BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 29. Dezember 2014

Teil I

103. Bundesgesetz:

Symbole-Gesetz

(NR: GP römisch XXV RV 346 AB 412 S. 53. BR: AB 9291 S. 837.)

103. Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. Ziffer eins
    der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. Ziffer 2
    der Gruppierung Al-Qaida;
  3. Ziffer 3
    von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins und 2 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.

Verwendungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEs ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel. darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen.
  2. Absatz 2Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 3, erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3Die Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Druckwerke und periodische Medien,
    2. Ziffer 2
      bildliche Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. Ziffer 4
      Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. Absatz 4Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Strafbestimmung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWer vorsätzlich einem Verbot des Paragraph 2, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 2, bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 3Der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz die Bundesregierung betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Fischer

Faymann