BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. März 2013

Teil III

94. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2007,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Albanien

9. September 2011

Ukraine

26. März 2009

Weiters hat Luxemburg1 mit Wirksamkeit vom 2. Juli 2012 seine Vorbehalte2 zu den Artikel 2,, 3 und 4 des Übereinkommens für weitere fünf Jahre erneuert.

Faymann

1  Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2007,.

2  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 85].