BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2015

Ausgegeben am 7. Dezember 2015

Teil III

181. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

181. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2015,) erklärten Vorbehalte1 und abgegebene Erklärung nach Artikel 36 und Artikel 37, Absatz eins, des Strafrechtsübereinkommens gemäß Artikel 38, Absatz 2, des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191].