Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 25. April 2013 |
Teil III |
124. Kundmachung: | Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Aufhebung des Passzwanges zwischen Österreich und Frankreich |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Aufhebung des Passzwanges zwischen Österreich und Frankreich, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1957,.
Faymann