BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 12. Juni 2014

Teil I

41. Bundesgesetz:

Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

(NR: GP römisch XXV RV 126 AB 131 S. 25. BR: AB 9185 S. 830.)

41. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2012,, außer Kraft.

Fischer

Faymann