BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2014

Ausgegeben am 8. Mai 2014

Teil III

93. Kundmachung:

Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

93. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bangladesch

26. September 2013

Sambia

25. September 2013

Ferner haben die Niederlande1 am 28. April 2014 den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Ostermayer

1  Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 2005,.