Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 16. Dezember 2013 |
Teil II |
450. Verordnung betreffend Artikel 19, Absatz eins, des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens |
Auf Grund von Artikel 19, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1971, und auf Grund der Konsultationen mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung gemäß Artikel 25, dieses Abkommens wird verordnet:
Artikel 19, Absatz eins, des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens ist unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Einzelperson auf alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben.
Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Artikel 19, Absatz 2, des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen (z.B. Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art), bleibt von dieser Regelung unberührt.
Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Fekter