BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 7. September 2015

Teil II

245. Verordnung:

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

245. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 31, Absatz 2, des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 8, Absatz 5, des Studentenheimgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,,
wird verordnet:

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

Paragraph eins,

Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,, tätig waren, sind nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4 nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, einzurechnen.

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 2,

Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in Paragraph eins, genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.

Ausmaß der Verlängerung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.
  2. Absatz 2Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
    2. Ziffer 2
      stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,
    3. Ziffer 3
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HSG 2014 oder
    4. Ziffer 4
      Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.
  3. Absatz 3Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:
    1. Ziffer eins
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
    2. Ziffer 2
      Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden,
    3. Ziffer 3
      Mandatarin bzw. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen– und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung.
  4. Absatz 4Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Dauer der Verlängerung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIm Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß Paragraph 3, in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.
  2. Absatz 2Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß Paragraph 3, ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.
  3. Absatz 3Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Nachweise

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie Dauer der Funktion der bzw. des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen sowie die Dauer der Funktion der Mandatarinnen und Mandatare ist von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
  2. Absatz 2Die Art und die Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bzw. der Hochschulvertretungen zu bestätigen. Bei den Vorsitzenden und Sprecherinnen bzw. Sprechern der Heimvertretungen erfolgt diese Bestätigung durch den jeweiligen Heimträger.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 7,

Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 1999, tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.

Mitterlehner