35. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 lit. b wird am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, wird am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach Paragraph 66, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, d, d, lautet:
Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005“„nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012“„nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“„nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005“„nach Paragraphen 8 und 9 NAG oder nach Paragraph 54, AsylG 2005“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
ab 1. Juli 2014
109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
ab 1. Jänner 2016
111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
ab 1. Jänner 2018
114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
ab 1. Juli 2014, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;
ab 1. Jänner 2016, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
ab 1. Jänner 2018, wenn sie
für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 4 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
ab 1. Juli 2014 um 150 €;
ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 55 wird folgender Absatz 27 angefügt:Paragraph 55, wird folgender Absatz 27 angefügt:
„(27)Absatz 27Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2014 eingefügter und neu gefasster Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014, eingefügter und neu gefasster Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung,Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, zwölfter Satz findet erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014 Anwendung,
§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,Paragraph 2, Absatz eins, Litera l, Sub-Litera, d, d, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
§ 3 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,Paragraph 3, Absatz eins und 2 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
§ 8 Abs. 2 Z 1, 3 Z 1 und 4 Z 1 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft,Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 Ziffer eins und 4 Ziffer eins, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft und mit 31. Dezember 2015 außer Kraft,
§ 8 Abs. 2 Z 2, 3 Z 2 und 4 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft,Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 Ziffer 2 und 4 Ziffer 2, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit 31. Dezember 2017 außer Kraft,
§ 8 Abs. 2 Z 3, 3 Z 3 und 4 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, 3 Ziffer 3 und 4 Ziffer 3, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“„nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ durch die Wortfolge „nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“„nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig in Österreich aufhalten,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf ein Konto bei einem inländischen Geldinstitut“ durch die Wortfolge „auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22 gilt,“ „auf ein Konto bei einem Zahlungsdienstleister, für das Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22 gilt,“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 50 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:Paragraph 50, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„(11)Absatz 11§ 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(12)Absatz 12§ 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2014 tritt mit 31. März 2012 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2014, tritt mit 31. März 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann