Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 10. Mai 2013 |
Teil III |
127. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2008,) hinterlegt:
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Antigua und Barbuda |
24. September 2009 |
Dominikanische Republik |
21. Oktober 2008 |
Guinea-Bissau |
6. August 2008 |
Niue |
22. Juni 2009 |
Salomonen |
24. September 2009 |
St. Lucia |
17. Oktober 2012 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat St. Lucia nachstehende Vorbehalte erklärt:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande1 am 22. März 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba (ehemals Niederländische Antillen) mit folgender Erklärung Anwendung findet:
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.
Ferner hat das Vereinigte Königreich2 den Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 2012 auf die Insel Man und am 16. April 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Faymann
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. römisch III 87 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2005,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. römisch III 168 aus 2001,.