14. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung) geändert wird
Auf Grund des § 53b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund des Paragraph 53 b, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), BGBl. II Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung (Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck Im Paragraph 4, Absatz 2, wird der Ausdruck „für höchstens 42 Tage“ durch den Ausdruck „für höchstens 42 Kalendertage“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Höhe der Zuschüsse ist mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG begrenzt. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung der Zuschüsse die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“Die Höhe der Zuschüsse ist mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG begrenzt. Erfolgt während des Zeitraumes der Entgeltfortzahlungsleistung eine Änderung der Höchstbeitragsgrundlage, so ist für die Deckelung der Zuschüsse die für die jeweiligen Entgeltfortzahlungstage geltende Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 14/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; Paragraph 4, Absatz 3, ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.“
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