181. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 23, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 23a. Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 28 :,
„§ 28. Entlassung aus dem Präsenzdienst“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils der Eintrag zu § 29 und § 63.Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils der Eintrag zu Paragraph 29 und Paragraph 63,
3a.Novellierungsanordnung 3a, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 42 :,
„§ 42. Ausbildung und Kompetenzbilanz“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 55:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 55 :,
„§ 55. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ |
5.Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 2 dritter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz lautet:
„Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation
Wehrpflichtige des Milizstandes und
Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 17 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 18b Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 18 b, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„§ 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.“„§ 18 Absatz eins, hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer Präsenzdienst ist zu leisten als
freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
Wehrdienst als Zeitsoldat oder
Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 23 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
außerordentliche Übungen oder
Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 21 Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort Im Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, wird vor dem Wort „innerhalb“ das Wort „spätestens“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 21 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 3, vorletzter Satz lautet:
„Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 samt Überschrift wird durch folgende §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, ersetzt:Paragraph 24, samt Überschrift wird durch folgende Paragraphen 23 a und 24, jeweils samt Überschrift, ersetzt:
„Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen
§ 23a.Paragraph 23 a,
(1)Absatz einsDie Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Absatz 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach Paragraph 11, Absatz 6, unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.
(2)Absatz 2Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung
des Grundwehrdienstes oder
eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Absatz 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.
(3)Absatz 3Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach Paragraph 11, Absatz 6, unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.
(4)Absatz 4Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsWehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2)Absatz 2Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
(3)Absatz 3Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 26 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 26a Abs. 1 und 2 werden die Worte Im Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 werden die Worte „in erster Instanz zuständigen Behörde“ jeweils durch die Worte „zuständigen Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 27 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch das Wort Im Paragraph 27, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Beistrich durch das Wort „und“ sowie am Ende der Z 5 das Wort sowie am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6. durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Ziffer 6,
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 28 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 28, lautet:
„Entlassung aus dem Präsenzdienst“
20.Novellierungsanordnung 20, § 28 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 2 und § 29 samt Überschrift entfallen.Paragraph 28, Absatz eins, vorletzter Satz, Paragraph 28, Absatz 2 und Paragraph 29, samt Überschrift entfallen.
21.Novellierungsanordnung 21, § 28 Abs. 6 lautet:Paragraph 28, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam
bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder
bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.“Die vorzeitige Entlassung nach Ziffer 2, wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 32a Abs. 1 wird das Wort Im Paragraph 32 a, Absatz eins, wird das Wort „Ausbildungsdienst“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 33 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet werden.“„Die Rückstellung von Gegenständen nach Absatz eins, kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet werden.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 38 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und lautet die Z 1:Im Paragraph 38, Absatz eins, entfällt der zweite Satz und lautet die Ziffer eins :,
§ 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und“Paragraph 24, Absatz 3, über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und“
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 38 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 38, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. Paragraph 86, Absatz eins und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.
(7)Absatz 7Nach Maßgabe militärischer Interessen kann Personen, die Ausbildungsdienst leisten, für die Dauer der Truppenoffiziersausbildung ein anderer Dienstgrad als jener, den sie unmittelbar vor dieser Ausbildung geführt haben, zuerkannt werden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 38b Abs. 6 Z 2 wird die Zitierung Im Paragraph 38 b, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Zitierung „§ 28 Abs. 2“„§ 28 Absatz 2 “, durch die Zitierung „§ 23a Abs. 2“ ersetzt.durch die Zitierung „§ 23a Absatz 2 “, ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 39 Abs. 1 Z 1 wird die Zitierung Im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zitierung „§ 24 Abs. 1 und 2“„§ 24 Absatz eins und 2“ durch die Zitierung „§ 24“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 39 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
§ 32 über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und“Paragraph 32, über Pflichten und Befugnisse im Milizstand und“
29.Novellierungsanordnung 29, Im § 39 Abs. 5 wird das Wort Im Paragraph 39, Absatz 5, wird das Wort „heranziehbar“ durch das Wort „geeignet“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 40 entfallen die Worte Im Paragraph 40, entfallen die Worte „in erster Instanz“.
30a.Novellierungsanordnung 30a, Die Überschrift zu § 42 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 42, lautet:
„Ausbildung und Kompetenzbilanz“
30b.Novellierungsanordnung 30b, Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Den Soldaten ist anlässlich der Beendigung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Nachweis über die im Zuge der militärischen Ausbildung jeweils abgeschlossenen Ausbildungsziele und der damit erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß des jeweils erreichten Ausbildungszieles sowie eine Beschreibung der in diesem Zusammenhang allenfalls erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten. Erstreckt sich die Vermittlung eines Ausbildungszieles auf mehrere derartige Wehrdienstleistungen, so ist die Kompetenzbilanz hinsichtlich dieses Ausbildungszieles am Ende jener Wehrdienstleistung auszustellen, in der das jeweilige Ausbildungsziel erreicht wurde.“
31.Novellierungsanordnung 31, Im § 45 Abs. 1 zweiter Satz werden nach dem Wort Im Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz werden nach dem Wort „Werktage“ die Wörter „oder 25 Arbeitstage“ eingefügt.
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 47 und im § 48 Abs. 1 wird vor dem Wort Im Paragraph 47 und im Paragraph 48, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ jeweils das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 54 Abs. 1 entfallen nach dem Wort Im Paragraph 54, Absatz eins, entfallen nach dem Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ die Worte „in erster Instanz“.
34.Novellierungsanordnung 34, Die Überschrift zu § 55 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 55, lautet:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“
35.Novellierungsanordnung 35, § 55 Abs. 1 lautet:Paragraph 55, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando.“
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 55 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 3 bis 7 angefügt:
„(3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4)Absatz 4Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(5)Absatz 5Die Ausstellung von Ausweisen der Militärbehörden nach den Vorschriften des Humanitären Völkerrechts ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchzuführen.
(6)Absatz 6Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 28 Abs. 3 und § 38 Abs. 5 dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.Beschwerden gegen Beschlüsse der Stellungskommissionen, Einberufungs- und Entlassungsbefehle sowie gegen Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 5, dritter Satz haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(7)Absatz 7In den Fällen des Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“In den Fällen des Absatz 6, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 55a Abs. 1 werden vor dem Wort Im Paragraph 55 a, Absatz eins, werden vor dem Wort „gesetzlich“ die Worte „zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses“ eingefügt.
37a.Novellierungsanordnung 37a, Im § 56a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 56 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt: und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Wehrpflichtige und Frauen, die jeweils Wehrdienst geleistet haben, können nach Maßgabe militärischer Interessen mit Informationstätigkeiten betreffend die Grundlagen der umfassenden Landesverteidigung einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres sowie der für die Erfüllung dieser Aufgaben in Betracht kommenden Wehrdienstleistungen und militärischen Ausbildungen betraut werden.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 60 werden nach Abs. 2k folgende Abs. 2l und 2m eingefügt:Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 k, folgende Absatz 2 l und 2m eingefügt:
„(2l)Absatz 2 lDas Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 42, die Überschrift zu § 42, § 42 Abs. 3 und § 56a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 42,, die Überschrift zu Paragraph 42,, Paragraph 42, Absatz 3 und Paragraph 56 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2m)Absatz 2 mDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 23a, 28, 29, 55 und 63, § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und 3, die §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, § 26 Abs. 1, § 26a Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 2, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1 und 6, § 32a Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 38 Abs. 1, 6 und 7, § 38b Abs. 6, § 39 Abs. 1, 3 und 5, § 40, § 45 Abs. 1, § 47, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1, die Überschrift zu § 55, § 55 Abs. 1 und 3 bis 7, § 55a Abs. 1 sowie § 66, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 23 a,, 28, 29, 55 und 63, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 18 b, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, die Paragraphen 23 a und 24, jeweils samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 26 a, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 28, Absatz eins und 6, Paragraph 32 a, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz eins,, 6 und 7, Paragraph 38 b, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 40,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 54, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 55,, Paragraph 55, Absatz eins und 3 bis 7, Paragraph 55 a, Absatz eins, sowie Paragraph 66,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
39.Novellierungsanordnung 39, Im § 60 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, eingefügt:
„(11)Absatz 11Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 28 Abs. 2, § 29 samt Überschrift, § 61 Abs. 9, 10, 11, 17, 24, 25 und 32 sowie § 63 samt Überschrift außer Kraft.“Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 61, Absatz 9,, 10, 11, 17, 24, 25 und 32 sowie Paragraph 63, samt Überschrift außer Kraft.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 61 entfallen die Abs. 9, 10, 11, 17, 24, 25 und 32.Im Paragraph 61, entfallen die Absatz 9,, 10, 11, 17, 24, 25 und 32.
41.Novellierungsanordnung 41, § 63 samt Überschrift entfällt.Paragraph 63, samt Überschrift entfällt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 66 Z 2 lautet:Paragraph 66, Ziffer 2, lautet:
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 23a Abs. 1, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,“hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23 a, Absatz eins,, 2 und 4, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 66 Z 3 entfällt die Wendung Im Paragraph 66, Ziffer 3, entfällt die Wendung „und des § 63 Abs. 9“.„und des Paragraph 63, Absatz 9 “,
44.Novellierungsanordnung 44, § 66 Z 8 und 9 entfallen.Paragraph 66, Ziffer 8 und 9 entfallen.
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 66 wird vor Z 10 folgende Z 9a eingefügt:Im Paragraph 66, wird vor Ziffer 10, folgende Ziffer 9 a, eingefügt:
hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“
Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002
Das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 :,
„§ 9. Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 :,
„§ 15. Disziplinarkommission“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 17 :,
„§ 17. Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 33 :,
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 36 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 36, folgender Eintrag eingefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 61:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 61 :,
„§ 61. Durchführung des ordentlichen Verfahrens“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 64:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 64 :,
„§ 64. Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse“ |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 72, 73, 76 und 82.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den Paragraphen 72,, 73, 76 und 82.
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 77:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 77 :,
„§ 77. Mitwirkung fachkundiger Laienrichter“ |
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 58, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 3, § 74 Abs. 2 und in § 88 Abs. 4 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz 3,, Paragraph 74, Absatz 2 und in Paragraph 88, Absatz 4, wird das Wort „Miliz“ jeweils durch das Wort „Miliz-“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 3 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Worte „erster Instanz“.
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmtDer Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 wird gehemmt
für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht oder
für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission und dem Einlangen
der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, oderder Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, oder
der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder der Disziplinarkommission oder
für die Dauer eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 oder
in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,in den Fällen des Paragraph 28, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,,
für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde oder
für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,
wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten
der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder
während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.
Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oderdie Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, bei der Disziplinarkommission eingelangt ist oder
das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 5 Abs. 4 erster Satz werden die Worte Im Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz werden die Worte
„strafgerichtliche Verfahren“
durch die Worte
„Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975“
ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 5 Abs. 4 letzter Satz und im § 51 Abs. 4 entfallen jeweils die Worte Im Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz und im Paragraph 51, Absatz 4, entfallen jeweils die Worte „in erster Instanz“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 5 Abs. 5 zweiter Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz lautet:
„In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach § 4 die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen.“„In diesem Fall hat die zuständige Disziplinarbehörde des Beschuldigten nach Paragraph 4, die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 7 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 7, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsIm militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse sowie Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche,
gerichtliche Verurteilungen,
verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen und
Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 bis 4 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
(2)Absatz 2Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen undfür Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen und
für Entscheidungen nach Abs. 1 Z 4 vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“für Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“
18a.Novellierungsanordnung 18a, Im § 7 Abs. 4 erster Satz wird die Zitierung Im Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz wird die Zitierung „nach Abs. 2“„nach Absatz 2 “, durch die Zitierung „nach Abs. 2 Z 1“„nach Absatz 2, Ziffer eins “, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aÜber die Fälle des Abs. 4 hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.“Über die Fälle des Absatz 4, hinaus kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Entscheidungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verlautbaren, sofern er die Verlautbarung zur Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich für angebracht hält.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 7 Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 4a haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.“„Sie hat nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise zu erfolgen. Verlautbarungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4 a, haben jedenfalls in anonymisierter Form zu erfolgen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsNach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche sind in einem Führungsblatt festzuhalten
die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
Dem Führungsblatt ist eine Kopie einer besonderen Niederschrift oder einer schriftlichen Entscheidung beizuschließen.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, Im § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort Im Paragraph 8, Absatz 2, wird nach dem Wort „Disziplinarerkenntnisses“ die Wortfolge „oder eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen solche“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 9 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, samt Überschrift lautet:
„Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane
§ 9.Paragraph 9,
Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDisziplinarbehörden sind
die Disziplinarkommandanten
als Einheitskommandanten und
als Disziplinarvorgesetzte
und
die Disziplinarkommission.
(2)Absatz 2Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.“Die Disziplinarbehörden nach Absatz eins und das Bundesverwaltungsgericht dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 13 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Abs. 1 Z 1 und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen.“„Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches infolge der örtlichen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d entfallen jeweils die Worte Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera d, entfallen jeweils die Worte „in der jeweiligen Instanz“.
26.Novellierungsanordnung 26, § 15 samt Überschrift lautet:Paragraph 15, samt Überschrift lautet:
„Disziplinarkommission
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsFür Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2)Absatz 2Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(3)Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und
die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.
Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.
(3)Absatz 3Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4)Absatz 4Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,
der außer Dienst gestellt ist oder
der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
für den ein Führungsblatt angelegt ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
während einer Außerdienststellung oder
während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
während einer Dienstleistung im Ausland.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wenn das Mitglied
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat, oder
der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und
zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.“Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 3, angehören.“
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 18 Abs. 2 werden die Worte Im Paragraph 18, Absatz 2, werden die Worte „der Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:
„Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 19 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsFür die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17,
(2)Absatz 2Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 21 wird folgender Schlusssatz angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Schlusssatz angefügt:
„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.“„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Ziffer eins und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 23 Z 1 wird jeweils die Wortfolge Im Paragraph 23, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „Kommandanten und im Kommissionsverfahren“ durch die Wortfolge „Kommandanten- und im Kommissionsverfahren“, die Wortfolge „Rechts und Handlungsfähigkeit“ durch die Wortfolge „Rechts- und Handlungsfähigkeit“, die Zitierung „§ 14 Abs. 1 bis 4 und § 15“„§ 14 Absatz eins bis 4 und Paragraph 15 “, durch die Zitierung „§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15“„§ 14 Absatz eins bis 5 und Paragraph 15 “,, die Zitierung „§§ 58 bis 61, § 61a und § 62 Abs. 4“„§§ 58 bis 61, Paragraph 61 a und Paragraph 62, Absatz 4 “, durch die Zitierung „§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4“„§§ 58 bis 61 und Paragraph 62, Absatz 4 “,, die Zitierung „§ 73“ durch die Zitierung „§ 73 Abs. 1“„§ 73 Absatz eins “, ersetzt und es entfällt die Zeile „§ 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 1 und § 65 (Berufung),“.„§ 63 Absatz 2 bis 4, Paragraph 64, Absatz eins und Paragraph 65, (Berufung),“.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 25 wird in Abs. 1 das Wort Im Paragraph 25, wird in Absatz eins, das Wort „Disziplinarbehörde“ durch das Wort „Behörde“ sowie in Abs. 2 das Wort sowie in Absatz 2, das Wort „Disziplinarbehörden“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Dem § 25 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgender Satz angefügt:
„Ist im Falle der Z 2 ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 18 Abs. 4 als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. § 18 Abs. 1 letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.“„Ist im Falle der Ziffer 2, ein Kommissionsverfahren gegen Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von Paragraph 18, Absatz 4, als weitere Mitglieder des Senates ein Offizier und ein Unteroffizier tätig zu werden. Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.“
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 26 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, werden nach dem Wort „Disziplinarbehörde“ die Worte „und das Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 27 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und
Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.“Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2 Punkt “,
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 28 Abs. 1 werden nach den Worten Im Paragraph 28, Absatz eins, werden nach den Worten „Der Beschuldigte kann sich“ die Worte „im Kommandanten- und Kommissionsverfahren“ eingefügt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 28 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder“
42.Novellierungsanordnung 42, Im § 28 Abs. 6 Z 2 werden die Worte Im Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, werden die Worte
„strafgerichtliches Verfahren“
durch die Worte
„Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975“
ersetzt.
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 29 Abs. 2 Z 3 werden die Worte Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, werden die Worte „dem Dienstgeber“ durch die Worte „der Personalstelle“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Die Überschrift zu § 33 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 33, lautet:
„Zeugen“
45.Novellierungsanordnung 45, Im § 33 Abs. 1 Z 1 und im § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge Im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und im Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wortfolge
„auf und absteigender“
durch die Wortfolge
„auf- und absteigender“
ersetzt.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 33 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 33, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(4)Absatz 4Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.“
47.Novellierungsanordnung 47, Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge Im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „Disziplinar oder Strafanzeige“ durch die Wortfolge „Disziplinar- oder Strafanzeige“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Abs. 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.“Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie die Absatz 4 und 5 gelten auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und seine Entscheidungen.“
49.Novellierungsanordnung 49, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz einsEin Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung oder eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist von der Partei bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Ein Einspruch ist schriftlich oder mündlich, eine Beschwerde nur schriftlich einzubringen. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2)Absatz 2Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
(3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten. Dies gilt nicht in Verfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission.“
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 36, wird folgender Paragraph 36 a, samt Überschrift eingefügt:
„Revision
§ 36a.Paragraph 36 a,
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
51.Novellierungsanordnung 51, Im § 37 Abs. 1 werden nach dem Wort Im Paragraph 37, Absatz eins, werden nach dem Wort „Kommissionsverfahren“ die Worte „oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission“ eingefügt.
52.Novellierungsanordnung 52, § 37 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 38 lautet:Paragraph 38, lautet:
„§ 38.Paragraph 38,
Mit der Bestellung
zum Mitglied der Disziplinarkommission oder
zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 39 Abs. 4 lautet:Paragraph 39, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.“Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 39 Abs. 6 lautet:Paragraph 39, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.“
56.Novellierungsanordnung 56, Im § 40 Abs. 1 werden die Worte Im Paragraph 40, Absatz eins, werden die Worte „einer Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ sowie die Worte „Kommission, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist,“ durch das Wort „Disziplinarkommission“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, Im § 40 Abs. 1 erster Satz entfallen die Beistriche sowie die Wortfolge Im Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz entfallen die Beistriche sowie die Wortfolge „ausgenommen die Kinderzulage“.
58.Novellierungsanordnung 58, Im § 40 Abs. 2 werden die Worte Im Paragraph 40, Absatz 2, werden die Worte „Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist,“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, Im § 40 Abs. 4 wird nach Z 2 folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 40, Absatz 4, wird nach Ziffer 2, folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war.“
60.Novellierungsanordnung 60, Im § 41 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge
„Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind “
durch
„Einleitungsbeschluss nicht erforderlich ist“
ersetzt.
61.Novellierungsanordnung 61, Im § 41 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 41, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.“
62.Novellierungsanordnung 62, § 41 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Paragraph 41, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3Beschwerden gegen die Entscheidung über
eine vorläufige Dienstenthebung oder
eine Dienstenthebung oder
eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
63.Novellierungsanordnung 63, Im § 42 Z 1 werden die lit. a bis c durch folgende lit. a und b ersetzt:Im Paragraph 42, Ziffer eins, werden die Litera a bis c durch folgende Litera a und b ersetzt:
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten und
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten.“
64.Novellierungsanordnung 64, Im § 43 Abs. 1 letzter Satz entfallen die Worte Im Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz entfallen die Worte „erster Instanz“.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 46 Abs. 2 und 4 entfallen jeweils die Worte In Paragraph 46, Absatz 2 und 4 entfallen jeweils die Worte „der ersten Instanz“.
66.Novellierungsanordnung 66, § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 49, Absatz eins, zweiter und dritter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.“
67.Novellierungsanordnung 67, Im § 49 Abs. 2 und 3 wird das Wort Im Paragraph 49, Absatz 2 und 3 wird das Wort „Disziplinarbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, Im § 49 Abs. 5 werden die Worte Im Paragraph 49, Absatz 5, werden die Worte „ersten Instanz“ durch das Wort „Disziplinarbehörde“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, Im § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 werden die Worte Im Paragraph 51, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3, werden die Worte „der ersten Instanz“ jeweils durch die Worte „durch die Disziplinarbehörde“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 51 Abs. 2 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 51, Absatz 2, vorletzter Satz entfällt.
71.Novellierungsanordnung 71, § 53 Abs. 3 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 54 Abs. 1 lautet:Paragraph 54, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEndet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle dieses Soldaten auf Antrag des Disziplinaranwaltes die vorläufige Einbehaltung der halben Abfertigung zu veranlassen. Ist nach übereinstimmender Ansicht der Dienstbehörde oder der Personalstelle sowie des Disziplinaranwaltes die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung zu erwarten, so hat die Dienstbehörde oder die Personalstelle die vorläufige Einbehaltung der vollen Abfertigung zu veranlassen.“
73.Novellierungsanordnung 73, § 54 Abs. 2 entfällt.Paragraph 54, Absatz 2, entfällt.
74.Novellierungsanordnung 74, Im § 54 Abs. 3 wird das Wort Im Paragraph 54, Absatz 3, wird das Wort „Disziplinarbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
75.Novellierungsanordnung 75, § 55 lautet:Paragraph 55, lautet:
„§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz einsDas Heerespersonalamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen, unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört hat, gewähren, der mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2Diese Zuwendung darf nur im Falle eines durch die Bestrafung erloschenen Anspruches auf eine Abfertigung gewährt werden, sofern durch dieses Erlöschen der notwendige Unterhalt dieser Angehörigen gefährdet wird. Die Zuwendung darf unter Bedachtnahme auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen höchstens bis zur Hälfte jenes Betrages zuerkannt werden, der dem Bestraften zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren als Abfertigung gebührt hätte.
(3)Absatz 3Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Abs. 1 auf diese Geldleistungen anzurechnen.“Lebt der erloschene Anspruch auf eine Abfertigung nachträglich wieder auf, so ist die gewährte finanzielle Zuwendung nach Absatz eins, auf diese Geldleistungen anzurechnen.“
76.Novellierungsanordnung 76, § 57 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz entfällt.
77.Novellierungsanordnung 77, § 57 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 57, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.“„Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.“
78.Novellierungsanordnung 78, § 59 lautet:Paragraph 59, lautet:
„§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsZur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind als Disziplinarkommandanten zuständig
der Einheitskommandant für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und
der Disziplinarvorgesetzte für die Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes ist jedenfalls der Disziplinarvorgesetzte zuständig.“
79.Novellierungsanordnung 79, Die Überschrift zu § 61 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 61, lautet:
„Durchführung des ordentlichen Verfahrens“
80.Novellierungsanordnung 80, § 61 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 61, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.“
81.Novellierungsanordnung 81, Im § 61 Abs. 3 erster Satz werden die Worte Im Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz werden die Worte „in erster Instanz formlos, in zweiter Instanz im Wege der Berufungsentscheidung“ durch die Worte „durch die Disziplinarkommandanten formlos“ ersetzt.
82.Novellierungsanordnung 82, Dem § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.“
83.Novellierungsanordnung 83, § 63 Abs. 1 lautet:Paragraph 63, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine
Pflichtverletzung gestanden hat oder
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.“
84.Novellierungsanordnung 84, § 64 samt Überschrift lautet:Paragraph 64, samt Überschrift lautet:
„Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDie Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem das Disziplinarerkenntnis gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen.
(2)Absatz 2Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Beschwerdefrist ist die Beschwerde bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.
(3)Absatz 3Über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.“
85.Novellierungsanordnung 85, § 65 lautet:Paragraph 65, lautet:
„§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.
(2)Absatz 2Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.
(3)Absatz 3Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Litera c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.“
86.Novellierungsanordnung 86, § 66 lautet:Paragraph 66, lautet:
„§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung
die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 63, Absatz eins, nicht vorgelegen sind oder
eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 63 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.eine strengere Disziplinarstrafe als nach Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, verhängt wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung
Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach dessen Erlassung zulässig.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,
sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei MonateDer Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz 3, für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(5)Absatz 5Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.“Eine Aufhebung nach den Absatz eins bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.“
87.Novellierungsanordnung 87, Im § 69 und § 74 Abs. 3 wird das Wort Im Paragraph 69 und Paragraph 74, Absatz 3, wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ jeweils durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.
88.Novellierungsanordnung 88, § 70 Z 2 lautet:Paragraph 70, Ziffer 2, lautet:
Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 77 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.“Soldaten, die zum Mitglied der Disziplinarkommission oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach Paragraph 77, bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.“
89.Novellierungsanordnung 89, § 71 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2c ersetzt:Paragraph 71, Absatz 2, wird durch folgende Absatz 2 bis 2c ersetzt:
„(2)Absatz 2Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
(2a)Absatz 2 aDer Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über Entscheidungen nach Absatz 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Einstimmigkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Senatsvorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich oder telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2b)Absatz 2 bDem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Einleitungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
(2c)Absatz 2 cAb der Erlassung des Einleitungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.“
90.Novellierungsanordnung 90, § 72 samt Überschrift entfällt.Paragraph 72, samt Überschrift entfällt.
91.Novellierungsanordnung 91, Dem § 74 Abs. 2 wird nach Z 3 folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 74, Absatz 2, wird nach Ziffer 3, folgender Satz angefügt:
„Der Senat darf zur mündlichen Verhandlung erforderliche Hilfskräfte beiziehen.“
92.Novellierungsanordnung 92, In § 74 Abs. 7 Z 3 und § 75 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 74, Absatz 7, Ziffer 3 und Paragraph 75, Absatz 2, wird das Wort „Verhandlungsbeschluss“ jeweils durch das Wort „Einleitungsbeschluss“ ersetzt.
92a.Novellierungsanordnung 92a, § 75 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und“
93.Novellierungsanordnung 93, § 76 samt Überschrift entfällt.Paragraph 76, samt Überschrift entfällt.
94.Novellierungsanordnung 94, § 77 samt Überschrift lautet:Paragraph 77, samt Überschrift lautet:
„Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 71 Abs. 2,gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach Paragraph 71, Absatz 2,,
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Z 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Ziffer 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(2)Absatz 2Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3)Absatz 3Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4)Absatz 4Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.“Als fachkundige Laienrichter nach Absatz 3, dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.“
95.Novellierungsanordnung 95, § 78 lautet:Paragraph 78, lautet:
„§ 78.Paragraph 78,
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.“
96.Novellierungsanordnung 96, Im § 79 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge Im Paragraph 79, Absatz eins und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge“.
96a.Novellierungsanordnung 96a, Im § 79 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte Im Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Worte „der Treueprämie,“
97.Novellierungsanordnung 97, § 79 Abs. 4 lautet:Paragraph 79, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.“
98.Novellierungsanordnung 98, Im § 80 Abs. 1 wird die Wortfolge Im Paragraph 80, Absatz eins, wird die Wortfolge
„wehr oder dienstrechtlichen“
durch die Wortfolge
„wehr- oder dienstrechtlichen“
ersetzt.
99.Novellierungsanordnung 99, § 82 samt Überschrift entfällt.Paragraph 82, samt Überschrift entfällt.
100.Novellierungsanordnung 100, § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und“
101.Novellierungsanordnung 101, § 84 lautet:Paragraph 84, lautet:
„§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz einsÜber die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 4, betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2)Absatz 2Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(3)Absatz 3Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(4)Absatz 4Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(5)Absatz 5Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.“Während eines Einsatzes ist Paragraph 42, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.“
102.Novellierungsanordnung 102, Im § 85 Abs. 3 letzter Satz werden die Worte Im Paragraph 85, Absatz 3, letzter Satz werden die Worte „in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde“ durch die Worte „zuständigen Behörde“ ersetzt.
103.Novellierungsanordnung 103, § 85 Abs. 5 bis 7 lauten:Paragraph 85, Absatz 5 bis 7 lauten:
„(5)Absatz 5Wurde während eines Einsatzes
eine gegen den Bestraften nur im Einsatz zulässige Disziplinarstrafe oder
die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört,
von einer Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängt, so ist diese Entscheidung auf Antrag des Bestraften nach Beendigung des Einsatzes zu überprüfen. Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
(6)Absatz 6Der Antrag auf Überprüfung nach Abs. 5 ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die DisziplinarbehördeDer Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5, ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der zur Entscheidung zuständigen Disziplinarbehörde einzubringen. Das Verfahren ist durchzuführen im Kommandantenverfahren nach den Bestimmungen über das ordentliche Verfahren oder, sofern die Disziplinarkommission zu entscheiden hat, nach jenen über das Verfahren vor der Disziplinarkommission. In diesen Fällen ist ein Einleitungsbeschluss nicht erforderlich. Sofern der Antrag nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Disziplinarbehörde
den Überprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen oder
die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe unter Anwendung der außerhalb eines Einsatzes geltenden Bestimmungen abzuändern oder aufzuheben.
Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung ist jedoch nur zulässig, sofern eine dieser Strafen schon während des Einsatzes verhängt wurde. Die Entscheidung hat in jedem Fall schriftlich zu ergehen.
(7)Absatz 7Wird der Überprüfungsantrag nach Abs. 5 nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), BGBl. I Nr. 125/2004.“Wird der Überprüfungsantrag nach Absatz 5, nicht als unbegründet abgewiesen, so sind die Folgen der Bestrafung, insbesondere aus einer teilweisen oder vollständigen Vollstreckung, wieder gutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Bestrafte einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 (StEG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,.“
104.Novellierungsanordnung 104, Im § 85 Abs. 9 werden die Worte Im Paragraph 85, Absatz 9, werden die Worte „einer Berufungsentscheidung“ durch die Worte „einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.
105.Novellierungsanordnung 105, Dem § 85 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 85, Absatz 11, wird folgender Satz angefügt:
„Wurde während eines Einsatzes hinsichtlich eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die vorläufige Dienstenthebung verfügt, so ist nach Beendigung des Einsatzes das Verfahren über die Dienstenthebung durch die Disziplinarkommission durchzuführen.“
106.Novellierungsanordnung 106, Im § 88 Abs. 3 entfallen die Worte Im Paragraph 88, Absatz 3, entfallen die Worte „oder Treueprämie“.
107.Novellierungsanordnung 107, § 88 Abs. 6 lautet:Paragraph 88, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach § 51 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.“Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung der Disziplinarkommission aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach Paragraph 51, Absatz 2 und 3 heranzuziehen.“
108.Novellierungsanordnung 108, Im § 92 wird nach Abs. 6d folgender Abs. 6e eingefügt:Im Paragraph 92, wird nach Absatz 6 d, folgender Absatz 6 e, eingefügt:
„(6e)Absatz 6 eDas Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 4, § 4, § 5 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2, 4, 4a und 5, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 samt Überschrift, § 11, § 13 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 21, § 23, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 6, § 29 Abs. 2, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 1, 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 6, § 35, § 36 Abs. 3, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1 und 2, § 38, § 39 Abs. 4 und 6, § 40 Abs. 1, 2 und 4, § 41 Abs. 2, 2a, 3 und 4, § 42, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 2 und 4, § 49 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 3, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und 4, § 58, § 59, § 60 Abs. 2, die Überschrift zu § 61, § 61 Abs. 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 und 3, § 64 samt Überschrift, § 65, § 66, § 69, § 70, § 71 Abs. 2 bis 2c, § 74 Abs. 2, 3 und 7, § 75 Abs. 1 und 2, § 77 samt Überschrift, § 78, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84, § 85 Abs. 3, 5 bis 7, 9 und 11, § 88 Abs. 3, 4 und 6, § 93 sowie § 94, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 3, Absatz eins und 4, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 4, 4a und 5, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 13, Absatz 2 und 4, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15, samt Überschrift, Paragraph 16,, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, Absatz eins und 2, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 6, Paragraph 29, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 34, Absatz 2 und 6, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 36 a, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz eins und 2, Paragraph 38,, Paragraph 39, Absatz 4 und 6, Paragraph 40, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 41, Absatz 2,, 2a, 3 und 4, Paragraph 42,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 46, Absatz 2 und 4, Paragraph 49, Absatz eins,, 2, 3 und 5, Paragraph 51, Absatz 2 und 4, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 54, Absatz eins und 3, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 3 und 4, Paragraph 58,, Paragraph 59,, Paragraph 60, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 61,, Paragraph 61, Absatz eins bis 3, Paragraph 62, Absatz eins und 4, Paragraph 63, Absatz eins und 3, Paragraph 64, samt Überschrift, Paragraph 65,, Paragraph 66,, Paragraph 69,, Paragraph 70,, Paragraph 71, Absatz 2 bis 2c, Paragraph 74, Absatz 2,, 3 und 7, Paragraph 75, Absatz eins und 2, Paragraph 77, samt Überschrift, Paragraph 78,, Paragraph 79, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 84,, Paragraph 85, Absatz 3,, 5 bis 7, 9 und 11, Paragraph 88, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 93, sowie Paragraph 94,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
108a.Novellierungsanordnung 108a, § 92 Abs. 7 und 8 lauten:Paragraph 92, Absatz 7 und 8 lauten:
„(7)Absatz 7Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 93 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt Paragraph 93, Absatz eins und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(8)Absatz 8Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 93 Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt Paragraph 93, Absatz 3, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
109.Novellierungsanordnung 109, Dem § 92 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 92, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 54 Abs. 2 sowie die §§ 72, 76 und 82, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.“Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 54, Absatz 2, sowie die Paragraphen 72,, 76 und 82, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.“
110.Novellierungsanordnung 110, § 93 lautet:Paragraph 93, lautet:
„§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz einsIst in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.Ist in einem Kommissionsverfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Beschluss nach Paragraph 71, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen worden und wurde in diesem Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Verhandlungsbeschluss nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so hat in diesem Verfahren die Disziplinarkommission einen neuen Beschluss nach Paragraph 71, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung zu erlassen. In diesem Fall tritt der neue Beschluss an die Stelle des alten Beschlusses.
(2)Absatz 2Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach § 72 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach § 71 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.“Wurde ein Verhandlungsbeschluss nach Paragraph 72, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erlassen, so gilt dieser Beschluss ab 1. Jänner 2014 als Beschluss nach Paragraph 71, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung.“
111.Novellierungsanordnung 111, Im § 94 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:Im Paragraph 94, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:
hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“
Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16 :,
„§ 16. Betreuungseinrichtungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den Paragraphen 45 bis 49a.
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 51:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 51 :,
„§ 51. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 1 entfällt das Wort Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt das Wort „darin“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 Z 6 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 7 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 wird die Zitierung Im Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 7 Abs. 5“ „§ 7 Absatz 5 “, jeweils durch die Zitierung „§ 7 Abs. 3“„§ 7 Absatz 3 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 2 und § 54 Abs. 5 entfallen jeweils die Worte In Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz 5, entfallen jeweils die Worte „im Inland“.
7a.Novellierungsanordnung 7a, Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 15 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten.“„Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Betreuungseinrichtungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsIn militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dies kann auch die unentgeltliche Beistellung von Einrichtungen zur Sportausübung, zur Nutzung von Informationstechnologie und für andere Freizeitaktivitäten im militärischen Interesse umfassen. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.
(2)Absatz 2Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet
sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,
Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und
sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im jeweiligen Bereich aufhalten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 6 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
sonstigen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Dienst versehenden Bediensteten,“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 19 Abs. 5 wird das Zitat Im Paragraph 19, Absatz 5, wird das Zitat „§ 18“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 1 bis 5“„§ 18 Absatz eins bis 5“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 Abs. 3 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.“zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins Punkt “,
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 24 Abs. 2 und 3 und § 33 Abs. 2 wird das Wort Im Paragraph 24, Absatz 2 und 3 und Paragraph 33, Absatz 2, wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 24 Abs. 4 wird die Zitierung Im Paragraph 24, Absatz 4, wird die Zitierung „§ 3 Abs. 3“„§ 3 Absatz 3 “, durch die Zitierung „§ 3 Abs. 3 und 4“„§ 3 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer AnspruchsberechtigterAnsprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter
auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder
auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten
eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 32 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung Im Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz wird die Wendung „Einkünfte den monatlich“ durch die Wendung „Einkünfte monatlich den“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 33 Abs. 3 und im § 43 Abs. 6 wird das Wort Im Paragraph 33, Absatz 3 und im Paragraph 43, Absatz 6, wird das Wort „Berufungen“ jeweils durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt und jeweils folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im 7. Hauptstück entfällt der 1. Abschnitt einschließlich der §§ 45 bis 49a sowie die jeweiligen Überschriften.Im 7. Hauptstück entfällt der 1. Abschnitt einschließlich der Paragraphen 45 bis 49a sowie die jeweiligen Überschriften.
19.Novellierungsanordnung 19, § 50 lautet:Paragraph 50, lautet:
„§ 50.Paragraph 50,
Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“ Wer den im Paragraph 33, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz oder im Paragraph 43, Absatz 5, festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins, oder des Paragraph 43, unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.“
19a.Novellierungsanordnung 19a, Die Überschrift zu § 51 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 51, lautet:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“
20.Novellierungsanordnung 20, § 51 Abs. 1 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 51 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 51, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4)Absatz 4Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
(5)Absatz 5In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“In den Fällen der Paragraphen 33, Absatz 3 und 43 Absatz 6, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 60 werden nach Abs. 2m folgende Abs. 2n bis 2p eingefügt:Im Paragraph 60, werden nach Absatz 2 m, folgende Absatz 2 n bis 2p eingefügt:
„(2n)Absatz 2 n§ 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.Paragraph 25, Absatz 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.
(2o)Absatz 2 oDas Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 16,, Paragraph 12, Absatz 5 und Paragraph 16, samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2p)Absatz 2 pDas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den Paragraphen 45 bis 49a und zu Paragraph 51,, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 2 bis 4, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz 6,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 50,, die Überschrift zu Paragraph 51,, Paragraph 51, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 54, Absatz 5,, Paragraph 61, Absatz 17, sowie Paragraph 62,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 60 wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt:Im Paragraph 60, wird nach Absatz 4 e, folgender Absatz 4 f, eingefügt:
„(4f)Absatz 4 fMit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.“Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6,, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der Paragraphen 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie Paragraph 61, Absatz eins,, 2 und 16 außer Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 61 Abs. 1, 2 und 16 entfällt.Paragraph 61, Absatz eins,, 2 und 16 entfällt.
25.Novellierungsanordnung 25, Dem § 61 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.“Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind Paragraph 45, Absatz 5, über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und Paragraph 55, über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 62 wird in Z 5 das Schlusswort Im Paragraph 62, wird in Ziffer 5, das Schlusswort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5a eingefügt:
hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“
Artikel 4
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2011, wird wie folgt geändert:Das Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 7 :,
„§ 7. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Wort Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „heranziehbar“ durch das Wort „geeignet“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 4 entfällt die Wortfolge Im Paragraph 5, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Inland“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Z 1 zweiter bis vierter Satz entfällt.Paragraph 6, Ziffer eins, zweiter bis vierter Satz entfällt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Die Überschrift zu § 7 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 7 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(4)Absatz 4Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 werden nach Abs. 2h folgende Abs. 2i und 2j eingefügt:Im Paragraph 11, werden nach Absatz 2 h, folgende Absatz 2 i und 2j eingefügt:
„(2i)Absatz 2 iDas Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 6 a, samt Überschrift und Paragraph 12, Absatz 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2011,, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.
(2j)Absatz 2 j§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6,, die Überschrift zu Paragraph 7, sowie Paragraph 7, Absatz eins,, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 11 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:Im Paragraph 11, wird nach Absatz 4 b, folgender Absatz 4 c, eingefügt:
„(4c)Absatz 4 c§ 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 1 bis 3 entfällt.Paragraph 12, Absatz eins bis 3 entfällt.
Artikel 5
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 55.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 55,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 56 :,
„§ 56. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 11 Abs. 2 und 5 wird das Wort Im Paragraph 11, Absatz 2 und 5 wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt und entfallen jeweils die Worte „in erster Instanz“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird jeweils in der Z 2 vor dem Wort Im Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 wird jeweils in der Ziffer 2, vor dem Wort „Angriffen“ jeweils das Wort „vorsätzlichen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 23 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
darüber hinaus jeglichen vorsätzlichen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zur Beeinträchtigung der militärischen Sicherheit.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 31 Abs. 2 entfällt.Paragraph 31, Absatz 2, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 31 Abs. 3 werden die Worte Im Paragraph 31, Absatz 3, werden die Worte „Die Behörden nach Abs. 1 und 2 dürfen“„Die Behörden nach Absatz eins und 2 dürfen“ durch die Worte „Das Militärkommando darf“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 32 Abs. 1 werden die Worte Im Paragraph 32, Absatz eins, werden die Worte „Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes“ durch die Worte „Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie sonstige Rechtsträger“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 35, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Beschwerden gegen einen Leistungsbescheid oder einen Vollzugsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.
(4)Absatz 4In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 49 Abs. 2 entfällt.Paragraph 49, Absatz 2, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 54 lautet:Paragraph 54, lautet:
„§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2)Absatz 2Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.Darüber hinaus erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission eine Beschwerde nach Paragraph 4, WG 2001 erheben können.
(3)Absatz 3Beschwerden nach Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.Beschwerden nach Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Dauer der Anhaltung bei der diese Maßnahme durchführenden militärischen Dienststelle eingebracht werden. Diese Dienststelle hat die Beschwerde unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuleiten.
(4)Absatz 4Die Datenschutzbehörde entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch eine Datenverwendung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5)Absatz 5Die Ausübung von Befugnissen nach diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich eines Verfahrens zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zuzurechnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 55 samt Überschrift entfällt.Paragraph 55, samt Überschrift entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 56 samt Überschrift lautet:Paragraph 56, samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsIn Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(2)Absatz 2Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 57 Abs. 6 lautet:Paragraph 57, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch das Verwenden von Daten Rechte eines Betroffenen verletzt worden sind, der von dieser Datenverwendung keine Kenntnis hat, so ist er befugt,
den Betroffenen zu informieren oder
eine Beschwerde nach § 54 Abs. 4 an die Datenschutzbehörde zu erheben.eine Beschwerde nach Paragraph 54, Absatz 4, an die Datenschutzbehörde zu erheben.
Eine Beschwerde nach Z 2 ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Z 1 daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Z 2 ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“Eine Beschwerde nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder der Interessen der umfassenden Landesverteidigung gefährden oder erheblich behindern würde und eine Information nach Ziffer eins, daher nicht erfolgen kann. In einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde nach Ziffer 2, ist auf Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 58 Abs. 3 entfallen nach dem Wort Im Paragraph 58, Absatz 3, entfallen nach dem Wort „obliegt“ die Worte „in erster Instanz“.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 61 wird nach Abs. 1j folgender Abs. 1k eingefügt:Im Paragraph 61, wird nach Absatz eins j, folgender Absatz eins k, eingefügt:
„(1k)Absatz eins kDas Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5, § 23 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 3 und 4, § 54, § 56 samt Überschrift, § 57 Abs. 6 und § 58 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 11, Absatz 2 und 5, Paragraph 22, Absatz 3 bis 5, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 3 und 4, Paragraph 54,, Paragraph 56, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 58, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 61 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:Im Paragraph 61, wird nach Absatz 3 c, folgender Absatz 3 d, eingefügt:
„(3d)Absatz 3 d§ 31 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und § 55 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2 und Paragraph 55, samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 63 Z 2 wird das Wort Im Paragraph 63, Ziffer 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2a eingefügt: durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundeskanzler und“
Artikel 6
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 38, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach Litera b, folgende Litera c, eingefügt:
als militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes – AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 werden die Abs. 4 und 5 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:Im Paragraph 3, werden die Absatz 4 und 5 durch folgende Absatz 4 bis 6 ersetzt:
„(4)Absatz 4Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Betreten oder Befahren eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Maßgabe militärischer Rücksichten aus wichtigen, insbesondere persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Betretens oder Befahrens verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
(5)Absatz 5Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zum Betreten oder Befahren, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.
(6)Absatz 6Zuständige militärische Dienststelle nach den Abs. 3 und 4 istZuständige militärische Dienststelle nach den Absatz 3 und 4 ist
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a der Kommandant des Truppenübungsplatzes,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der Kommandant des Truppenübungsplatzes,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der Kommandant oder Leiter der militärischen Anlage,
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, undfür ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, das Militärkommando, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
für ein Gebiet nach § 1 Abs. 1 Z 2 das Kommando der übenden Truppe.“für ein Gebiet nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Kommando der übenden Truppe.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 2 Z 2 entfallen die Worte Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, entfallen die Worte „nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:Paragraph 4, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 4 ersetzt:
„(3)Absatz 3Anderen als in Abs. 2 genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 6 gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.Anderen als in Absatz 2, genannten Personen darf das Fotografieren, Filmen sowie eine zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen durch Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststellen nach Paragraph 3, Absatz 6, gestattet werden. Diese Gestattung kann aus militärischen Rücksichten oder aus Gründen der Sicherheit befristet oder mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Fotografierens oder Filmens oder der zeichnerischen Darstellung verbunden werden. Bei einem Verstoß gegen diese Befristung oder Verhaltensaufforderung oder bei Vorliegen eines wichtigen militärischen Interesses kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.
(4)Absatz 4Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Abs. 3 einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.“Auf Antrag einer betreffenden Person oder, sofern dies aus militärischen Interessen erforderlich ist, von Amts wegen ist die Gestattung zu einer Tätigkeit nach Absatz 3, einschließlich allfällig auferlegter Befristungen oder Verhaltensaufforderungen oder deren Widerruf mit Bescheid festzustellen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsWer
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,gegen eine mit einer Gestattung nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6a lautet:Paragraph 6 a, lautet:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Sperrgebiet zur Gänze oder überwiegend gelegen ist.
(2)Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(3)Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 7, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 4 bis 6, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 1 und § 6a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 und 4 bis 6, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Munitionslagergesetzes 2003
Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003), BGBl. römisch eins Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 16 :,
„§ 16. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“ |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 wird das Wort Im Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „Behörde“ jeweils durch das Wort „Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, Die Überschrift zu § 16 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:
„Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen“
3.Novellierungsanordnung 3, § 16 lautet:Paragraph 16, lautet:
„§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.
(2)Absatz 2In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(3)Absatz 3Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 18 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 18, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 samt Überschrift und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 16, samt Überschrift und Paragraph 20,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 20 lautet:Paragraph 20, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.“
Artikel 8
Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. I Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 168, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 18 wird folgender Abs. 4e angefügt:Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 4 e, angefügt:
„(4e)Absatz 4 e§ 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes
Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBl. I Nr. 57/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, wird wie folgt geändert:Das Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsSoweit in Übereinkommen gemäß § 4 nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Material keine Anwendung:Soweit in Übereinkommen gemäß Paragraph 4, nicht anderes vorgesehen ist, finden auf den Aufenthalt von Truppen und auf das von diesen mitgeführte Material keine Anwendung:
das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100,
das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996,das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,,
das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992,das Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,,
das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009,das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009,das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,,
das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26,das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 26,
das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, unddas Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, und
das Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977.das Kriegsmaterialgesetz (KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,.
(2)Absatz 2Kraftfahrrechtliche Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen über das Fahrverbot von Lastkraftfahrzeugen sind nur insoweit anwendbar, als sie auch für Fahrzeuge des Bundesheeres gelten.“
Artikel 10
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1986 über die Erklärung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig zur betriebsähnlichen Einrichtung, BGBl. Nr. 720/1986.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1986 über die Erklärung der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig zur betriebsähnlichen Einrichtung, Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1986,.
Die Flexibilisierungsverordnung Heersforstverwaltung Allentsteig, BGBl. II Nr. 441/2005, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 477/2008.Die Flexibilisierungsverordnung Heersforstverwaltung Allentsteig, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2008,.
Die Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei, BGBl. II Nr. 446/2006, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 404/2009.Die Flexibilisierungsverordnung Heeresdruckerei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2009,.
Die Flexibilisierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie, BGBl. II Nr. 370/2007, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 435/2010.Die Flexibilisierungsverordnung Heeresunteroffiziersakademie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2010,.
Die Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres, BGBl. II Nr. 447/2009.Die Flexibilisierungsverordnung Wohnheime und Seminarzentren des Bundesheeres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2009,.
Fischer
Faymann