BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 16. Jänner 2013

Teil II

29. Kundmachung:

Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013

29. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013

Auf Grund des Paragraph 2 b, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2013 113 Euro.

Hundstorfer