BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Mai 2013

Teil I

83. Bundesgesetz:

DSG-Novelle 2014

(NR: GP römisch XXIV RV 2168 AB 2268 S. 200. BR: AB 8968 S. 820.)

[CELEX-Nr.: 31995L0046]

83. Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 2 :,

„§ 2

Zuständigkeit“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 30 und 31:

„§ 30

Kontrollbefugnisse der Datenschutzbehörde

Paragraph 31,

Beschwerde an die Datenschutzbehörde“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu Paragraphen 35 bis 40:

„§ 35

Datenschutzbehörde und Datenschutzrat

Paragraph 36,

Einrichtung der Datenschutzbehörde

Paragraph 37,

Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde

Paragraph 38,

Bescheide der Datenschutzbehörde

Paragraph 39,

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 40,

Revision beim Verwaltungsgerichtshof“

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 2, Absatz 2, wird der Begriff „Datenschutzkommission“ durch den Begriff „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 Ziffer 2,, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz 2 und 4, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und 7, Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 2a, 4 bis 6a, Paragraph 31, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 8, Paragraph 31 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 32, Absatz 5 bis 7, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 50 b, Absatz 2,, Paragraph 50 c, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 8, sowie in den Überschriften zu Paragraph 30 und Paragraph 31, wird jeweils der Begriff „Datenschutzkommission“ durch den Begriff „Datenschutzbehörde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 38,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 31 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die Paragraphen 26, Absatz 5, oder 27 Absatz 5,, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in Verfahren nach Paragraph 30, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 35, lautet:

„Datenschutzbehörde und Datenschutzrat“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat berufen.“

Novellierungsanordnung 11, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 35, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraphen 36 bis 40 samt Überschriften lauten:

„Einrichtung der Datenschutzbehörde

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
    2. Ziffer 2
      die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
    3. Ziffer 3
      über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und
    4. Ziffer 4
      über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 3Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die eine der in der Ziffer eins, genannten Funktionen innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  4. Absatz 4Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat.
  6. Absatz 6Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter zu bestellen.
  7. Absatz 7Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde gelten die Absatz 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.

Organisation und Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDer Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im Bundesfinanzgesetz ist die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterstehen nur den Weisungen des Leiters der Datenschutzbehörde. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus.
  3. Absatz 3Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widerspricht.
  4. Absatz 4Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.
  5. Absatz 5Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen.
  6. Absatz 6Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Bescheide der Datenschutzbehörde

Paragraph 38,

  1. Absatz einsPartei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde sind auch die Auftraggeber des öffentlichen Bereichs.
  2. Absatz 2Bescheide, mit denen gemäß Paragraph 13, Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß Paragraph 55, ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.
  3. Absatz 3Parteien gemäß Absatz eins, können Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.
  2. Absatz 2Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zur Verfügung steht.
  3. Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des Datenschutzrechtes besitzen.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw., wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.

Revision beim Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 40,

Revision beim Verwaltungsgerichtshof können auch Parteien gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erheben.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen und dazu Gutachten erstellen oder in Auftrag geben;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 44, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 44, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde und die zur Sitzung gemäß Absatz 2, zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Das Inhaltverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 Ziffer 2,, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 2 und 5 Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22 a, Absatz eins,, 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 2,, 5 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und 7, die Überschrift zu Paragraph 30,, Paragraph 30, Absatz eins,, 2, 2a, 4 bis 6a, die Überschrift zu Paragraph 31,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 8, Paragraph 31 a,, Paragraph 32, Absatz 5 bis 7, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, die Überschrift zu Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraphen 36 bis 40 samt Überschriften, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 44, Absatz 6 und 8, Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz 3 und 4, Paragraph 48 a, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 50 b, Absatz 2,, Paragraph 50 c, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5,, Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 61, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 a und die DSK-Vergütungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2006,, außer Kraft. Die für die Bestellung des Leiters der Datenschutzbehörde und seines Stellvertreters notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 18, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen.
  2. Absatz 10Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, als Bedienstete der Datenschutzbehörde übernommen.“

Artikel 2
Anpassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Datenschutzkommission“ Bezug genommen wird, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, an dessen Stelle der Begriff „Datenschutzbehörde“. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffes in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.
  2. Absatz 2Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Fischer

Faymann