BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 25. Februar 2013

Teil I

38. Bundesgesetz:

Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)

(NR: GP römisch XXIV RV 1799 AB 2122 S. 188. BR: AB 8900 S. 817.)

[CELEX-Nr.: 32010L0040]

38. Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, Zweck und Geltungsbereich

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 4, Vorrangige Bereiche

2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 5, Spezifikationen und Maßnahmen

Paragraph 6, Graphenintegrationsplattform

Paragraph 7, Pflichten der IVS-Diensteanbieter

Paragraph 8, Datenschutz

Paragraph 9, Haftung

Paragraph 10, Strafbestimmung

3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 11, Monitoring

Paragraph 12, Verkehrstelematikbericht

Paragraph 13, IVS-Beirat

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 14, Verweisungen

Paragraph 15, Inkrafttreten

Paragraph 16, Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.
  3. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff

  1. Ziffer eins
    „intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
  2. Ziffer 2
    „Interoperabilität“ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben;
  3. Ziffer 3
    „IVS-Anwendung“ ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
  4. Ziffer 4
    „IVS-Dienst“ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen;
  5. Ziffer 5
    „IVS-Diensteanbieter“ einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
  6. Ziffer 6
    „IVS-Nutzer“ Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
  7. Ziffer 7
    „besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer“ nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
  8. Ziffer 8
    „Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
  9. Ziffer 9
    „Kompatibilität“ die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
  10. Ziffer 10
    „Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
  11. Ziffer 11
    „Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur einschließlich fest installierter Verkehrszeichen oder ihrer geregelten Sicherheitsmerkmale;
  12. Ziffer 12
    „Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
  13. Ziffer 13
    „Reisedaten“ Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
  14. Ziffer 14
    „Spezifikation“ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
  15. Ziffer 15
    „Graphenintegrationsplattform“ den intermodalen Verkehrsgraphen für Österreich GIP;
  16. Ziffer 16
    „AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.

Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Paragraph 3,

  1. Absatz einsMaßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen
    1. Ziffer eins
      effektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer);
    2. Ziffer 2
      kostengünstig sein, d. h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren;
    3. Ziffer 3
      verhältnismäßig sein, d. h. bei Bedarf einen unterschiedlichen Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu berücksichtigen sind;
    4. Ziffer 4
      die Kontinuität der Dienste fördern, d. h. eine unionsweite nahtlose Bereitstellung der Dienste –insbesondere innerhalb des transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der Union – gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit ländlichen Räumen verbinden;
    5. Ziffer 5
      Interoperabilität schaffen, d. h. sicherstellen, dass die Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden können;
    6. Ziffer 6
      die Rückwärtskompatibilität wahren, d. h. sicherstellen, dass IVS, soweit angemessen, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird;
    7. Ziffer 7
      die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale berücksichtigen, d. h. den inhärenten Unterschieden zwischen den Verkehrsnetzmerkmalen – insbesondere hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters – Rechnung tragen
    8. Ziffer 8
      den gleichberechtigten Zugang fördern, d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken;
    9. Ziffer 9
      die technische Reife belegen, d. h. nach einer angemessenen Risikobewertung die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen;
    10. Ziffer 10
      für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; dies erfordert die Nutzung satellitengestützter Infrastrukturen oder sonstiger Technologien, die einen vergleichbaren Präzisionsgrad für IVS-Anwendungen und -Dienste, die eine umfassende, kontinuierliche, genaue und garantierte Zeitgebung und Ortung erfordern, gewährleisten;
    11. Ziffer 11
      die Intermodalität erleichtern, d. h. soweit angemessen die Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS eingeführt werden;
    12. Ziffer 12
      die Kohärenz wahren, d. h. den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen, was insbesondere für den Bereich der Normung gilt.
  2. Absatz 2Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf folgende IVS-Anwendungen Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Graphenintegrationsplattform,
    2. Ziffer 2
      intermodale Routenplaner der öffentlichen Hand,
    3. Ziffer 3
      das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG.

Vorrangige Bereiche

Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. Ziffer eins
    Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. Ziffer 2
    Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. Ziffer 3
    IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. Ziffer 4
    Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme

Spezifikationen und Maßnahmen

Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 13,) mit Verordnung

  1. Ziffer eins
    Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;
  2. Ziffer 2
    in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend
    1. Litera a
      verkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,
    2. Litera b
      Informationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.

Graphenintegrationsplattform

Paragraph 6,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 13,) durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    verbindliche Anforderungen an die Graphenintegrationsplattform festlegen, insbesondere Lastenhefte für Erarbeitung, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen,
  2. Ziffer 2
    Bedingungen für die Verwendung von Daten aus der Graphenintegrationsplattform durch IVS-Diensteanbieter festlegen, insbesondere diese verpflichten,
    1. Litera a
      bei Erteilung von Routenempfehlungen das in der Graphenintegrationsplattform vorgegebene Durchfahrtsnetz zu verwenden,
    2. Litera b
      bei der Prognose von Wegzeiten das voraussichtliche Verkehrsaufkommen zur Reisezeit zu berücksichtigen,
    3. Litera c
      die von ihnen angebotenen Dienste den öffentlichen Betreibern der Graphenintegrationsplattform unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Pflichten der IVS-Diensteanbieter

Paragraph 7,

IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, erlassene Verordnungen einzuhalten.

Datenschutz

Paragraph 8,

  1. Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.
  2. Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
    2. Ziffer 2
      dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
    3. Ziffer 3
      dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
    4. Ziffer 4
      dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.

Haftung

Paragraph 9,

IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.

Strafbestimmung

Paragraph 10,

Wer gegen Paragraph 7, verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.

3. Abschnitt
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme

Monitoring

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
    1. Ziffer eins
      Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    2. Ziffer 2
      Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    3. Ziffer 3
      Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
  2. Absatz 2Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Absatz eins,

Verkehrstelematikbericht

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
  2. Absatz 2Der Bericht hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Statusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
    2. Ziffer 2
      Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
    3. Ziffer 3
      Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
    5. Ziffer 5
      eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
    7. Ziffer 7
      eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
    8. Ziffer 8
      Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
    9. Ziffer 9
      eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
    10. Ziffer 10
      eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
  3. Absatz 3Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

IVS-Beirat

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
  3. Absatz 3Aufgaben des Beirats sind:
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. Ziffer 2
      die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 14,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft.

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Fischer

Faymann