BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. April 2013

Teil III

119. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Spanien1 am 15. Februar 2013 seine Erklärungen betreffend das gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellte Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2012,) wie folgt geändert:

“Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera b, benennt Spanien im Einklang mit Artikel 6, Absatz 2, das Ministerium für Justiz (Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Glaubensgemeinschaften) als zentrale Behörde.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, wird für die Zwecke der Artikel 18 und 20 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zuständige Behörde das in Anwendung der üblichen Rechtsvorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit benannte Gericht sein. Was Artikel 20, Absatz 4, über die Bezeichnung von Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, betrifft, so sind die Kontaktstellen Spaniens die den Bereitschaftsdienst versehenden Stellen des zuständigen Gerichts.“

Faymann

1  Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,.