BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Dezember 2013

Teil II

511. Verordnung:

Grundbuchsgebührenverordnung – GGV

511. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)

Gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2013,, wird verordnet:

Bezifferung

Paragraph eins,

Der Wert des einzutragenden Rechts nach Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist mit Ausnahme der in Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, angeführten Fälle eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, für Zwecke der Gebührenermittlung zu beziffern (nach Grundbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl/en).

Bescheinigung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZur Bescheinigung des Werts des einzutragenden Rechts kann sich die Partei insbesondere auf jene Urkunden berufen, auf Grund derer die Eintragung erfolgen soll (Paragraph 87, GBG), sofern sich daraus der Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, und 3 GGG) ermitteln lässt.
  2. Absatz 2Die Partei kann zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel (Absatz 3,) aufgefordert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gegründete Zweifel an der Plausibilität des angegebenen Werts bestehen,
    2. Ziffer 2
      dieser unvollständig ist oder
    3. Ziffer 3
      dem einzutragenden Recht nicht zugeordnet werden kann,
    etwa weil außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen oder nicht alle Leistungen und Nutzungen im Wert enthalten sind.
  3. Absatz 3Lässt sich der Wert des einzutragenden Rechts nicht mit Urkunden nach Absatz eins, bescheinigen, so können zum Nachweis der Plausibilität der Bezifferung insbesondere vorgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Auszüge aus einem Immobilien- oder Mietpreisspiegel in Ansehung vergleichbarer Objekte,
    2. Ziffer 2
      Inserate über Anbote vergleichbarer Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen,
    3. Ziffer 3
      Verträge oder Schätzgutachten über vergleichbare Liegenschaften, Leistungen oder Nutzungen oder
    4. Ziffer 4
      Fotos der Liegenschaft samt Einheitswertbescheid oder Auskunft über den Einheitswert laut FinanzOnline und sonstige erklärende Urkunden zur Vornahme der Bezifferung (etwa Berufung auf Erfahrungswerte des berufsmäßigen Parteienvertreters oder fachkundige Äußerungen), sofern keine aussagekräftigeren Bescheinigungsmittel vorhanden sind oder im Hinblick auf die Höhe der Gebühr nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden könnten.

Informationen zur Plausibilitätsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, GGG können die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben (Beschreibung des Vertragsobjekts) auch im Vertrag gemacht werden, soweit eingangs der Eingabe (bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben), bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, darauf verwiesen wird.
  2. Absatz 2In den übrigen Fällen, in denen eine Bezifferung nach Paragraph eins, erforderlich ist, hat die Partei zur Prüfung der Plausibilität ihrer Angaben neben dem Wert des einzutragenden Rechts (Paragraph eins,) die nachfolgenden Informationen objektbezogen bei den für die Gebührenermittlung bestimmten Angaben anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Fläche je Katastralgemeinde;
    2. Ziffer 2
      Wert je Quadratmeter;
    3. Ziffer 3
      Nutzungsart (Paragraph 4,);
    4. Ziffer 4
      Lagequalität bezogen auf die jeweilige Katastralgemeinde (Paragraph 5,);
    5. Ziffer 5
      Zustand des Bauwerks beziehungsweise des Wohnungseigentumsobjekts (Paragraph 6,).
  3. Absatz 3Die Informationen nach Absatz 2, sind für jedes Objekt gesondert anzugeben, auch wenn die Übertragung mehrerer Objekte in einem einheitlichen Vorgang erfolgt ist. Mehrere Grundstücke können als ein Objekt zusammengefasst werden, wenn sie in derselben Katastralgemeinde liegen und die gleiche Nutzungsart (Paragraph 4,) aufweisen.

Nutzungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist jedem Objekt eine der nachstehend angeführten Nutzungsarten unter Verwendung der angeführten Abkürzungen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Land- und forstwirtschaftliche Nutzung: „LF“
    2. Ziffer 2
      Bauland unbebaut: „BLu“
    3. Ziffer 3
      Wohnungseigentumsobjekt: „WE“
    4. Ziffer 4
      Wohnhaus mit bis zu vier Wohneinheiten: „WHk“
    5. Ziffer 5
      Wohnhaus mit mehr als vier Wohneinheiten: „WHg“
    6. Ziffer 6
      Gewerbliche Nutzung: „gN“
    7. Ziffer 7
      Sonstige Nutzung: „sN“
  2. Absatz 2Bei gewerblicher (Absatz eins, Ziffer 6,) und sonstiger Nutzung (Absatz eins, Ziffer 7,) ist neben der angeführten Abkürzung die spezifische Nutzung (Art des Betriebs oder der konkreten Nutzung) anzugeben.

Lagequalität

Paragraph 5,

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist die Qualität der Lage bezogen auf die Katastralgemeinde, in der das Objekt liegt, unter Verwendung der angeführten Abkürzung anzugeben. Innerhalb einer Katastralgemeinde wird zwischen überdurchschnittlicher „A“, durchschnittlicher „B“ und unterdurchschnittlicher „C“ Lage unterschieden.
  2. Absatz 2Eine überdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem bevorzugten Gebiet liegt und über eine sehr gute Anbindung verfügt.
  3. Absatz 3Eine unterdurchschnittliche Lage ist anzunehmen, wenn das Objekt bezogen auf die mögliche Nutzungsart in einem benachteiligten Gebiet liegt und über eine schlechte Anbindung verfügt.

Bauzustand

Paragraph 6,

  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ist bei Bauwerken und Wohnungseigentumsobjekten der Bauzustand mit der Kategorie überdurchschnittlich „1“, durchschnittlich „2“ oder unterdurchschnittlich „3“ unter Verwendung der angeführten Zahl anzugeben.
  2. Absatz 2Überdurchschnittlicher Bauzustand ist bei einem neu gebauten oder generalsanierten Bauwerk oder Wohnungseigentumsobjekt anzunehmen.
  3. Absatz 3Unterdurchschnittlicher Bauzustand ist anzunehmen, wenn eine gewöhnliche Nutzung des Bauwerks oder Wohnungseigentumsobjekts Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Bausubstanz erfordert.

Begünstigte Erwerbsvorgänge

Paragraph 7,

Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.

Paragraph 8,

  1. Absatz einsBeruft sich die Partei auf den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage, so hat sie den Einheitswertbescheid oder sonst geeignete Bescheinigungsmittel über den Einheitswert der übertragenen Liegenschaft auf Verlangen des Gerichts vorzulegen.
  2. Absatz 2Beruft sich die Partei auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage, so sind die Paragraphen eins, bis 6 anzuwenden.

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch geeignete Urkunden im Original oder in Kopie nachzuweisen.
  2. Absatz 2Geeignete Urkunden sind in den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG insbesondere Personenstandsurkunden, gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen oder Bestätigungen und notarielle Urkunden. Im Fall der Lebensgemeinschaft ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch Bestätigungen über einen Hauptwohnsitz, den die Lebensgefährten gemeinsam haben oder hatten, nachzuweisen.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG sind die Voraussetzungen durch die entsprechenden Vertragsurkunden sowie durch Verweis auf das Firmenbuch oder Firmenbuchsauszüge nachzuweisen.

Gebührenbefreiung

Paragraph 10,

Wird eine gänzliche Befreiung von den Eintragungsgebühren in Anspruch genommen, so sind die Angaben zum Wert des einzutragenden Rechts einschließlich der dafür erforderlichen Informationen und Bescheinigungen (Paragraphen eins, bis 6) nur im Auftrag des Gerichts zu machen, wenn es Zweifel am Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen hat.

Inkrafttreten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2014 in Kraft. Sie ist auf alle Grundbuchseingaben anzuwenden, in denen sich die Eintragungsgebühr nach Paragraphen 26,, 26a GGG in der Fassung der Grundbuchsgebührennovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, bestimmt.

Brandstetter