BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. November 2013

Teil II

345. Verordnung:

Gebarungsstatistik-VO 2014

345. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 679/2010, ABl. Nr. L 198 vom 30.7.2010, S. 1,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, ABl. Nr. L 179 vom 9.7.2002, S. 1,
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EG) Nr. 501/2004 über die vierteljährlichen Finanzkonten des Staates, ABl. Nr. L 81 vom 19.03.2004, S. 1,
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand, ABl. Nr. L 233 vom 02.07.2004, S. 1,
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.
  2. Absatz 2Für die Statistiken gemäß Absatz eins, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Staatliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffern 20.05 bis 20.17 dem Sektor Staat zuzuordnen sind;
  2. Ziffer 2
    Sonstige öffentliche Einheiten: statistische Einheiten, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 nicht dem Sektor Staat zuzuordnen sind, über die von staatlichen Einheiten jedoch Kontrolle ausgeübt wird;
  3. Ziffer 3
    Kontrolle: gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 20 Ziffer 20.18, die Fähigkeit, die allgemeine Managementlinie oder das allgemeine Programm der kontrollierten Einheit zu bestimmen;
  4. Ziffer 4
    Öffentlicher Sektor: Summe aus staatlichen und sonstigen öffentlichen Einheiten;
  5. Ziffer 5
    Sektorklassifikation: Zuordnung einer statistischen Einheit zu einem Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 Anhang A Kapitel 2 Ziffer 2.31 bis 2.44 (insbesondere Tabelle 2.1 – Sektoren und Teilsektoren sowie Abbildung 2.1 – Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren).

Erhebungseinheiten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsErhebungseinheiten sind:
    1. Ziffer eins
      staatliche Einheiten;
    2. Ziffer 2
      sonstige öffentliche Einheiten.
  2. Absatz 2Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Liste der staatlichen Einheiten sowie der sonstigen öffentlichen Einheiten in elektronischer Form abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Dies hat jährlich bis spätestens 31. März zu erfolgen.

Erhebungsmerkmale, Periodizität der Erhebung

Paragraph 4,

Es sind folgende Merkmale zu erheben:

  1. Ziffer eins
    bei den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) die Daten des Rechnungsabschlusses, der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Daten über Eventualverbindlichkeiten, Beteiligungen am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen und über die Erwerbstätigkeit jährlich;
  2. Ziffer 2
    beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden sowie bei den Sozialversicherungsträgern die aufgebuchten Stände der Daten gemäß Ziffer eins, sowie bei den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die aufgebuchten Stände der Daten aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende eines Kalenderjahres;
  3. Ziffer 3
    beim Bund, bei den Ländern sowie bei den Sozialversicherungsträgern Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder gleichwertige Daten aus dem öffentlichen Rechnungswesen) monatlich;
  4. Ziffer 4
    bei den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) die Bilanzdaten und die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung jährlich.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      jährlich bis spätestens 31. Jänner des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt, eine Liste der von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors;
    2. Ziffer 2
      binnen zwei Monaten nach Einrichtung neu geschaffener Einheiten alle Daten und Informationen, die für die Zuordnung dieser Einheiten zu einer Sektorklassifikation durch die Bundesanstalt Statistik Österreich notwendig sind.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der in Paragraph 4, aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, von den staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, vom Bund, den Ländern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats nach Quartalsende, betreffend das vierte Quartal innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, betreffend die Gemeinden innerhalb von vier Wochen und von den sonstigen Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende;
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, vom Bund, den Ländern sowie betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis spätestens 25. des Folgemonats; die Übermittlung der Daten der Monate März, Juni, September und Dezember kann entfallen, sofern diese Daten in der Meldung gemäß Ziffer 2, enthalten sind.
    5. Ziffer 5
      gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, von den sonstigen öffentlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bis spätestens 31. Oktober des Jahres, das dem betreffenden Budget- oder Geschäftsjahr folgt.
  3. Absatz 3Bedürfen die Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Absatz 2, angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
  4. Absatz 4Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Vor der Übermittlung der Daten des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie aller staatlichen Einheiten, deren Voranschläge bzw. Rechnungsabschlüsse gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung, gegliedert sind, sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. VRV 1997) zu überprüfen.
  5. Absatz 5Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der VRV 1997 zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Weiterleitung von Daten an die Oesterreichische Nationalbank

Paragraph 6,

Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die gemäß Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.

Beratungsgremium

Paragraph 7,

  1. Absatz einsZur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, wird gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 76 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Identifikation von fehlenden Informationen im öffentlichen Rechnungswesen, die für die Erstellung von makroökonomischen Daten benötigt werden;
    2. Ziffer 2
      Unterstützung bei der Sicherstellung der vollständigen Erfassung aller Einheiten des öffentlichen Sektors (Identifizierung, Datenübermittlung);
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 ;,
    4. Ziffer 4
      Evaluierung der einzelnen Schritte in der Datenerhebung und Datenverarbeitung;
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Ziffer eins bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.
  2. Absatz 2Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden:
    1. Ziffer eins
      Bundesanstalt Statistik Österreich;
    2. Ziffer 2
      Rechnungshof;
    3. Ziffer 3
      Verbindungsstelle der Bundesländer und ein Vertreter für die Bundesländer insgesamt;
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Gemeindebund;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Städtebund;
    6. Ziffer 6
      Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
  3. Absatz 3Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  4. Absatz 4Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

Auskunftspflicht

Paragraph 8,

Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.

Sonstige Mitwirkungspflicht

Paragraph 9,

Einheiten des öffentlichen Sektors haben auf Rückfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Sektorklassifikation oder zur Überprüfung der vorgenommenen Sektorklassifikation von der Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt werden.

Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Eine Verweigerung von Auskünften ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben.

Kosten

Paragraph 11,

Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl.

Außerkraft- und Inkrafttreten

Paragraph 12,

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2004,, tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt diese Verordnung in Kraft.

Fekter