BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 19. September 2013

Teil römisch zwei

276. Verordnung:

Pendlerverordnung

276. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes (Pendlerverordnung)

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e und des Paragraph 33, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, wird verordnet:

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte umfasst die gesamte Wegstrecke, die unter Verwendung eines Massenbeförderungsmittels, ausgenommen eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, unter Verwendung eines privaten Personenkraftwagens oder auf Gehwegen (Absatz 7,) zurückgelegt werden muss, um nach Maßgabe des Absatz 2, in der kürzesten möglichen Zeitdauer (Paragraph 2, Absatz 2,) die Arbeitsstätte von der Wohnung aus zu erreichen. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des Absatz 3, für die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung.
  2. Absatz 2,Der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum von 60 Minuten vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn bis zum tatsächlichen Arbeitsbeginn erreicht wird.
  3. Absatz 3,Der Ermittlung der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die vorliegen, wenn die Arbeitsstätte in einem Zeitraum vom tatsächlichen Arbeitsende bis zu einem Zeitpunkt, der 60 Minuten später liegt, verlassen wird.
  4. Absatz 4,Besteht die Möglichkeit gleitender Arbeitszeit ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn oder Arbeitsende zu Grunde zu legen, das der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit von Massenbeförderungsmitteln am besten entspricht.
  5. Absatz 5,Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen gleich und ergeben sich nach Absatz 2, einerseits und Absatz 3, andererseits abweichende Entfernungen, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ergibt.
  6. Absatz 6,Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist jene Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ergibt.
  7. Absatz 7,Gehwege sind Teilstrecken, auf denen kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die einen Kilometer nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar (Paragraph 2, Absatz eins,), bemisst sich die Entfernung nach den Streckenkilometern des Massenbeförderungsmittels und allfälliger zusätzlicher Straßenkilometer und Gehwege. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest 20 Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.
  9. Absatz 9,Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar (Paragraph 2, Absatz eins,), bemisst sich die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung. Beträgt die Gesamtstrecke zumindest zwei Kilometer, sind angefangene Kilometer auf volle Kilometer aufzurunden.

Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Ziffer eins und Ziffer 2, zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß Paragraph eins, zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.
    1. Ziffer eins
      Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,
      1. Litera a
        zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des Paragraph eins, kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder
      2. Litera b
        der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, verfügt oder
      3. Litera c
        die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (Paragraph 42, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) eingetragen ist.
    2. Ziffer 2
      Kommt Ziffer eins, nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Absatz 2,) Folgendes:
      1. Litera a
        Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.
      2. Litera b
        Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.
      3. Litera c
        Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.
  2. Absatz 2,Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist der Ermittlung der Zeitdauer die Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels zu Grunde zu legen. Zudem ist die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist davon auszugehen, dass für mehr als die Hälfte der Wegstrecke zur Verfügung stehende Massenbeförderungsmitteln verwendet werden.
  3. Absatz 3,Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach Paragraph eins, Absatz 2 und  3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.
  4. Absatz 4,Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, maßgebend.

Pendlerrechner

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Paragraph eins,) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (Paragraph 2,), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.
  2. Absatz 2,Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.
  3. Absatz 3,Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.
  4. Absatz 4,Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Absatz 3,) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Absatz 3, maßgebend.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (Paragraph eins,) oder
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (Paragraph 2,)
    nicht den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden.
  6. Absatz 6,Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera g, EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufzubewahren.

Familienwohnsitz

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Familienwohnsitz (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, EStG 1988) liegt dort, wo
    1. Ziffer eins
      ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
    2. Ziffer 2
      ein alleinstehender Steuerpflichtiger
    seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Absatz 2,) hat.
  2. Absatz 2,Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatz 2, anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014,
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist solange nicht anzuwenden, als der Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellt wird. Wird der Pendlerrechner erst nach dem 1. Jänner 2014 zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Verordnung ist rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zur Zurverfügungstellung des Pendlerrechners anwendbar, wenn dies für den Steuerpflichtigen mit keinen steuerlichen Nachteilen verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Trifft Ziffer eins, zu, hat eine Aufrollung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 so bald als möglich, jedoch spätestens bis 30. September 2014 zu erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten beim Arbeitgeber dazu vorliegen und ein aufrechtes Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorliegt.
    3. Ziffer 3
      Wurde bereits vor der Anwendbarkeit der Verordnung vom Arbeitnehmer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (amtlicher Vordruck L 34) abgegeben, so hat dieser einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners (Paragraph 3, Absatz 6,) bis spätesten 30. Juni 2014 beim Arbeitgeber abzugeben.

Fekter