247. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidatinnen und Kandidaten der Zusatzprüfungen für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
Gemäß § 5 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Gleichstellung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsPersonen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2)Absatz 2Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.
Anspruchsdauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
(2)Absatz 2Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.
Erlöschen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung.
(2)Absatz 2Die Gleichstellung endet mit
Ablauf der Anspruchsdauer oder
Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in § 3 StudFG genannten Bildungseinrichtung oder Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer in Paragraph 3, StudFG genannten Bildungseinrichtung oder
Ablauf des Monats, in dem die letzte vorgeschriebene Zusatzprüfung absolviert wurde, sofern im darauffolgenden Semester das Fachhochschul-Bachelorstudium nicht aufgenommen wird.
Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4.Paragraph 4,
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.
(2)Absatz 2Diese Verordnung ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden.
Mitterlehner