Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 10. Juni 2013 |
Teil II |
157. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter/innen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Juni 2013 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
H 6/2013/VIII/38/4
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,49 € zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2013 festgesetzt.
Lukowitsch