55. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2014 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2014, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 wird folgender Abs. 17a eingefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 17 a, eingefügt:
„(17a)Absatz 17 aFür den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als Programmentgelt eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum 30. April dem Sperrkonto (§ 39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs. 5. Die Prüfungskommission (§ 40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.“Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als Programmentgelt eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum 30. April dem Sperrkonto (Paragraph 39 c,) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Absatz 5, Die Prüfungskommission (Paragraph 40,) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b wird die Wortfolge In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird die Wortfolge „31c und 39 bis 39b“ durch die Wortfolge „31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b“„31 Absatz 17 a,, 31c und 39 bis 39b“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 39c wird nach der Wortfolge In Paragraph 39 c, wird nach der Wortfolge „gemäß § 31 Abs. 6,“„gemäß Paragraph 31, Absatz 6,,“ die Wortfolge „§ 31 Abs. 17a,“„§ 31 Absatz 17 a,,“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15§ 31 Abs. 17a, § 36 Abs. 1 Z 3 lit. b und § 39c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft und sind erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.“Paragraph 31, Absatz 17 a,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 39 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft und sind erstmals auf das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.“
Fischer
Faymann