BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. November 2013

Teil II

376. Verordnung:

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

376. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. November 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

H 12/2013/V/33/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. Litera b
    Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieser Heimarbeitstarif gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2014 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.
  2. Absatz 2Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.

Tarifbestimmungen

Paragraph 3,

Schifflistickerei

römisch eins. Stundenlöhne

Nachsticken a)

7,83

Nachsticken b)

7,06

Ausschneiden

6,93

Ausrüsten

6,95

Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,40 € erhöht.

Motive, Nähen und Wickeln

7,06

Endeln, Zickzacknähen und Frillen

7,06

Zäckeln von Ätzware

6,93

Applikationen

7,06

römisch II. Zuschlag

Für schwarze und marineblaue Ware 10%.

Lukowitsch