslehre

7

Die folgenden Module sind Wahlmodule im Bereich der Grundausbildung des Allgemeinen Dienstes, von denen eines je Verwendungsgruppe im Rahmen einer fachlichen Vertiefung zu absolvieren ist:

Wahlmodul

Unterrichts-einheiten

Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen

Anmerkung

Einführungsmodul Steuer

UE

   
 

141

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Einführungsmodul Zoll

UE

   
 

176

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Finanzmarkt und Wirtschaftspolitik

107

   

Wirtschaftspolitik

37

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Finanzmärkte

30

Sektionsrelevante Vertiefung

40

Personal- und Organisationsmanagement

120

   

Elemente des Personalmanagements

4

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Rollen und Aufgaben

4

Strategisches Management in der öffentlichen Verwaltung

4

Personalplanung und -controlling

4

Persönliche Potenzialanalyse, Projektarbeit

12

Organisationskultur, Leitbilder

8

Performance Management, Wirkungsorientierung in der Personalarbeit

8

Employability als Maxime der Personalarbeit: Elemente und Werkzeuge

16

Organisationsformen und Führung

8

Führungspraxis

8

Recruiting und Auswahlverfahren

4

Strategische Personalentwicklung

4

Gender und Diversity

4

Die neue Arbeitswelt

8

Vertiefung Dienstrecht

8

Vertiefung Reisemanagement

8

Vertiefung Disziplinarrecht

8

Budget und Lenkungsinstrumente

120

   

Haushaltsrecht des Bundes

63

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Technischer Prozess Haushaltsführung

22

Grundlagen des Controllings

2

Controlling im BMF

18

Grundlagen der Kosten- und

Leistungsrechnung

7

Kosten- und Leistungsrechnung im BMF

8

Module der Grundausbildung, die von Bediensteten der Steuerverwaltung zu absolvieren sind:

Modul

Unterrichts-einheiten

Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen

Anmerkung

Einführungsmodul Steuer

141

   

Organisatorisches

2

A1/v1, A2/v2

Schriftliche Teilprüfung

Grundzüge des Steuerrechts

12

Grundzüge des Verfahrensrecht

18

Grundzüge des Rechnungswesens

18

Grundzüge des Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

6

Bereichsspezifisches Arbeiten IC

12

Bereichsspezifisches Arbeiten AV

18

Bereichsspezifisches Arbeiten BV

36

Bereichsspezifisches Arbeiten AS

12

Schnittstellen zu anderen Bereichen

6

Moderiertes Feedback

1

Einführungsmodul Steuer

141

   

Organisatorisches

2

A3/v3

Schriftliche Teilprüfung

Grundzüge des Steuerrechts

12

Grundzüge des Verfahrensrecht

18

Grundzüge des Rechnungswesens

18

Grundzüge des Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

6

Bereichsspezifisches Arbeiten IC

12

Bereichsspezifisches Arbeiten AV

18

Bereichsspezifisches Arbeiten BV

36

Bereichsspezifisches Arbeiten AS

12

Schnittstellen zu anderen Bereichen

6

Moderiertes Feedback

1

Praktische Ausbildung

Monate

   

5

A1/v1

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Praktische Ausbildung

Monate

   

4

A2/v2, A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Rotation

Tage

   
 

5

A/v1, A2/v, A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Zulassungsprüfung

UE

   

2

A1/v1, A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Vertiefungsmodul Steuer

340

   

Organisatorisches

1

A1/v1

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

AVOG, Zustellgesetz

2

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

3

Betrugsbekämpfung/Finanzpolizei/Betrugsbekämpfungskoordination

4

Bewertung laut BewG

6

Rechnungswesen

12

Bundesabgabenordnung

38

Einhebungsrecht

6

Einkommensteuerrecht

75

Exekutionsrecht und Insolvenzrecht

6

Gegenstandsübergreifende praxisbezogene Beispiele

26

Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgabe

7

Präsentationstechnik

4

Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens

12

Körperschaftsteuer

33

Lohnsteuer/Lohnverrechnung/Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben

6

Kleinabgaben

3

Umsatzsteuer

62

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

12

Verbrauchsteuern

4

Zwischenstaatliches Recht

14

Managementdialog

3

Moderiertes Feedback

1

Vertiefungsmodul Steuer

328

   

Organisatorisches

1

A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

AVOG, Zustellgesetz

2

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

3

Betrugsbekämpfung/Finanzpolizei/Betrugsbekämpfungskoordination

4

Bewertung

6

Rechnungswesen

12

Bundesabgabenordnung

34

Einhebungsrecht

6

Einkommensteuerrecht

75

Exekutionsrecht und Insolvenzrecht

6

Gegenstandsübergreifende praxisbezogene Beispiele

26

Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgabe

9

Präsentationstechnik

4

Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens

12

Körperschaftsteuer

30

Lohnsteuer/Lohnverrechnung/Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben

6

Kleinabgaben

3

Umsatzsteuer

62

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

12

Verbrauchsteuern

4

Zwischenstaatliches Recht

10

Moderiertes Feedback

1

Vertiefungsmodul Steuer

251

   

Organisatorisches

1

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

AVOG, Zustellgesetz

2

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

3

Betrugsbekämpfung/ Finanzpolizei/Betrugsbekämpfungskoordination

2

Bewertung

6

Rechnungswesen

12

Bundesabgabenordnung

32

Einhebungsrecht

4

Einkommensteuerrecht

50

Exekutionsrecht und Insolvenzrecht

4

Gegenstandsübergreifende praxisbezogene Beispiele

26

Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspielabgabe

9

Präsentationstechnik

4

Grundzüge des Finanzstrafrechts und des Finanzstrafverfahrens

10

Körperschaftsteuer

20

Lohnsteuer/Lohnverrechnung/Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben

6

Kleinabgaben

3

Umsatzsteuer

42

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

4

Verbrauchsteuern

4

Zwischenstaatliches Recht

6

Moderiertes Feedback

1

Module der Grundausbildung, die von Bediensteten der Zollverwaltung zu absolvieren sind:

Einführungsmodul Zoll

176

   

Organisatorisches

2

A1/v1, A2/v2, A3/v3

Schriftliche Teilprüfung

Organisationshandbuch

3

Zollrecht

49

Ursprung und Präferenzen

7

Zolltarif

30

Verbrauchsteuern

20

Verbote und Beschränkungen

17

Umsatzsteuer

4

Grundzüge des Verfahrensrechts

17

Finanzstrafrecht

10

andere Rechtsvorschriften

4

IT-Systeme Zoll und Verbrauchsteuern

8

Schnittstellen zu anderen Bereichen

4

moderiertes Feedback

1

Praktische Ausbildung

Monate

   

7,5

A1/v1, A2/v2

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Praktische Ausbildung

Monate

   

5

A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Rotation

Tage

   

5

A/v1, A2/v, A3/v3

(elektronische) Lernfortschrittskontrolle

Zulassungsprüfung

UE

   

2

A1/v1, A2/v2, A3/v3

(elektronische) Teilprüfung

Vertiefungsmodul Zoll

470

   

Organisation

1

A1/v1, A2/v2

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Präsentationstechnik

4

Zollrecht

124

Ursprung und Präferenzen

17

Umsatzsteuerrechtliche Aspekte für den Zoll

5

Befugnisse von Zollorganen und Sicherheitsaspekte

6

Zolltarif und Warenkunde

166

Verbrauchsteuern

45

Verbote und Beschränkungen

28

Verfahrensrecht

24

Finanzstrafrecht

24

Andere Rechtsvorschriften

10

Betrugsbekämpfung

2

gegenstandsübergreifende Vernetzung der Theorie

7

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

3

Managementdialog 2

3

moderiertes Feedback

1

Vertiefungsmodul Zoll

297

   

Organisation

1

A3/v3

Schriftliche und mündliche kommissionelle Abschlussprüfung

Präsentationstechnik

4

Zollrecht

75

Ursprung und Präferenzen

10

umsatzsteuerrechtliche Aspekte für den Zoll

5

Befugnisse von Zollorganen und Sicherheitsaspekte

6

Zolltarif und Warenkunde

98

Verbrauchsteuern

36

Verbote und Beschränkungen

22

Bundesabgabenordnung

12

Finanzstrafrecht

12

andere Rechtsvorschriften

6

Betrugsbekämpfung

2

gegenstandsübergreifende Vernetzung der Theorie

7

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

3

moderiertes Feedback

1

Module der Grundausbildung, die von Bediensteten der Finanzprokuratur zu absolvieren sind:

Modul

Unterrichts-einheiten

Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen3

Anmerkung

Einschreitungsbefugnisse der Finanzprokuratur samt verfahrensrechtlicher Besonderheiten

6

A2/v2, A3/v3, A4/v4, A5

mündliche Prüfung

Zivilverfahren

20

 

Gerichtszuständigkeiten

2

A2/v2, A3/v3

mündliche Prüfung

Verfahrensrechtliche Fristen

2

Grundzüge des Erkenntnisverfahrens (Rechtsmittelwesen) und besondere Verfahrensarten

6

Grundzüge des Exekutionsverfahrens

5

Zustellrecht

2

Honorarrecht

3

AVG-Verfahren

7

 

Behördenzuständigkeit und Fristen

3

A2/v2, A3/v3

mündliche Prüfung

Grundsätze des Verfahrens

4

Gerichts- und Behördenzuständigkeiten

4

A4/v4, A5

schriftliche Prüfung

Fristen und Zustellrecht

4

A4/v4, A5

schriftliche Prüfung

1  Für Beamte der Verwendungsgruppe A, B, C, D und E gelten die Ausbildungsinhalte der vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß dieser Übersicht.

2  Für Auszubildende der Verwendungsgruppe A1/v1

3  Für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E gelten die Ausbildungsinhalte der vergleichbaren Verwendungsgruppen gemäß dieser Übersicht.