Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. November 2013 |
Teil II |
387. Kundmachung: | Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und die Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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