46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) geändert wird.
Aufgrund der §§ 1, 11, 17 Abs. 2 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:Aufgrund der Paragraphen eins, 11, 17, Absatz 2, sowie 37 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2013, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 34 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.
(6)Absatz 6,Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.“Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Absatz 5, besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Absatz 2, entsprechen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 101 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 101, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.“Für Rafts gelten die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, der Schiffstechnikverordnung genügen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Text des § 125 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 125, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.“Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5 und 6,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 126 wird folgender § 127 angefügt:Nach Paragraph 126, wird folgender Paragraph 127, angefügt:
„Inkrafttreten
§ 127.Paragraph 127,
§ 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.“ Paragraph 34, Absatz 5 und 6, Paragraph 101, Absatz 3 und Paragraph 125, Absatz 2, treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2015, folgenden Tag in Kraft.“
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