Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 26. Juni 2013 |
Teil II |
182. Verordnung: | Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen |
Auf Grund der Paragraphen 86 und 89 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2013,, wird verordnet:
Bei Sozialversicherungsprüfungen (Paragraph 41 a, ASVG), die von Finanzämtern durchgeführt werden, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an der Schlussbesprechung (Paragraph 149, BAO) über das vorläufige Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (Paragraph eins,) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren.
Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (Paragraph 2,) betreffen.
Die Information (Paragraph 2,) und die Teilnahme (Paragraph 3,) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Fekter