BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Juni 2013

Teil II

149. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

149. Verordnung der Präsidentin des Nationalrates, mit der die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion geändert wird

Gemäß Paragraph 26, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, (BDG 1979) idgF, wird verordnet:

Änderung der Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Die Verordnung betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens 12 Monate und in den Verwendungsgruppen A3, A4 und A5 eine mindestens 6 Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am Arbeitsplatz zu erfolgen. Die Rotationsausbildung (mind. 3 Monate) und ein allfälliges (Auslands)-Praktikum (bis zu 3 Monate) für die Verwendungsgruppen A1 und A2 sind im Ausbildungsplan einschließlich des konkreten Umfangs festzulegen. Sowohl Rotationsausbildung als auch (Auslands)-Praktikum werden für die praktische Verwendung am Arbeitsplatz angerechnet. Vor Beginn der Grundausbildung erworbene Rotations- bzw. Praktikumserfahrungen können dafür angerechnet werden. Für die Verwendungsgruppe A3 (AssistentInnen) wird eine allfällige Rotationsausbildung von zumindest 1 Monat vorzugsweise in der NR-Kanzlei festgelegt.“

Prammer