BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 24. April 2014

Teil II

89. Verordnung:

Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014)

89. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2014)

Auf Grund des Paragraph 98 e, Absatz eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,, wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEin erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    4. Ziffer 4
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    5. Ziffer 5
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:
    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Demokratische Volksrepublik Algerien,
    4. Ziffer 4
      Republik Ecuador,
    5. Ziffer 5
      Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. Ziffer 6
      Republik Indonesien,
    7. Ziffer 7
      Republik der Union von Myanmar,
    8. Ziffer 8
      Islamische Republik Pakistan,
    9. Ziffer 9
      Arabische Republik Syrien,
    10. Ziffer 10
      Republik Türkei,
    11. Ziffer 11
      Republik Jemen und
    12. Ziffer 12
      Republik Somalia.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2012,, außer Kraft.

Mitterlehner