BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. Dezember 2013

Teil II

467. Verordnung:

Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013

467. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung) geändert wird (Stromkennzeichnungsverordnungs-Novelle 2013)

Auf Grund des Paragraph 79, Absatz 11, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, wird verordnet:

Die Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß Paragraph 78, Absatz eins und 2 ElWOG 2010 zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;
    2. Ziffer 2
      „Pumpspeicherbetreiberkonto“ ein in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark eingerichtetes Konto.“
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 8 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Jahresabrechnung)“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „Wind- und Sonnenenergie“ durch „Windenergie, Sonnenenergie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3 bis 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, Absatz 2, wird der Ausdruck „§ 73 ElWOG 2010“ durch „§ 73 Absatz eins, ElWOG 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird von der zuständigen Behörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den bundes- oder landesgesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der E-Control nicht für die in den Paragraphen 78 bis 79a ElWOG 2010 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Stromhändler, die im Jahr 2014 Strom unbekannter Herkunft in ihrem Versorgermix ausweisen, haben die Strommengen, die sie an Haushaltskunden liefern, getrennt in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank auszuweisen und vollständig mit Nachweisen zu belegen. Die Stromkennzeichnung kann die zusätzliche Angabe enthalten, dass der an Haushaltskunden gelieferte Strom mit Nachweisen belegt wurde.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsJeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Pumpspeicherkraftwerk oder ein aus Pumpspeicherkraftwerken bestehender Kraftwerkspark angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jedes Pumpspeicherkraftwerk oder jeden aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark getrennt jene Mengen an Elektrizität zu melden,
    1. Ziffer eins
      die im Vormonat für den Pumpvorgang geliefert wurden sowie
    2. Ziffer 2
      die durch das jeweilige Pumpspeicherkraftwerk bzw. den jeweiligen aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkspark erzeugt wurden.
  2. Absatz 2Der Betreiber eines Pumpspeicherkraftwerks oder eines aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerksparks muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz 2 und 4 auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Paragraph 79 a, Absatz 2, zweiter Satz ElWOG 2010 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie durch Pumpspeicherkraftwerke heranzuziehen. Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss erzeugt wird, gilt Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
  4. Absatz 4Nachweise, die auf das Pumpspeicherbetreiberkonto transferiert wurden, können vom Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks oder des aus Pumpspeicherkraftwerken bestehenden Kraftwerkparks jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 9, Die Abschnittsbezeichnung des 4. Abschnitts lautet „Schlussbestimmungen“.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2013, tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
  2. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 3 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10, samt Überschrift entfällt.

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